Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 9.September 1968 bis 8. September 1972 als Druckerlehrling und vom 9.September 1972 bis 31. Dezember 1976 als Druckergeselle (Arbeiter) beschäftigt. Am 1. Jänner 1977 wurde er als Druckergeselle gemäß § 6 des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe Österreichs (Mantelvertrag) (im folgenden: KV) in das Angestelltenverhältnis übernommen, ihm eine Abfertigung von 4.340 S (zwei Wochenlöhne) gezahlt und er bis 31.Dezember 1982 als angestellter Druckergeselle weiterbeschäftigt. Vom 1.Jänner 1983 bis zur Kündigung durch die beklagte Partei zum 30.Juni 1985 war der Kläger als kaufmännischer Angestellter tätig. Er erhielt bei seinem Ausscheiden eine Abfertigung in Höhe von 150.480 S (monatliche Bemessungsgrundlage: 38.705 S). Der Berechnung dieses Betrages liegen außer den 8 1/2 effektiven Angestelltenjahren weitere 5 Dienstjahre zugrunde, die dem Kläger gemäß § 6 Z 7 KV idF vom 1.Jänner 1982 als "Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgehenden Dienstverhältnissen als Arbeiter zum selben Dienstgeber zurückgelegt und für die ..... (er) ..... eine Abfertigung bereits erhalten hat", anzurechnen waren. Von dem damit gemäß § 23 Abs. 1 AngG mit vier Monatsbezügen zu bemessenden Abfertigungsanspruch waren gemäß § 6 Z 7 Abs. 2 KV soviele Gesamtwochenlöhne abzuziehen als ihm seinerzeit als Abfertigung ausbezahlt wurden (nämlich zwei Wochenlöhne). Der Kläger behauptet zum Eventualbegehren, - das Hauptbegehren wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen - anläßlich seiner Übernahme in das Angestelltenverhältnis seien nur seine Dienstzeiten als Arbeiter (9.September 1972 bis 31.Dezember 1976), nicht aber die Lehrzeit (9.September 1968 bis 8.September 1972) abgefertigt worden. Unter Berücksichtigung der Lehrzeit habe er mehr als 15 Dienstjahre zurückgelegt, so daß ihm das Sechsfache des monatlichen Entgelts als Abfertigung gebühre. Daraus ergebe sich der mit dem Eventualbegehren geltend gemachte Differenzanspruch von 64.121,62 S sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe die ihm nach Gesetz und Kollektivvertrag gebührende Abfertigung zur Gänze erhalten. Gemäß Art. VII Abs. 3 ArbAbfG seien für die Bemessung der Abfertigung nach § 23 Abs. 1 dritter Satz AngG Dienstzeiten nicht zu berücksichtigen, für die der Angestellte eine Abfertigung bereits erhalten habe. Mit der Zahlung von 4.340 S seien sämtliche Dienstzeiten des Klägers vor dem 1.Jänner 1977 (einschließlich der Lehrjahre) abgegolten worden. Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren statt.Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 9.September 1968 bis 8. September 1972 als Druckerlehrling und vom 9.September 1972 bis 31. Dezember 1976 als Druckergeselle (Arbeiter) beschäftigt. Am 1. Jänner 1977 wurde er als Druckergeselle gemäß Paragraph 6, des Kollektivvertrages für das graphische Gewerbe Österreichs (Mantelvertrag) (im folgenden: KV) in das Angestelltenverhältnis übernommen, ihm eine Abfertigung von 4.340 S (zwei Wochenlöhne) gezahlt und er bis 31.Dezember 1982 als angestellter Druckergeselle weiterbeschäftigt. Vom 1.Jänner 1983 bis zur Kündigung durch die beklagte Partei zum 30.Juni 1985 war der Kläger als kaufmännischer Angestellter tätig. Er erhielt bei seinem Ausscheiden eine Abfertigung in Höhe von 150.480 S (monatliche Bemessungsgrundlage: 38.705 S). Der Berechnung dieses Betrages liegen außer den 8 1/2 effektiven Angestelltenjahren weitere 5 Dienstjahre zugrunde, die dem Kläger gemäß Paragraph 6, Ziffer 7, KV in der Fassung vom 1.Jänner 1982 als "Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgehenden Dienstverhältnissen als Arbeiter zum selben Dienstgeber zurückgelegt und für die ..... (er) ..... eine Abfertigung bereits erhalten hat", anzurechnen waren. Von dem damit gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG mit vier Monatsbezügen zu bemessenden Abfertigungsanspruch waren gemäß Paragraph 6, Ziffer 7, Absatz 2, KV soviele Gesamtwochenlöhne abzuziehen als ihm seinerzeit als Abfertigung ausbezahlt wurden (nämlich zwei Wochenlöhne). Der Kläger behauptet zum Eventualbegehren, - das Hauptbegehren wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen - anläßlich seiner Übernahme in das Angestelltenverhältnis seien nur seine Dienstzeiten als Arbeiter (9.September 1972 bis 31.Dezember 1976), nicht aber die Lehrzeit (9.September 1968 bis 8.September 1972) abgefertigt worden. Unter Berücksichtigung der Lehrzeit habe er mehr als 15 Dienstjahre zurückgelegt, so daß ihm das Sechsfache des monatlichen Entgelts als Abfertigung gebühre. Daraus ergebe sich der mit dem Eventualbegehren geltend gemachte Differenzanspruch von 64.121,62 S sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe die ihm nach Gesetz und Kollektivvertrag gebührende Abfertigung zur Gänze erhalten. Gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 3, ArbAbfG seien für die Bemessung der Abfertigung nach Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz AngG Dienstzeiten nicht zu berücksichtigen, für die der Angestellte eine Abfertigung bereits erhalten habe. Mit der Zahlung von 4.340 S seien sämtliche Dienstzeiten des Klägers vor dem 1.Jänner 1977 (einschließlich der Lehrjahre) abgegolten worden. Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren statt.
Es stellte fest, daß zwischen den Streitteilen bei Übernahme des Klägers in das Angestelltenverhältnis vereinbart wurde, die vorausgegangenen Dienstjahre als Arbeiter von 1972 bis 1977 (richtig: 31.Dezember 1976) mit zwei Wochenlöhnen abzufertigen. Dieser Abfertigungsbetrag sei entsprechend dem damaligen § 20 KV (.... "3. Die Abfertigung beträgt nach 10 Dienstjahren 3 1/2 Gesamtwochenlöhne ....") aliquot ermittelt worden. Auf die Lehrzeit vom 9.September 1968 bis 8.September 1972 habe sich diese Vereinbarung nicht bezogen.Es stellte fest, daß zwischen den Streitteilen bei Übernahme des Klägers in das Angestelltenverhältnis vereinbart wurde, die vorausgegangenen Dienstjahre als Arbeiter von 1972 bis 1977 (richtig: 31.Dezember 1976) mit zwei Wochenlöhnen abzufertigen. Dieser Abfertigungsbetrag sei entsprechend dem damaligen Paragraph 20, KV (.... "3. Die Abfertigung beträgt nach 10 Dienstjahren 3 1/2 Gesamtwochenlöhne ....") aliquot ermittelt worden. Auf die Lehrzeit vom 9.September 1968 bis 8.September 1972 habe sich diese Vereinbarung nicht bezogen.
Das Erstgericht war der Ansicht, Art. VII Abs. 3 ArbAbfG schreibe vor, daß Dienstzeiten iS des § 23 Abs. 1 dritter Satz AngG für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen seien, wenn der Angestellte für diese Zeiten eine Abfertigung bereits erhalten habe. Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle blieben Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)Ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regelten, insoweit unberührt. Nach § 11 Abs. 4 des KV für kaufmännische Angestellte (gemeint: im graphischen Gewerbe Österreichs) iVm § 23 Abs. 1 AngG seien Zeiten eines Lehrverhältnisses für die Abfertigung zu berücksichtigen, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert habe. Da die Lehrzeit des Klägers nicht abgefertigt worden sei, habe er unter Berücksichtigung der übrigen effektiven und anrechenbaren Dienstzeiten von insgesamt mehr als fünfzehn Jahren einen Abfertigungsanspruch in der Höhe des Sechsfachen des monatlichen Entgelts. Selbst wenn sich die Abfertigungsvereinbarung vom Dezember 1976 auch auf die Lehrzeit bezogen hätte, läge ein ungültiger Verzicht des Klägers auf den unberücksichtigt gebliebenen aliquoten Teil der Abfertigung vor.Das Erstgericht war der Ansicht, Artikel römisch sieben, Absatz 3, ArbAbfG schreibe vor, daß Dienstzeiten iS des Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz AngG für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen seien, wenn der Angestellte für diese Zeiten eine Abfertigung bereits erhalten habe. Gemäß Absatz 5, dieser Gesetzesstelle blieben Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)Ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regelten, insoweit unberührt. Nach Paragraph 11, Absatz 4, des KV für kaufmännische Angestellte (gemeint: im graphischen Gewerbe Österreichs) in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AngG seien Zeiten eines Lehrverhältnisses für die Abfertigung zu berücksichtigen, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert habe. Da die Lehrzeit des Klägers nicht abgefertigt worden sei, habe er unter Berücksichtigung der übrigen effektiven und anrechenbaren Dienstzeiten von insgesamt mehr als fünfzehn Jahren einen Abfertigungsanspruch in der Höhe des Sechsfachen des monatlichen Entgelts. Selbst wenn sich die Abfertigungsvereinbarung vom Dezember 1976 auch auf die Lehrzeit bezogen hätte, läge ein ungültiger Verzicht des Klägers auf den unberücksichtigt gebliebenen aliquoten Teil der Abfertigung vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Eventualbegehren ab.
Es verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf folgende Feststellungen:Es verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf folgende Feststellungen:
Im Zeitpunkt der Übernahme in das Angestelltenverhältnis (1.Jänner 1977) hätte der Kläger auf Grund des damals geltenden KV keinen Abfertigungsanspruch gehabt, da dessen § 20 eine Abfertigung im Ausmaß von drei Gesamtwochenlöhnen (3 1/2 Gesamtwochenlöhne erst ab 31. Jänner 1977) erst nach 10 Dienstjahren vorsah. § 20 Z 6 KV bestimmte damals, daß als Dienstnehmer im Arbeitsverhältnis erworbene Abfertigungsansprüche vor Übernahme in das Angestelltenverhältnis auszuzahlen seien. Der Kläger wurde auf sein Drängen in das Angestelltenverhältnis übernommen. Die Geschäftsleitung der beklagten Partei hatte damals mit dem Betriebsratsobmann mündlich vereinbart, Arbeitern, die ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden, unabhängig vom Bestehen eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruchs eine Abfertigung zu gewähren. Über deren Höhe führte Ing. Richard K***, der seinerzeitige Geschäftsführer der beklagten Partei, mit dem Kläger ein Gespräch, in dem sie vereinbarten, sowohl die Lehrjahre als auch die Arbeiterjahre im Betrieb mit insgesamt zwei Wochenlöhnen abzufertigen, obwohl der Kläger noch keinen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch hatte. Die Höhe dieser Abfertigungsansprüche wurde auch mit anderen Arbeitern, die ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden, individuell geregelt. Eine schriftliche Betriebsvereinbarung bestand über diesen Gegenstand nicht. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Zeiten, für die der Kläger von der beklagten Partei anläßlich der Übernahme in das Angestelltenverhältnis eine Abfertigung erhalten hatte, gemäß Art. VII Abs. 3 ArbAbfG für die ihm nunmehr gebührende Abfertigung nicht zu berücksichtigen seien. Es sei gleichgültig, ob der bereits erfüllte Abfertigungsanspruch auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder auf einer individuellen Zusage beruhe; auch auf die Höhe der seinerzeit vereinbarten Leistung komme es nicht an. Da der Kläger für seine gesamten Lehr- und Dienstzeiten bis 31. Dezember 1976 abgefertigt worden sei, habe ihm eine Abfertigung nur noch für 8 1/2 (effektive) Angestelltenjahre und weitere 5 gemäß § 6 Z 7 KV anrechenbare Jahre, also für insgesamt 13 1/2 Jahre im Ausmaß des Vierfachen des monatlichen Entgelts (abzüglich der zwei an ihn 1976 ausgezahlten Wochenlöhne) gebührt.Im Zeitpunkt der Übernahme in das Angestelltenverhältnis (1.Jänner 1977) hätte der Kläger auf Grund des damals geltenden KV keinen Abfertigungsanspruch gehabt, da dessen Paragraph 20, eine Abfertigung im Ausmaß von drei Gesamtwochenlöhnen (3 1/2 Gesamtwochenlöhne erst ab 31. Jänner 1977) erst nach 10 Dienstjahren vorsah. Paragraph 20, Ziffer 6, KV bestimmte damals, daß als Dienstnehmer im Arbeitsverhältnis erworbene Abfertigungsansprüche vor Übernahme in das Angestelltenverhältnis auszuzahlen seien. Der Kläger wurde auf sein Drängen in das Angestelltenverhältnis übernommen. Die Geschäftsleitung der beklagten Partei hatte damals mit dem Betriebsratsobmann mündlich vereinbart, Arbeitern, die ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden, unabhängig vom Bestehen eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruchs eine Abfertigung zu gewähren. Über deren Höhe führte Ing. Richard K***, der seinerzeitige Geschäftsführer der beklagten Partei, mit dem Kläger ein Gespräch, in dem sie vereinbarten, sowohl die Lehrjahre als auch die Arbeiterjahre im Betrieb mit insgesamt zwei Wochenlöhnen abzufertigen, obwohl der Kläger noch keinen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch hatte. Die Höhe dieser Abfertigungsansprüche wurde auch mit anderen Arbeitern, die ins Angestelltenverhältnis übernommen wurden, individuell geregelt. Eine schriftliche Betriebsvereinbarung bestand über diesen Gegenstand nicht. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Zeiten, für die der Kläger von der beklagten Partei anläßlich der Übernahme in das Angestelltenverhältnis eine Abfertigung erhalten hatte, gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 3, ArbAbfG für die ihm nunmehr gebührende Abfertigung nicht zu berücksichtigen seien. Es sei gleichgültig, ob der bereits erfüllte Abfertigungsanspruch auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder auf einer individuellen Zusage beruhe; auch auf die Höhe der seinerzeit vereinbarten Leistung komme es nicht an. Da der Kläger für seine gesamten Lehr- und Dienstzeiten bis 31. Dezember 1976 abgefertigt worden sei, habe ihm eine Abfertigung nur noch für 8 1/2 (effektive) Angestelltenjahre und weitere 5 gemäß Paragraph 6, Ziffer 7, KV anrechenbare Jahre, also für insgesamt 13 1/2 Jahre im Ausmaß des Vierfachen des monatlichen Entgelts (abzüglich der zwei an ihn 1976 ausgezahlten Wochenlöhne) gebührt.
Die relativ geringfügige Höhe der seinerzeit gewährten Abfertigung könne nicht dazu führen, die abgefertigten Dienstzeiten neuerlich zu berücksichtigen. Es sei auch nicht erheblich, ob die damalige Abfertigung mit dem aliquoten Teil des (erst nach 10 Dienstjahren entstehenden kollektivvertraglichen) Abfertigungsanspruches erfolgt sei oder nicht. Die den Arbeitern seinerzeit kraft Kollektivvertrags gebührenden Abfertigungsansprüche seien im Verhältnis zu jenen nach dem Angestelltengesetz relativ geringfügig gewesen; diese Härte sei durch die Anrechnung von fünf Dienstjahren durch § 6 Z 7 KV ohnehin gemildert worden. Die Frage der Abfertigung von Vordienstzeiten sei nach dem zur Zeit der Anspruchsentscheidung geltenden Recht zu beurteilen.Die relativ geringfügige Höhe der seinerzeit gewährten Abfertigung könne nicht dazu führen, die abgefertigten Dienstzeiten neuerlich zu berücksichtigen. Es sei auch nicht erheblich, ob die damalige Abfertigung mit dem aliquoten Teil des (erst nach 10 Dienstjahren entstehenden kollektivvertraglichen) Abfertigungsanspruches erfolgt sei oder nicht. Die den Arbeitern seinerzeit kraft Kollektivvertrags gebührenden Abfertigungsansprüche seien im Verhältnis zu jenen nach dem Angestelltengesetz relativ geringfügig gewesen; diese Härte sei durch die Anrechnung von fünf Dienstjahren durch Paragraph 6, Ziffer 7, KV ohnehin gemildert worden. Die Frage der Abfertigung von Vordienstzeiten sei nach dem zur Zeit der Anspruchsentscheidung geltenden Recht zu beurteilen.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.