Rechtssatz RS0050472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050472
Entscheidungsdatum
13.01.1987
Rechtssatz
Art VII Abs 2 ArbAbfG stellt nur darauf ab, daß der Angestellte für Dienstzeiten, die er in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling beim selben Dienstgeber zurückgelegt hat, eine Abfertigung bereits erhalten hat; ob auf den gezahlten Betrag ein kollektivvertraglicher Anspruch bestand oder ob die Abfertigung dieser Zeiten auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung beruhte, ist ohne Belang.Artikel römisch sieben, Absatz 2, ArbAbfG stellt nur darauf ab, daß der Angestellte für Dienstzeiten, die er in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling beim selben Dienstgeber zurückgelegt hat, eine Abfertigung bereits erhalten hat; ob auf den gezahlten Betrag ein kollektivvertraglicher Anspruch bestand oder ob die Abfertigung dieser Zeiten auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung beruhte, ist ohne Belang.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050472
Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0140OB00223_8600000_001