Die Revision ist nicht berechtigt. Nach dem § 13 Z 7 KV erfolgt für den Fall, daß das zunächst aufgekündigte Arbeitsverhältnis innerhalb von 120 Tagen nach der Beendigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird, anstelle der Auszahlung der Abfertigung die Anrechnung der dem Abfertigungsanspruch zugrunde liegenden anrechenbaren Dienstzeiten. Der Anspruch auf Abfertigung, der durch die seinerzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist, ist gemäß dem § 13 Z 6 KV, soweit die Abfertigung nicht den Betrag des dreifachen Monatsentgelts übersteigt, 120 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Für die Anrechnung der Dienstzeiten genügt, soweit sie den Zeitraum nach dem 31.3.1979 betreffen und nicht andere, hier nicht in Betracht kommende Ausnahmsfälle vorliegen, eine mündliche Zusicherung der Wiedereinstellung (§ 13 Z 3 und 4 KV). Wenn nun ein Arbeitnehmer innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses beim selben Arbeitgeber fortsetzt und damit die oben dargelegte Anrechnung der alten Dienstzeiten nach dem § 13 Z 7 KV erfolgt, liegt für den in Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch und die beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 23 Abs 1 AngG vor.Die Revision ist nicht berechtigt. Nach dem Paragraph 13, Ziffer 7, KV erfolgt für den Fall, daß das zunächst aufgekündigte Arbeitsverhältnis innerhalb von 120 Tagen nach der Beendigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird, anstelle der Auszahlung der Abfertigung die Anrechnung der dem Abfertigungsanspruch zugrunde liegenden anrechenbaren Dienstzeiten. Der Anspruch auf Abfertigung, der durch die seinerzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist, ist gemäß dem Paragraph 13, Ziffer 6, KV, soweit die Abfertigung nicht den Betrag des dreifachen Monatsentgelts übersteigt, 120 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Für die Anrechnung der Dienstzeiten genügt, soweit sie den Zeitraum nach dem 31.3.1979 betreffen und nicht andere, hier nicht in Betracht kommende Ausnahmsfälle vorliegen, eine mündliche Zusicherung der Wiedereinstellung (Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 KV). Wenn nun ein Arbeitnehmer innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses beim selben Arbeitgeber fortsetzt und damit die oben dargelegte Anrechnung der alten Dienstzeiten nach dem Paragraph 13, Ziffer 7, KV erfolgt, liegt für den in Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch und die beim selben Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AngG vor.
Der Revisionswerber hat infolge Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bei der beklagten Partei innerhalb von 120 Tagen von der im Kollektivvertrag vorgesehenen Möglichkeit der Anrechnung der bisher bei der beklagten Partei zurückgelegten Dienstzeiten Gebrauch gemacht. Hätte er diese Rechtsfolge vermeiden wollen, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen und mit der beklagten Partei eine abweichende Vereinbarung anstreben müssen. Sein Arbeitsverhältnis ist daher infolge dieser Anrechnung für den Abfertigungsanspruch als ununterbrochen im Sinne des § 23 AngG anzusehen. Daraus folgt, daß der zunächst infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung entstandene, allerdings noch nicht fällig gewordene Abfertigungsanspruch seine Grundlage verloren hat und erloschen ist. Die Rechtslage ist die gleiche, wie wenn die Parteien eines Arbeitsvertrages, der vom Arbeitgeber aufgekündigt worden ist, ohne daß der Arbeitnehmer zunächst seinen Abfertigungsanspruch geltend macht, in der Folge ein neues Arbeitsverhältnis und die Anrechnung der vor der Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Dienstzeit auf die für die Bemessung der Abfertigung relevante Dienstzeit des neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Der Arbeitnehmer hat sich in beiden Fällen dafür entschieden, daß das Arbeitsverhältnis für den Abfertigungsanspruch als ununterbrochen anzusehen ist; der seinerzeit entstandene Abfertigungsanspruch ist durch die getroffene Vereinbarung beseitigt.Der Revisionswerber hat infolge Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bei der beklagten Partei innerhalb von 120 Tagen von der im Kollektivvertrag vorgesehenen Möglichkeit der Anrechnung der bisher bei der beklagten Partei zurückgelegten Dienstzeiten Gebrauch gemacht. Hätte er diese Rechtsfolge vermeiden wollen, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen und mit der beklagten Partei eine abweichende Vereinbarung anstreben müssen. Sein Arbeitsverhältnis ist daher infolge dieser Anrechnung für den Abfertigungsanspruch als ununterbrochen im Sinne des Paragraph 23, AngG anzusehen. Daraus folgt, daß der zunächst infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung entstandene, allerdings noch nicht fällig gewordene Abfertigungsanspruch seine Grundlage verloren hat und erloschen ist. Die Rechtslage ist die gleiche, wie wenn die Parteien eines Arbeitsvertrages, der vom Arbeitgeber aufgekündigt worden ist, ohne daß der Arbeitnehmer zunächst seinen Abfertigungsanspruch geltend macht, in der Folge ein neues Arbeitsverhältnis und die Anrechnung der vor der Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses zurückgelegten Dienstzeit auf die für die Bemessung der Abfertigung relevante Dienstzeit des neuen Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Der Arbeitnehmer hat sich in beiden Fällen dafür entschieden, daß das Arbeitsverhältnis für den Abfertigungsanspruch als ununterbrochen anzusehen ist; der seinerzeit entstandene Abfertigungsanspruch ist durch die getroffene Vereinbarung beseitigt.
Ob die eine oder andere Variante für den Arbeitnehmer günstiger ist - Geltendmachung des Abfertigungsanspruchs für das alte Arbeitsverhältnis und Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses oder Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Einrechnung der im alten Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit und daher Aufrechterhaltung der seinerzeit bestehenden Anwartschaft auf die Abfertigung - unterliegt seiner DispositiON Hat er sich für die zweite Variante entschieden, steht ihm ein Abfertigungsanspruch aus dem alten Arbeitsverhältnis, das nunmehr "fortgesetzt" wird, jedenfalls nicht mehr zu. Er kann sich daher nicht mehr auf das Gesetz (§ 23 AngG) berufen, sodaß die Frage, welche Norm günstiger ist, hier ohne rechtliche Bedeutung ist.Ob die eine oder andere Variante für den Arbeitnehmer günstiger ist - Geltendmachung des Abfertigungsanspruchs für das alte Arbeitsverhältnis und Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses oder Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses unter Einrechnung der im alten Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit und daher Aufrechterhaltung der seinerzeit bestehenden Anwartschaft auf die Abfertigung - unterliegt seiner DispositiON Hat er sich für die zweite Variante entschieden, steht ihm ein Abfertigungsanspruch aus dem alten Arbeitsverhältnis, das nunmehr "fortgesetzt" wird, jedenfalls nicht mehr zu. Er kann sich daher nicht mehr auf das Gesetz (Paragraph 23, AngG) berufen, sodaß die Frage, welche Norm günstiger ist, hier ohne rechtliche Bedeutung ist.
Der Kläger hat sich für eine solche Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses und die Anrechnung der alten Dienstzeiten auf einen künftigen Abfertigungsanspruch entschieden, indem er die Arbeit am 21.1.1985 innerhalb der im Kollektivvertrag hiefür vorgesehenen 120 Tage angetreten und nicht etwa erklärt hat, auf die Anrechnung der alten Dienstzeiten zu verzichten, um die Abfertigung aus dem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen zu können. Damit ist sein früherer Abfertigungsanspruch erloschen. Ein neuer Anspruch konnte aber infolge der durch den Kläger am 22.1.1985 ausgesprochenen Kündigung nicht entstehen (§ 23 Abs 7 AngG iVm Art I § 2 Abs 1 ArbAbfG), sodaß dem Klagebegehren die Berechtigung fehlt.Der Kläger hat sich für eine solche Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses und die Anrechnung der alten Dienstzeiten auf einen künftigen Abfertigungsanspruch entschieden, indem er die Arbeit am 21.1.1985 innerhalb der im Kollektivvertrag hiefür vorgesehenen 120 Tage angetreten und nicht etwa erklärt hat, auf die Anrechnung der alten Dienstzeiten zu verzichten, um die Abfertigung aus dem alten Arbeitsverhältnis beanspruchen zu können. Damit ist sein früherer Abfertigungsanspruch erloschen. Ein neuer Anspruch konnte aber infolge der durch den Kläger am 22.1.1985 ausgesprochenen Kündigung nicht entstehen (Paragraph 23, Absatz 7, AngG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG), sodaß dem Klagebegehren die Berechtigung fehlt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.