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Entscheidung 14 Ob 214/86×

Entscheidung 14 Ob 214/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

14Ob214/86

Entscheidungsdatum

02.12.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Anton Haschka und Johann Herzog als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie R***, Gastwirtin, Wettmannstätten, Schönaich 24, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Alfred R***, Privater, Wettmannstätten, Schönaich 24, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert restlich S 30.000,--) infolge (außerordentlicher) Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Mai 1986, GZ. 2 Cg 17/86-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Arbeitsgerichtes Deutschlandsberg vom 30. Jänner 1986, GZ. Cr 52/85-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte das in einer Arbeitsgerichtssache ergangene Endurteil des Erstgerichtes, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, das Betreten der Räume des Gasthauses Schönaich 24 zu unterlassen, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 30.000,-- nicht übersteigt.

Die klagende Partei erhebt gegen dieses Urteil "Revision, hilfsweise außerordentliche Revision".

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 23, a Absatz 4, ArbGG in der Fassung der ZVN 1983 ist die (ordentliche) Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 30.000,-- nicht übersteigt. Dies hat hier das Berufungsgericht bindend ausgesprochen. Gemäß Paragraph 23, a Absatz 2, ArbGG in der Fassung der ZVN 1983 ist Paragraph 502, Absatz 2 bis 5 ZPO im arbeitsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht anzuwenden. Auch eine außerordentliche Revision aus dem Revisionsgrund des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO) ist demnach in Arbeitsgerichtssachen bei bestätigenden Urteilen mit einem Streitwert bis S 30.000,-- derzeit vergleiche Paragraphen 46, Absatz 2, 101, Absatz 2, des am 1. Jänner 1987 in Kraft tretenden ArbGG) nicht zulässig (4 Ob 67/85).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E09821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00214.86.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19861202_OGH0002_0140OB00214_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung