Rechtssatz RS0063436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063436
Geschäftszahl
14Ob216/86 (14Ob217/86)
Entscheidungsdatum
27.01.1987
Rechtssatz
Aus dem zweiten Satz des § 18 HVG folgt, daß nach einer Auflösung des Vertragsverhältnisses das Zurückbehaltungsrecht ungeachtet einer es nach § 369 Abs 3 HGB sonst ausschließenden Anweisung ausgeübt werden kann.Aus dem zweiten Satz des Paragraph 18, HVG folgt, daß nach einer Auflösung des Vertragsverhältnisses das Zurückbehaltungsrecht ungeachtet einer es nach Paragraph 369, Absatz 3, HGB sonst ausschließenden Anweisung ausgeübt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063436
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0140OB00216_8600000_001