Norm
AngG §23 IB
AngG §23 IC
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13 Z7
Rechtssatz
Setzt ein Arbeitnehmer innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses beim selben Arbeitgeber fort und werden dadurch die alten Dienstzeiten für die Abfertigung nach § 13 Z 7 KollV für Bauindustrie und Baugewerbe angerechnet, hat aber der Arbeitnehmer nunmehr das Dienstverhältnis gekündigt ist der zunächst infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung entstandene, allerdings noch nicht fällig gewordene Abfertigungsanspruch erloschen.Setzt ein Arbeitnehmer innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses beim selben Arbeitgeber fort und werden dadurch die alten Dienstzeiten für die Abfertigung nach Paragraph 13, Ziffer 7, KollV für Bauindustrie und Baugewerbe angerechnet, hat aber der Arbeitnehmer nunmehr das Dienstverhältnis gekündigt ist der zunächst infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung entstandene, allerdings noch nicht fällig gewordene Abfertigungsanspruch erloschen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Fortsetzung, Weiterbestehen, Fortbestehen,
Unterbrechung, Aufeinanderfolge, Vordienstzeiten, Berechnung,
Bemessung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auflösung, Ende, Anrechnung,
Einrechnung, Erlöschen, Verlust, Verfall, Kettenvertrag,
Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Satzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028958
Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00023_8600000_001