Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Zum Leistungsbegehren des Klägers behauptet die Revisionswerberin, er habe am 31.10.1983 keinen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung gehabt, weil er in der Woche vom 31.10. bis 4.11.1983 Gebührenurlaub genommen habe. Da der 31.10.1983 kein gesetzlicher Feiertag sei, sei er auf den Gebührenurlaub anzurechnen. Die Revisionswerberin verweist auf die Entscheidung vom 27. November 1984, 4 Ob 132/84 (Arb 10.432 = JBl 1985, 694), in der der erkennende Senat analog entschieden habe. Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht widerspricht jedoch dem § 4 Abs 2 UrlG, wonach für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer....sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden darf, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Die von der beklagten Partei zitierte Entscheidung des erkennenden Senates betraf die Anrechnung eines arbeitsfreien Samstags, für den kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, auf den Urlaub, sodaß dort § 4 Abs 2 UrlG nicht anzuwenden war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes sprach der Kläger die Dienstfreistellung am Reformationstag immer (also durch 20 Jahre) formlos bei seinem unmitttelbar vorgesetzten Meister im Betrieb an. Wenn er im Jahre 1983 für die ganze, am 31.10.Zum Leistungsbegehren des Klägers behauptet die Revisionswerberin, er habe am 31.10.1983 keinen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung gehabt, weil er in der Woche vom 31.10. bis 4.11.1983 Gebührenurlaub genommen habe. Da der 31.10.1983 kein gesetzlicher Feiertag sei, sei er auf den Gebührenurlaub anzurechnen. Die Revisionswerberin verweist auf die Entscheidung vom 27. November 1984, 4 Ob 132/84 (Arb 10.432 = JBl 1985, 694), in der der erkennende Senat analog entschieden habe. Die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht widerspricht jedoch dem Paragraph 4, Absatz 2, UrlG, wonach für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer....sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden darf, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Die von der beklagten Partei zitierte Entscheidung des erkennenden Senates betraf die Anrechnung eines arbeitsfreien Samstags, für den kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, auf den Urlaub, sodaß dort Paragraph 4, Absatz 2, UrlG nicht anzuwenden war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes sprach der Kläger die Dienstfreistellung am Reformationstag immer (also durch 20 Jahre) formlos bei seinem unmitttelbar vorgesetzten Meister im Betrieb an. Wenn er im Jahre 1983 für die ganze, am 31.10.
beginnende Woche Gebührenurlaub nahm, durfte er damit rechnen, daß die beklagte Partei diesen Tag wie in allen Vorjahren als bezahlte Dienstfreistellung und nur die weiteren Tage mit Ausnahme des 1.11., der ohnehin ein gesetzlicher Feiertag ist, als normale Urlaubstage behandeln würde.
Den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach regelmäßig (hier: durch zwei Jahrzehnte) gewährte Zuwendungen, mit denen ein Arbeitnehmer rechnen konnte, mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters die Eigenschaft einer freiwilligen Leistung verlieren und einen Anspruch begründen, tritt die beklagte Partei nur mehr mit der Begründung entgegen, daß fallweise dem Ansuchen evangelischer Arbeitnehmer um bezahlte Dienstfreistellung aus betrieblichen Gründen nicht entsprochen worden sei und der betreffende Arbeitnehmer in diesem Fall sowie bei Verzicht auf Dienstfreistellung am Reformationstag auch keine finanzielle Abgeltung für die Arbeit erhalten habe. Dies habe auch dem Kläger bekannt sein müssen, so daß er den Eindruck einer verbindlichen Zusage der beklagte Partei nicht habe gewinnen können. Auch diese Einwendung ist nicht berechtigt.
In der fernschriftlichen Zustimmungserklärung der Personalabteilung in Leoben vom 30.10.1961 hieß es noch, daß den protestantischen Dienstnehmern der Reformationstag "heuer" dienstfrei gegeben werden kann. In den zitierten Betriebskundmachungen sowie im Schreiben der Personalabteilung vom 25.10.1967 war aber nur mehr davon die Rede, daß den evangelischen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen Dienstfreistellung gewährt wird. Der ursprüngliche Unverbindlichkeitsvorbehalt vom 30.10.1961 wurde in die Kundmachungen nicht aufgenommen. Auch wenn diese Zusagen durch betriebliche Übung dahin eingeschränkt wurden, daß fallweise evangelischen Dienstnehmern wegen dringender Arbeiten am 31.10. die beantragte Dienstfreistellung nicht bewilligt wurde, so bedeutet dies nicht, daß die generell zugesagte Dienstfreistellung aller darum ansuchenden evangelischen Arbeitnehmer eine freiwillige und widerrufliche Zuwendung blieb, sondern nur, daß der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer (hier: des Klägers) auf den Fall beschränkt war, daß er im betreffenden Jahr nicht ausnahmsweise für dringende Arbeiten gebraucht wurde. Daß dies beim Kläger immer der Fall gewesen wäre, wurde nicht festgestellt.
Auch daß die beklagte Partei den Kläger im Jahre 1983 für solche Arbeiten gebraucht hätte, behauptet sie nicht; es wurde ihm für die ganze mit 31.10.1983 beginnende Woche Gebührenurlaub gewährt. Der Kläger hat somit einen Rechtsanspruch auf die Weitergewährung der bezahlten Dienstfreistellung am 31.10. eines jeden Jahres erworben, soweit dieser auf einen Arbeitstag fällt. Die beklagte Partei kann die zum Inhalt des Arbeitsvertrages der Streitteile gewordene Verpflichtung zur Dienstfreistellung am Reformationstag nicht einseitig wegen schlechter Wirtschaftslage widerrufen. Zutreffend ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, Art VII BG v. 3.2.1983, BGBl. Nr.81, sei auf die Dienstfreistellung des Klägers am Reformationstag nicht anzuwenden.Auch daß die beklagte Partei den Kläger im Jahre 1983 für solche Arbeiten gebraucht hätte, behauptet sie nicht; es wurde ihm für die ganze mit 31.10.1983 beginnende Woche Gebührenurlaub gewährt. Der Kläger hat somit einen Rechtsanspruch auf die Weitergewährung der bezahlten Dienstfreistellung am 31.10. eines jeden Jahres erworben, soweit dieser auf einen Arbeitstag fällt. Die beklagte Partei kann die zum Inhalt des Arbeitsvertrages der Streitteile gewordene Verpflichtung zur Dienstfreistellung am Reformationstag nicht einseitig wegen schlechter Wirtschaftslage widerrufen. Zutreffend ist schließlich auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, Artikel römisch sieben, BG v. 3.2.1983, Bundesgesetzblatt Nr.81, sei auf die Dienstfreistellung des Klägers am Reformationstag nicht anzuwenden.
Nach dieser Bestimmung ist ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen vorgesehen ist, auf die durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder wegen Behinderung gewährt wurde. Wer also schon bisher mehr als den gesetzlichen Urlaub erhalten hat, muß sich dieses Urlaubsausmaß auf den höheren Urlaubsanspruch nach dem BG v. 3.2.1983, Nr.81 im Regelfall anrechnen lassen.
Wie der erkennende Senat in der einen ähnlichen Fall (Gewährung bezahlter Freizeit am Allerseelentag) betreffenden Entscheidung ZAS 1986/26,209 (mit abl Bespr Tomandl) ausführte, hat zwar eine derartige Dienstfreistellung mit einem Urlaub gemeinsam, daß in beiden Fällen die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistungen ruht; bei der Gewährung des Urlaubs stehe aber der Erholungszweck im Vordergrund, während der Freizeitgewährung an einem nicht gesetzlich anerkannten Feiertag zumindest in ihrer ursprünglichen Form der Gedanken zugrundeliege, dem Arbeitnehmer die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen zu ermöglichen. An diesen Ausführungen ist trotz der Kritik von Tomandl festzuhalten. Der Gesetzgeber erklärte mit dem seinerzeitigen Feiertagsruhegesetz und dem nunmehrigen Arbeitsruhegesetz (§ 7 Abs 2 ARG) bestimmte kirchliche Festtage und Tage von historischer staatspolitischer Bedeutung (1.Mai, Staatsfeiertag; 26.Oktober, Nationalfeiertag) zu gesetzlichen Feiertagen. An diesen Tagen hat jeder Arbeitnehmer ohne Anrechnung auf den Urlaub grundsätzlich (§§ 7, 10 ff ARG) Anspruch auf Arbeitsruhe. Diese Feiertagsregelung knüpft an religiöse und andere Traditionen an; Feste, die die arbeitende Bevölkerung überlieferungsgemäß durch Halten von Arbeitsruhe gefeiert hat, sollen arbeitsrechtlich diesen Schutz genießen. Die Anordnung von Arbeitsruhe soll den Arbeitnehmern ermöglichen, einen solchen Tag seinem Anlaß entsprechend nach Belieben gebührend zu feiern, ohne daß die gewährte Freizeit auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet wird. Daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung trotz der Freiheit des Arbeitnehmers, die Freizeit am Feiertag nach Willkür zu verwenden, auch den Schutz der Erfüllung religiöser Pflichten bezweckte, ergibt sich eindeutig aus § 8 ARG.Wie der erkennende Senat in der einen ähnlichen Fall (Gewährung bezahlter Freizeit am Allerseelentag) betreffenden Entscheidung ZAS 1986/26,209 (mit abl Bespr Tomandl) ausführte, hat zwar eine derartige Dienstfreistellung mit einem Urlaub gemeinsam, daß in beiden Fällen die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistungen ruht; bei der Gewährung des Urlaubs stehe aber der Erholungszweck im Vordergrund, während der Freizeitgewährung an einem nicht gesetzlich anerkannten Feiertag zumindest in ihrer ursprünglichen Form der Gedanken zugrundeliege, dem Arbeitnehmer die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen zu ermöglichen. An diesen Ausführungen ist trotz der Kritik von Tomandl festzuhalten. Der Gesetzgeber erklärte mit dem seinerzeitigen Feiertagsruhegesetz und dem nunmehrigen Arbeitsruhegesetz (Paragraph 7, Absatz 2, ARG) bestimmte kirchliche Festtage und Tage von historischer staatspolitischer Bedeutung (1.Mai, Staatsfeiertag; 26.Oktober, Nationalfeiertag) zu gesetzlichen Feiertagen. An diesen Tagen hat jeder Arbeitnehmer ohne Anrechnung auf den Urlaub grundsätzlich (Paragraphen 7, 10, ff ARG) Anspruch auf Arbeitsruhe. Diese Feiertagsregelung knüpft an religiöse und andere Traditionen an; Feste, die die arbeitende Bevölkerung überlieferungsgemäß durch Halten von Arbeitsruhe gefeiert hat, sollen arbeitsrechtlich diesen Schutz genießen. Die Anordnung von Arbeitsruhe soll den Arbeitnehmern ermöglichen, einen solchen Tag seinem Anlaß entsprechend nach Belieben gebührend zu feiern, ohne daß die gewährte Freizeit auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet wird. Daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung trotz der Freiheit des Arbeitnehmers, die Freizeit am Feiertag nach Willkür zu verwenden, auch den Schutz der Erfüllung religiöser Pflichten bezweckte, ergibt sich eindeutig aus Paragraph 8, ARG.
Der Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien bleibt es überlassen, über den gesetzlichen Feiertagsschutz hinaus bestimmte weitere Tage aus ähnlichen Gründen wie gesetzliche Feiertage zu behandeln und dementsprechend die Arbeitnehmer - allenfalls unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen - arbeitsfrei zu stellen. Das ist hier dadurch geschehen, daß die beklagte Partei seit zwei Jahrzehnten ihren evangelischen Arbeitnehmern den 31.Oktober (Reformationstag), der für sie ein wichtiger religiöser Gedenktag und Feiertag ist, unter Entgeltfortzahlung arbeitsfrei gegeben hat. Ein "das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch" iS des Art VII des BG v. 3.2.1983, Nr.81 wurde den evangelischen Dienstnehmern mit dieser Begünstigung schon deshalb nicht gewährt, weil die Freistellung von der Arbeit diesen Feiertag gebunden ist. Der Kläger konnte schon nach dem Wesen der Vereinbarung den Zeitpunkt der Dienstfreistellung nicht nach Maßgabe des mit dem Arbeitgeber herzustellenden Einvernehmens (§ 4 Abs 1 UrlG) beliebig bestimmen, wie es für den Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes, der nach Werktagen bemessen ist und "für jedes Arbeitsjahr" gebührt (§ 2 Abs 1 UrlG), typisch ist. Mit dem Gegenargument, daß auch der Urlaub kraft Vereinbarung auf Jahre hinaus zeitlich fixiert sein könne, zieht Tomandl ein Extrembeispiel heran, an dem eine Regelung im allgemeinen nicht zu messen ist. Gewiß gibt es Unternehmen (vor allem Großbetriebe), in denen der Arbeitnehmer beim Verbrauch des Urlaubs (wenigstens für einen Teil seines Urlaubsanspruches) an die generell festgesetzten Werkferien gebunden ist. Erkrankt aber etwa der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum länger als drei Kalendertage (§ 5 Abs 1 UrlG), so bleibt ihm sein Urlaubsanspruch erhalten, während der vorliegende Anspruch auf Feiertagsgewährung nur an diesem Tag verbraucht werden kann. Eine Gutschrift der Freizeit - wie in dem der Vorentscheidung ZAS 1986/26 zugrundeliegenden Fall - war nicht möglich. Mußte also ein evangelischer Dienstnehmer an diesem Tage ausnahmsweise arbeiten, oder war er krank, oder verzichtete er auf die Freizeit, so fiel die an die Begehung dieses Feiertages geknüpfte Begünstigung endgültig weg. Damit hätte aber ein evangelischer Dienstnehmer der beklagten Partei im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses aus der Nichtinanspruchnahme des Feiertages auch keinen Ersatzanspruch nach den §§ 9 und 10 UrlG erwerben können, obwohl dieser Anspruch gemäß § 12 UrlG unabdingbar wäre. Ein "das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch" hätte dem Kläger hingegen auch in jenen Jahren gebühren müssen, in denen der 31.10. auf einen Sonntag fiel. Die von Tomandl (aaO 212) ins Treffen geführte fehlende Bindung im Freizeitgebrauch grenzt den Urlaub nicht von allen sonstigen Arbeitsfreistellungen ab. Es handelt sich daher um eine vertragliche Feiertagsregelung und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs. Auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen nach Art VII leg.cit. ein höherer vertraglicher Urlaubsanspruch nicht auf den erhöhten gesetzlichen Urlaubsanspruch anrechenbar ist, braucht somit nicht eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Der Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien bleibt es überlassen, über den gesetzlichen Feiertagsschutz hinaus bestimmte weitere Tage aus ähnlichen Gründen wie gesetzliche Feiertage zu behandeln und dementsprechend die Arbeitnehmer - allenfalls unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen - arbeitsfrei zu stellen. Das ist hier dadurch geschehen, daß die beklagte Partei seit zwei Jahrzehnten ihren evangelischen Arbeitnehmern den 31.Oktober (Reformationstag), der für sie ein wichtiger religiöser Gedenktag und Feiertag ist, unter Entgeltfortzahlung arbeitsfrei gegeben hat. Ein "das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch" iS des Artikel römisch sieben, des BG v. 3.2.1983, Nr.81 wurde den evangelischen Dienstnehmern mit dieser Begünstigung schon deshalb nicht gewährt, weil die Freistellung von der Arbeit diesen Feiertag gebunden ist. Der Kläger konnte schon nach dem Wesen der Vereinbarung den Zeitpunkt der Dienstfreistellung nicht nach Maßgabe des mit dem Arbeitgeber herzustellenden Einvernehmens (Paragraph 4, Absatz eins, UrlG) beliebig bestimmen, wie es für den Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes, der nach Werktagen bemessen ist und "für jedes Arbeitsjahr" gebührt (Paragraph 2, Absatz eins, UrlG), typisch ist. Mit dem Gegenargument, daß auch der Urlaub kraft Vereinbarung auf Jahre hinaus zeitlich fixiert sein könne, zieht Tomandl ein Extrembeispiel heran, an dem eine Regelung im allgemeinen nicht zu messen ist. Gewiß gibt es Unternehmen (vor allem Großbetriebe), in denen der Arbeitnehmer beim Verbrauch des Urlaubs (wenigstens für einen Teil seines Urlaubsanspruches) an die generell festgesetzten Werkferien gebunden ist. Erkrankt aber etwa der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum länger als drei Kalendertage (Paragraph 5, Absatz eins, UrlG), so bleibt ihm sein Urlaubsanspruch erhalten, während der vorliegende Anspruch auf Feiertagsgewährung nur an diesem Tag verbraucht werden kann. Eine Gutschrift der Freizeit - wie in dem der Vorentscheidung ZAS 1986/26 zugrundeliegenden Fall - war nicht möglich. Mußte also ein evangelischer Dienstnehmer an diesem Tage ausnahmsweise arbeiten, oder war er krank, oder verzichtete er auf die Freizeit, so fiel die an die Begehung dieses Feiertages geknüpfte Begünstigung endgültig weg. Damit hätte aber ein evangelischer Dienstnehmer der beklagten Partei im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses aus der Nichtinanspruchnahme des Feiertages auch keinen Ersatzanspruch nach den Paragraphen 9 und 10 UrlG erwerben können, obwohl dieser Anspruch gemäß Paragraph 12, UrlG unabdingbar wäre. Ein "das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch" hätte dem Kläger hingegen auch in jenen Jahren gebühren müssen, in denen der 31.10. auf einen Sonntag fiel. Die von Tomandl (aaO 212) ins Treffen geführte fehlende Bindung im Freizeitgebrauch grenzt den Urlaub nicht von allen sonstigen Arbeitsfreistellungen ab. Es handelt sich daher um eine vertragliche Feiertagsregelung und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs. Auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen nach Artikel römisch sieben, leg.cit. ein höherer vertraglicher Urlaubsanspruch nicht auf den erhöhten gesetzlichen Urlaubsanspruch anrechenbar ist, braucht somit nicht eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.