Rechtssatz RS0051252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051252
Entscheidungsdatum
13.01.1987
Rechtssatz
Das Arbeitsgericht ist an den Bescheid des Einigungsamtes in Bezug auf die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung gebunden, nicht aber an dessen Auffassung über das Vorliegen jenes Grundes, auf den dann die Kündigung gestützt wurde. Ob der vom Arbeitgeber sodann für die Kündigung des Arbeitnehmers herangezogene Kündigungsgrund (hier: § 32 Abs 2 lit a VBG) die Kündigung materiellrechtlich rechtfertigt, ist vom Gericht ohne jede Bindung an den (zustimmenden) Bescheid des Einigungsamtes zu prüfen.Das Arbeitsgericht ist an den Bescheid des Einigungsamtes in Bezug auf die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung gebunden, nicht aber an dessen Auffassung über das Vorliegen jenes Grundes, auf den dann die Kündigung gestützt wurde. Ob der vom Arbeitgeber sodann für die Kündigung des Arbeitnehmers herangezogene Kündigungsgrund (hier: Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG) die Kündigung materiellrechtlich rechtfertigt, ist vom Gericht ohne jede Bindung an den (zustimmenden) Bescheid des Einigungsamtes zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051252
Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0140OB00209_8600000_001