Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Widerbeklagte (in der Folge kurz Kläger genannt) begehrt von der beklagten und widerklagenden Partei (in der Folge beklagte Partei genannt) die Zahlung eines Betrages von S 42.192,83 sA an Provisionen für das Jahr 1980. Die beklagte Partei habe diese Provisionsforderung mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 anerkannt, habe jedoch eine - nach Auffassung des Klägers - nicht zu Recht bestehende Gegenforderung von S 47.502,28 sA aufgerechnet. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und beantragte in einer Widerklage, den Kläger zur Zahlung eines Betrages von S 47.502,28 sA zu verurteilen. Der Kläger habe eine ihm übergebene Musterkollektion anläßlich der von ihm herbeigeführten vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses vertragswidrig nicht zurückgestellt und sei daher mit dem vorgenannten Betrag belastet worden. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag sei vereinbart worden, daß für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückstellung der Musterkollektion der Handelsvertreter mit 50 % des Verkaufspreises belastet werde. Die gegenseitigen Forderungen seien gemäß dem § 1438 ABGB aufgerechnet worden. Diese Aufrechnung sei rückwirkend zu dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden seien.Der Kläger und Widerbeklagte (in der Folge kurz Kläger genannt) begehrt von der beklagten und widerklagenden Partei (in der Folge beklagte Partei genannt) die Zahlung eines Betrages von S 42.192,83 sA an Provisionen für das Jahr 1980. Die beklagte Partei habe diese Provisionsforderung mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 anerkannt, habe jedoch eine - nach Auffassung des Klägers - nicht zu Recht bestehende Gegenforderung von S 47.502,28 sA aufgerechnet. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und beantragte in einer Widerklage, den Kläger zur Zahlung eines Betrages von S 47.502,28 sA zu verurteilen. Der Kläger habe eine ihm übergebene Musterkollektion anläßlich der von ihm herbeigeführten vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses vertragswidrig nicht zurückgestellt und sei daher mit dem vorgenannten Betrag belastet worden. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Handelsvertretervertrag sei vereinbart worden, daß für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückstellung der Musterkollektion der Handelsvertreter mit 50 % des Verkaufspreises belastet werde. Die gegenseitigen Forderungen seien gemäß dem Paragraph 1438, ABGB aufgerechnet worden. Diese Aufrechnung sei rückwirkend zu dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenübergestanden seien.
Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage. Er habe die Musterkollektion gemäß dem § 18 HVG zurückbehalten, weil die beklagte Partei die Provisionen nicht gezahlt habe. Ein Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes sei entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht vereinbart worden.Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage. Er habe die Musterkollektion gemäß dem Paragraph 18, HVG zurückbehalten, weil die beklagte Partei die Provisionen nicht gezahlt habe. Ein Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes sei entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht vereinbart worden.
Die Parteien stellten folgenden Sachverhalt außer Streit:
Zwischen den Parteien war vereinbart, daß die dem Kläger übergebene Musterkollektion mit dem vollen Fakturenwert auf dem Konto des Klägers als Belastung aufscheine. Die Winterkollektion mußte bis zum Mai, die Sommerkollektion bis zum Oktober veräußert werden. Wenn der Kläger die Kollektionsware an die Firma nicht zurückstellen sollte, würde sie mit (nur) 50 % seinem Konto angelastet. Bisher ist es unterblieben, an den Kläger eine Provision in der Höhe von S 42.192,83 auszuzahlen; diese Provision ist formal fällig. Das Musterkonto des Klägers ist mit S 47.502,28 belastet. Diese Belastung ist formal fällig. Im Falle der Kompensation oder Kompensierfähigkeit ergibt sich ein Saldo von S 5.309,45 zugunsten der beklagten Partei. Die Zinsenbelastung beträgt in beiden Fällen 13 % einschließlich 18 % Umsatzsteuer. Aus Vereinfachungsgründen wird die Fälligkeit beider Forderungen für den Zinsenlauf mit 1. Jänner 1981 festgestellt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (Zug um Zug gegen die Herausgabe der Muster) statt und wies das Widerklagebegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Punkt 5. des von den Parteien am 15. Juni 1979 abgeschlossenen Handelsvertretervertrages lautet:
"Der Handelsvertreter erhält vom Geschäftsherrn die zur Wahrnehmung seiner Vertretungstätigkeit jeweils neuesten Musterkollektionen und Verkaufsunterlagen..... Der Handelsvertreter hat die ihm übergebenen Musterkollektionen jeweils pfleglich zu behandeln und haftet für den allfälligen Verlust. Diese Musterkollektionen sind jeweils hinsichtlich der Bade- und Sommer-Artikel bis Ende Mai des Folgejahres und hinsichtlich der Herbst-Winter-Artikel bis Ende Oktober des Folgejahres in gutem Zustand zurückzustellen, andernfalls der Handelsvertreter mit 50 %
des Verkaufspreises (ohne Mehrwertsteuer) belastet wird." Der Kläger hat die - für beide Parteien inzwischen wertlos gewordenen - Musterkollektionen nach wie vor in seinem Besitz. Er löste sein Handelsvertreterverhältnis mit Schreiben vom 21. August 1980 mit sofortiger Wirkung auf. Im September oder Oktober 1980 teilte der Kläger entweder dem damaligen Prokuristen der beklagten Partei Alois K*** oder dem für die Überwachung der Handelsvertreter zuständigen Hans Egon G*** mit, daß er die Muster als Sicherstellung für die noch nicht gezahlten Provisionen zurückbehalten werde. Diese Erklärung wiederholte er mit Schreiben vom 25. März 1981 unter Hinweis auf den § 18 HVG.des Verkaufspreises (ohne Mehrwertsteuer) belastet wird." Der Kläger hat die - für beide Parteien inzwischen wertlos gewordenen - Musterkollektionen nach wie vor in seinem Besitz. Er löste sein Handelsvertreterverhältnis mit Schreiben vom 21. August 1980 mit sofortiger Wirkung auf. Im September oder Oktober 1980 teilte der Kläger entweder dem damaligen Prokuristen der beklagten Partei Alois K*** oder dem für die Überwachung der Handelsvertreter zuständigen Hans Egon G*** mit, daß er die Muster als Sicherstellung für die noch nicht gezahlten Provisionen zurückbehalten werde. Diese Erklärung wiederholte er mit Schreiben vom 25. März 1981 unter Hinweis auf den Paragraph 18, HVG.
Das Erstgericht bejahte die rechtswirksame Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger, so daß der Widerklage die Berechtigung fehle. Daraus ergebe sich die Berechtigung der (an sich unbestrittenen) Klagsforderung.
Im Berufungsverfahren behauptete die beklagte Partei, die Musterkollektion sei mit der Belastung des Klägers auf dessen Konto in sein Eigentum übergegangen, so daß für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die Grundlage fehle. Der Kläger habe von dem ihm nach dem Handelsvertretervertrag zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht, die Musterkollektion nicht zurückzugeben, so daß er 50 % des Verkaufspreises zahlen müsse.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Zusätzlich stellte es fest:Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Zusätzlich stellte es fest:
Der Punkt 8. des Handelsvertretervertrages lautet:
"Die Provisionsabrechnungen erfolgen zum Ende eines jeden Monats........Die Provisionsauszahlung erfolgt ...... im übernächsten Monat nach der Fakturierung." Der Kläger mahnte bereits am 25. März 1981 Provisionen und Provisionsabrechnungen ein, die sich auf Aufträge aus der Sommerkollektion 1981 bezogen, und führte dabei konkrete Aufträge an. Die beklagte Partei zahlte an den Kläger ab Juli 1980 keine Provision mehr, sondern verrechnete die Provisionen mit dem Musterkonto.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Das Eigentum an den Musterkollektionen sei auf den Kläger im Hinblick auf seine grundsätzliche Verpflichtung zur Rückstellung nicht übergegangen. Er sei zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts berechtigt gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß beide Klagsforderungen als zu Recht bestehend erkannt und der Kläger zur Zahlung von S 5.309,45 sA an die beklagte Partei verurteilt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.