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Rechtssatz RS0028958

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028958

Geschäftszahl

14Ob23/86

Entscheidungsdatum

25.03.1986

Norm

AngG §23 IB
AngG §23 IC
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13 Z7

Rechtssatz

Setzt ein Arbeitnehmer innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses beim selben Arbeitgeber fort und werden dadurch die alten Dienstzeiten für die Abfertigung nach Paragraph 13, Ziffer 7, KollV für Bauindustrie und Baugewerbe angerechnet, hat aber der Arbeitnehmer nunmehr das Dienstverhältnis gekündigt ist der zunächst infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung entstandene, allerdings noch nicht fällig gewordene Abfertigungsanspruch erloschen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 23/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 23/86

Schlagworte

SW: Angestellte, Fortsetzung, Weiterbestehen, Fortbestehen, Unterbrechung, Aufeinanderfolge, Vordienstzeiten, Berechnung, Bemessung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auflösung, Ende, Anrechnung, Einrechnung, Erlöschen, Verlust, Verfall, Kettenvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028958

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00023_8600000_001