Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 4. November 1974 bis 30. Juni 1985 Vertragsbediensteter der beklagten Partei. Er war als Koch in der Küche des Landeskrankenhauses Hochzirl beschäftigt; seit 9. April 1983 war er Betriebsratsobmann. Sein Dienstverhältnis endete durch die mit Schreiben der beklagten Partei vom 29. Jänner 1985 wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung (§ 32 Abs 2 lit a VBG) zum 30. Juni 1985 ausgesprochene Kündigung, nachdem das Einigungsamt Innsbruck mit Bescheid vom 17. Jänner 1985 die Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte. Der Kläger war vom 4. November 1974 bis 30. Juni 1985 Vertragsbediensteter der beklagten Partei. Er war als Koch in der Küche des Landeskrankenhauses Hochzirl beschäftigt; seit 9. April 1983 war er Betriebsratsobmann. Sein Dienstverhältnis endete durch die mit Schreiben der beklagten Partei vom 29. Jänner 1985 wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG) zum 30. Juni 1985 ausgesprochene Kündigung, nachdem das Einigungsamt Innsbruck mit Bescheid vom 17. Jänner 1985 die Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte.
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Dienstverhältnisses; in einem Eventualbegehren beantragt er, die Kündigung gemäß dem § 105 Abs 2 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären. Im Berufungsverfahren erhob er ein auf Zahlung von S 40.000 (das ist ein nicht näher konkretisierter Teil des laufenden Entgelts für die Zeit ab 1. Juli 1985) gerichtetes Zahlungsbegehren. Zur Begründung führt er aus, der behauptete Kündigungsgrund liege nicht vor. Die Kündigung sei aber auch deshalb rechtsunwirksam, weil die im § 105 Abs 1 ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht unterblieben sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe sich gröblicher Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht; § 105 ArbVG sei im Hinblick auf den besonderen Kündigungsschutz der §§ 120 ff ArbVG auf den Kläger nicht anzuwenden.Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Dienstverhältnisses; in einem Eventualbegehren beantragt er, die Kündigung gemäß dem Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären. Im Berufungsverfahren erhob er ein auf Zahlung von S 40.000 (das ist ein nicht näher konkretisierter Teil des laufenden Entgelts für die Zeit ab 1. Juli 1985) gerichtetes Zahlungsbegehren. Zur Begründung führt er aus, der behauptete Kündigungsgrund liege nicht vor. Die Kündigung sei aber auch deshalb rechtsunwirksam, weil die im Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG vorgeschriebene Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht unterblieben sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe sich gröblicher Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht; Paragraph 105, ArbVG sei im Hinblick auf den besonderen Kündigungsschutz der Paragraphen 120, ff ArbVG auf den Kläger nicht anzuwenden.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Der Kläger war Obmann des Arbeiterbetriebsrates im Betrieb des Landeskrankenhauses Hochzirl. Sein Vorgesetzter in der Küche war Kuno S***; der Kläger war dessen Vertreter. In Abwesenheit des Kuno S*** war der Kläger für die Verpflegung der Patienten und des Personals des Krankenhauses voll verantwortlich. Die in der Küche beschäftigten Bediensteten unterstanden dem Verwaltungsdirektor Josef K*** und dessen Vertreter Herbert A***.
Nachdem wiederholt bei Patienten Brechdurchfall aufgetreten war, der vom ärztlichen Direktor des Krankenhauses darauf angesprochene Verwalter ein Verschulden der Küche aber immer wieder abgestritten hatte, wurde am 21. Mai 1983 vom diensthabenden Arzt eine offensichtlich verdorbene Fleischspeise eingezogen. Als der Kläger wegen dieses Vorfalles befragt wurde, wies er jede Schuld von sich und nannte den vorerwähnten diensthabenden Arzt in Gegenwart anderer Bediensteter einen Lausbuben. Auf ähnliche Weise beleidigte er eine gleichfalls anwesende Schwester.
Am 7. Juni 1984 beleidigte der Kläger auf die näher festgestellte Weise den stellvertretenden Verwaltungsdirektor Herbert A***. Wegen dieses Verhaltens wurde der Kläger mit Schreiben des Amtes der T*** L*** vom 18. Juni 1984 unter Hinweis auf den Entlassungstatbestand des § 34 Abs 2 lit b VBG verwarnt. Trotzdem beschimpfte der Kläger am 16. August 1984 den Wirtschaftsleiter Peter S***, auf den er im Jahr 1981 bereits einmal eingeschlagen hatte, ohne ihn allerdings zu treffen.Am 7. Juni 1984 beleidigte der Kläger auf die näher festgestellte Weise den stellvertretenden Verwaltungsdirektor Herbert A***. Wegen dieses Verhaltens wurde der Kläger mit Schreiben des Amtes der T*** L*** vom 18. Juni 1984 unter Hinweis auf den Entlassungstatbestand des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG verwarnt. Trotzdem beschimpfte der Kläger am 16. August 1984 den Wirtschaftsleiter Peter S***, auf den er im Jahr 1981 bereits einmal eingeschlagen hatte, ohne ihn allerdings zu treffen.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. März 1984 wurde der Kläger der Verwaltungsübertretung nach dem § 74 Abs 2 Z 1 LMG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 600 verhängt. Er hatte als verantwortlicher Küchenleiter wertgeminderte Lebensmittel, nämlich Instantpulver für Diabetiker, eine Diätschlagcreme und eine Packung Engel-Expreß-Obstkaltschale, in der Küche des Landeskrankenhauses Hochzirl in Verkehr gebracht. Diese Strafe wurde von der Verwaltung des Landeskrankenhauses für den Kläger gezahlt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. März 1984 wurde der Kläger der Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, LMG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 600 verhängt. Er hatte als verantwortlicher Küchenleiter wertgeminderte Lebensmittel, nämlich Instantpulver für Diabetiker, eine Diätschlagcreme und eine Packung Engel-Expreß-Obstkaltschale, in der Küche des Landeskrankenhauses Hochzirl in Verkehr gebracht. Diese Strafe wurde von der Verwaltung des Landeskrankenhauses für den Kläger gezahlt.
Am 15. August 1984 hatte Kuno S*** in der Küche Dienst. Er wurde vom Kläger abgelöst, der sodann am 16. und 17. August 1984 als verantwortlicher Küchenleiter Dienst versah. Kuno S*** stellte am 15. August 1984 eine Plastikwanne mit Knochen- und Fleischresten aus dem Tiefkühlraum in einen angrenzenden Vorraum, weil sie zur Verarbeitung für eine Grundsauce bestimmt waren. Der Kläger erschien am 16. August 1984 statt um 8 Uhr erst um 9 Uhr zum Dienst, weil er verschlafen hatte. Da er aus diesem Grund nicht mehr dazu kam, die Knochen zu verarbeiten, ließ er sie im Vorraum bis zum Morgen des 17. August 1984. Josef K*** und Peter S*** stellten unabhängig voneinander an diesem Morgen fest, daß von der Plastikwanne ein stinkender Geruch ausging. Über Auftrag des Verwaltungsdirektors entnahm Peter S*** der Plastikwanne eine Probe und brachte diese zur Lebensmitteluntersuchungsanstalt in Innsbruck. Inzwischen hatte der Kläger begonnen, mit diesen Knochen und Fleischresten eine Sauce anzusetzen. Als von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt die Nachricht eintraf, daß die Knochen wegen ihres gesundheitsgefährlichen Zustandes nicht mehr verwertet werden dürfen, forderte der Verwaltungsdirektor K***
den Kläger schriftlich auf, die Knochen nicht zu verwenden. Diese schriftliche Weisung wurde dem Kläger gegen 12.30 Uhr übermittelt. Kurz darauf suchte der Kläger den Verwaltungsdirektor auf und sagte, er habe die Knochen schon zu einer Sauce angesetzt. Er fragte, was die Weisung bedeuten solle, er könne schon selbst beurteilen, was er noch verwenden könne. Der Verwaltungsdirektor wies daraufhin den Kläger neuerlich an, die Knochen nicht mehr zu verwenden. Über Auftrag des Verwaltungsdirektors begab sich Herbert A*** mit zwei Bediensteten gegen 13.30 Uhr in die Küche. Dort stellte er fest, daß die angesetzte Sauce in einer Pfanne kochte. Der Kläger sagte zu den drei Personen, sie sollten nicht in die Sauce schauen, sonst würden die Knochen sauer. Herbert A*** erteilte hierauf dem Küchengehilfen G*** den Auftrag, die Sauce zu vernichten. G*** kam diesem Auftrag nicht nach, weil er vom Kläger eine gegenteilige Weisung erhielt. Als Herbert A*** nach einer weiteren Stunde feststellte, daß die Sauce noch immer nicht vernichtet war - der Kläger war inzwischen zum Begräbnis einer Arbeitskollegin gefahren -, ordnete er neuerlich die Vernichtung der Sauce an. G*** kam nunmehr dem Auftrag nach. Der Kläger hatte vor seiner Abfahrt zum Begräbnis Zeit und Möglichkeit gehabt, die Vernichtung der Sauce und der Knochen durch das Küchenpersonal zu veranlassen. Vor der Vernichtung der Sauce war dieser eine Probe entnommen worden. Die damit befaßte Lebensmitteluntersuchungsanstalt in Innsbruck stellte die Gesundheitsschädlichkeit der Sauce sowie der Knochen und Fleischreste fest. Eine gegen den Kläger erhobene Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß dem § 90 StPO zurückgelegt.den Kläger schriftlich auf, die Knochen nicht zu verwenden. Diese schriftliche Weisung wurde dem Kläger gegen 12.30 Uhr übermittelt. Kurz darauf suchte der Kläger den Verwaltungsdirektor auf und sagte, er habe die Knochen schon zu einer Sauce angesetzt. Er fragte, was die Weisung bedeuten solle, er könne schon selbst beurteilen, was er noch verwenden könne. Der Verwaltungsdirektor wies daraufhin den Kläger neuerlich an, die Knochen nicht mehr zu verwenden. Über Auftrag des Verwaltungsdirektors begab sich Herbert A*** mit zwei Bediensteten gegen 13.30 Uhr in die Küche. Dort stellte er fest, daß die angesetzte Sauce in einer Pfanne kochte. Der Kläger sagte zu den drei Personen, sie sollten nicht in die Sauce schauen, sonst würden die Knochen sauer. Herbert A*** erteilte hierauf dem Küchengehilfen G*** den Auftrag, die Sauce zu vernichten. G*** kam diesem Auftrag nicht nach, weil er vom Kläger eine gegenteilige Weisung erhielt. Als Herbert A*** nach einer weiteren Stunde feststellte, daß die Sauce noch immer nicht vernichtet war - der Kläger war inzwischen zum Begräbnis einer Arbeitskollegin gefahren -, ordnete er neuerlich die Vernichtung der Sauce an. G*** kam nunmehr dem Auftrag nach. Der Kläger hatte vor seiner Abfahrt zum Begräbnis Zeit und Möglichkeit gehabt, die Vernichtung der Sauce und der Knochen durch das Küchenpersonal zu veranlassen. Vor der Vernichtung der Sauce war dieser eine Probe entnommen worden. Die damit befaßte Lebensmitteluntersuchungsanstalt in Innsbruck stellte die Gesundheitsschädlichkeit der Sauce sowie der Knochen und Fleischreste fest. Eine gegen den Kläger erhobene Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß dem Paragraph 90, StPO zurückgelegt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Bestimmungen des § 105 ArbVG seien auf den Kläger nicht anwendbar, weil dieser als Betriebsratsobmann den Bestandschutz der §§ 120 ff ArbVG genieße. Die Weigerung des Klägers, der Weisung über die Vernichtung der Knochen nachzukommen, sei im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verhalten des Klägers gegenüber Peter S*** eine gröbliche Verletzung seiner Dienstpflichten im Sinne des § 32 Abs 2Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Bestimmungen des Paragraph 105, ArbVG seien auf den Kläger nicht anwendbar, weil dieser als Betriebsratsobmann den Bestandschutz der Paragraphen 120, ff ArbVG genieße. Die Weigerung des Klägers, der Weisung über die Vernichtung der Knochen nachzukommen, sei im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verhalten des Klägers gegenüber Peter S*** eine gröbliche Verletzung seiner Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2
lit a VBG. Die Kündigung sei daher rechtswirksam.Litera a, VBG. Die Kündigung sei daher rechtswirksam.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies das in der Berufungsverhandlung erhobene Zahlungsbegehren ebenfalls ab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, schon die Nichtbefolgung der Weisung des Verwaltungsdirektors allein sei eine gröbliche Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 32 Abs 2 lit a VBG und rechtfertige die Kündigung des Klägers. Die Weisung sei auch formal rechtswirksam gewesen, weil sie von vornherein schriftlich erteilt worden sei, so daß sie trotz der vom Kläger dagegen erhobenen Bedenken auch unter Bedachtnahme auf § 44 Abs 3 BDG nicht nochmals habe schriftlich erteilt werden müssen. Da der Kläger den besonderen Bestandschutz der §§ 120 ff ArbVG genieße, kämen die Bestimmungen des § 105 ArbVG auf ihn nicht zur Anwendung. Eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, den Kläger zu kündigen, sei daher nicht notwendig gewesen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies das in der Berufungsverhandlung erhobene Zahlungsbegehren ebenfalls ab. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, schon die Nichtbefolgung der Weisung des Verwaltungsdirektors allein sei eine gröbliche Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG und rechtfertige die Kündigung des Klägers. Die Weisung sei auch formal rechtswirksam gewesen, weil sie von vornherein schriftlich erteilt worden sei, so daß sie trotz der vom Kläger dagegen erhobenen Bedenken auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 44, Absatz 3, BDG nicht nochmals habe schriftlich erteilt werden müssen. Da der Kläger den besonderen Bestandschutz der Paragraphen 120, ff ArbVG genieße, kämen die Bestimmungen des Paragraph 105, ArbVG auf ihn nicht zur Anwendung. Eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, den Kläger zu kündigen, sei daher nicht notwendig gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagebegehren abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.