Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, nicht berechtigt. Als Nichtigkeit macht die beklagte Partei geltend, daß zur Auslegung des maßgeblichen Kollektivvertrages auf Grund seines Punktes XIII ein Schiedsgericht berufen und diese Frage daher den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Diese Rüge ist schon deshalb verfehlt, weil mit der Einrede, für die Entscheidung sei ein Schiedsgericht zuständig, nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die früher heilbare, jetzt prorogable sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes eingewendet wird (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 216, 2184; SZ 50/152 ua). Abgesehen davon, daß die Nichtbeachtung einer solchen sachlichen Unzuständigkeit keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs.1 Z 3 ZPO begründet, heilt eine (allfällige) Unzuständigkeit gemäß § 240 Abs.1 und 2 ZPO, wenn die Einrede im (hier gegebenen) Fall der Durchführung einer ersten Tagsatzung nicht schon in dieser erhoben wird (Fasching aaO Rz 201 f,219). Die erst in der Revision erhobene Einrede ist daher verspätet und unbeachtlich.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, nicht berechtigt. Als Nichtigkeit macht die beklagte Partei geltend, daß zur Auslegung des maßgeblichen Kollektivvertrages auf Grund seines Punktes römisch dreizehn ein Schiedsgericht berufen und diese Frage daher den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Diese Rüge ist schon deshalb verfehlt, weil mit der Einrede, für die Entscheidung sei ein Schiedsgericht zuständig, nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die früher heilbare, jetzt prorogable sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes eingewendet wird (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 216, 2184; SZ 50/152 ua). Abgesehen davon, daß die Nichtbeachtung einer solchen sachlichen Unzuständigkeit keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO begründet, heilt eine (allfällige) Unzuständigkeit gemäß Paragraph 240, Absatz eins und 2 ZPO, wenn die Einrede im (hier gegebenen) Fall der Durchführung einer ersten Tagsatzung nicht schon in dieser erhoben wird (Fasching aaO Rz 201 f,219). Die erst in der Revision erhobene Einrede ist daher verspätet und unbeachtlich.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge ist jedoch berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Bestimmungen des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs, wonach ihr wegen des Verbrauches des gesamten Urlaubes 1985 auch die ungekürzte Urlaubsbeihilfe zustehe. Die Klägerin befand sich seit 16.5.1985 bei aufrechtem Dienstverhältnis im Mutterschutz. Behauptungen oder Feststellungen darüber, ob sie nach dem Ablauf der Schutzfrist - diese muß gemäß § 5 Abs.1 MSchG im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz (20.11.1985) beendet gewesen sein - die Arbeit wieder aufgenommen oder einen Karenzurlaub in Anspruch genommen hat, fehlen. Die Vorinstanzen und die Parteien sind aber, wie auch ihre Auseinandersetzung mit § 15 Abs.2 MSchG zeigt, offenbar davon ausgegangen, daß die Klägerin nach der Schutzfrist auch einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen werde (Erstgericht) oder einen solchen in Anspruch genommen hat (Berufungsgericht). Mangels entsprechender Behauptung oder Feststellungen bedarf es demnach keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welcher Höhe der Anspruch der Klägerin berechtigt wäre, wenn das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Schutzfrist beendet oder von ihr die Arbeit wieder aufgenommen worden wäre. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob der Anspruch der Klägerin berechtigt ist, wenn man davon ausgeht, daß sie nach der Schutzfrist für den Rest des Kalenderjahres 1985 Karenzurlaub beansprucht hat. Wesentlich ist dabei die Frage, ob die Bestimmungen des § 14 Abs.4 MSchG und des § 15 Abs.2 MSchG die Höhe der Urlaubsbeihilfe in einem Kalenderjahr, in das Zeiten des Wochengeldbezuges (§ 14 Abs.4 MSchG) oder des Karenzurlaubes (§ 15 Abs.2 MSchG) fallen, unabhängig vom Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches und der Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe regeln oder ob sie nur dann zum Tragen kommen, wenn der Urlaub im Zeitpunkt des Beginnes der Schutzfrist (und des Wochengeldbezuges) oder des Karenzurlaubes noch nicht angetreten und die Urlaubsbeihilfe noch nicht fällig geworden ist.Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Bestimmungen des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs, wonach ihr wegen des Verbrauches des gesamten Urlaubes 1985 auch die ungekürzte Urlaubsbeihilfe zustehe. Die Klägerin befand sich seit 16.5.1985 bei aufrechtem Dienstverhältnis im Mutterschutz. Behauptungen oder Feststellungen darüber, ob sie nach dem Ablauf der Schutzfrist - diese muß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, MSchG im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz (20.11.1985) beendet gewesen sein - die Arbeit wieder aufgenommen oder einen Karenzurlaub in Anspruch genommen hat, fehlen. Die Vorinstanzen und die Parteien sind aber, wie auch ihre Auseinandersetzung mit Paragraph 15, Absatz 2, MSchG zeigt, offenbar davon ausgegangen, daß die Klägerin nach der Schutzfrist auch einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen werde (Erstgericht) oder einen solchen in Anspruch genommen hat (Berufungsgericht). Mangels entsprechender Behauptung oder Feststellungen bedarf es demnach keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welcher Höhe der Anspruch der Klägerin berechtigt wäre, wenn das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Schutzfrist beendet oder von ihr die Arbeit wieder aufgenommen worden wäre. Es ist vielmehr nur zu prüfen, ob der Anspruch der Klägerin berechtigt ist, wenn man davon ausgeht, daß sie nach der Schutzfrist für den Rest des Kalenderjahres 1985 Karenzurlaub beansprucht hat. Wesentlich ist dabei die Frage, ob die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4, MSchG und des Paragraph 15, Absatz 2, MSchG die Höhe der Urlaubsbeihilfe in einem Kalenderjahr, in das Zeiten des Wochengeldbezuges (Paragraph 14, Absatz 4, MSchG) oder des Karenzurlaubes (Paragraph 15, Absatz 2, MSchG) fallen, unabhängig vom Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches und der Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe regeln oder ob sie nur dann zum Tragen kommen, wenn der Urlaub im Zeitpunkt des Beginnes der Schutzfrist (und des Wochengeldbezuges) oder des Karenzurlaubes noch nicht angetreten und die Urlaubsbeihilfe noch nicht fällig geworden ist.
§ 14 Abs.4 und § 15 Abs.2 S 1 MSchG normieren, daß die Dienstnehmerin den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs.1 EStG 1972 in Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem ASVG bzw. Zeiten des Karenzurlaubes nach § 15 Abs.1) fallen, in dem Ausmaß behält, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Durch diese Regelung wird in einem solchen Kalenderjahr die Urlaubsbeihilfe auf den der tatsächlichen Beschäftigungszeit entsprechenden aliquoten Teil verkürzt. Die Dienstnehmerin hat keinen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil an den einmaligen Bezügen für die Dauer der Schutzfrist (mit Wochengeldbezug) oder des Karenzurlaubes (vgl. Arb.7489; Knöfler-Martinek, MSchG 7 , 195 und 207; Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 249 f, bes 250 FN 107). Daß es für die Aliquotierung der Sonderzahlung "Urlaubsbeihilfe" nicht auf den Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches ankommt, ist nicht nur daraus ersichtlich, daß der Gesetzgeber eine der im § 15 Abs.3 MSchG für den Urlaubsanspruch vorgenommenen Einschränkung "soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist", analoge Einschränkung in den §§ 14 Abs.4 und 15 Abs.2 MSchG nicht vorgenommen hat, sondern auch aus dem Zweck dieser Bestimmungen, durch die finanzielle Belastungen des Dienstgebers durch Sonderzahlungen wie die Urlaubsbeihilfe auf jenes Maß eingeschränkt werden sollten, das der tatsächlichen Beschäftigungszeit der Dienstnehmerin entspricht (299 BlgNR IX.GP und 1220 BlgNR XIII. GP). Die gesetzlichen Regelungen der §§ 14 Abs.4 und 15 Abs.2 S 1 MSchG verkürzen daher den Urlaubsbeihilfenanspruch einer Dienstnehmerin in einem Kalenderjahr, in welches eine Schutzfrist mit Wochengeldbezug und/oder ein Karenzurlaub fallen, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß in diesem Kalenderjahr der Urlaub tatsächlich konsumiert wird, auf den der tatsächlichen Beschäftigungszeit (einschließlich der Urlaubszeit) entsprechenden aliquoten Teil. Allerdings bleiben gemäß § 15 Abs.2 S 2 MSchG für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen durch die Regelung des § 15 Abs.2 S 1 MSchG unberührt. Ob diese Günstigkeitsregelung auch im Falle des § 14 Abs.4 MSchG gilt, kann auf sich beruhen, weil eine für die Klägerin günstigere Regelung - als solche käme im vorliegenden Fall nur die Regelung des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs in Frage - nicht besteht.Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 15, Absatz 2, S 1 MSchG normieren, daß die Dienstnehmerin den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 in Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem ASVG bzw. Zeiten des Karenzurlaubes nach Paragraph 15, Absatz eins,) fallen, in dem Ausmaß behält, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Durch diese Regelung wird in einem solchen Kalenderjahr die Urlaubsbeihilfe auf den der tatsächlichen Beschäftigungszeit entsprechenden aliquoten Teil verkürzt. Die Dienstnehmerin hat keinen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil an den einmaligen Bezügen für die Dauer der Schutzfrist (mit Wochengeldbezug) oder des Karenzurlaubes vergleiche Arb.7489; Knöfler-Martinek, MSchG 7 , 195 und 207; Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 249 f, bes 250 FN 107). Daß es für die Aliquotierung der Sonderzahlung "Urlaubsbeihilfe" nicht auf den Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches ankommt, ist nicht nur daraus ersichtlich, daß der Gesetzgeber eine der im Paragraph 15, Absatz 3, MSchG für den Urlaubsanspruch vorgenommenen Einschränkung "soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist", analoge Einschränkung in den Paragraphen 14, Absatz 4 und 15 Absatz 2, MSchG nicht vorgenommen hat, sondern auch aus dem Zweck dieser Bestimmungen, durch die finanzielle Belastungen des Dienstgebers durch Sonderzahlungen wie die Urlaubsbeihilfe auf jenes Maß eingeschränkt werden sollten, das der tatsächlichen Beschäftigungszeit der Dienstnehmerin entspricht (299 BlgNR römisch neun.Gesetzgebungsperiode und 1220 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Die gesetzlichen Regelungen der Paragraphen 14, Absatz 4 und 15 Absatz 2, S 1 MSchG verkürzen daher den Urlaubsbeihilfenanspruch einer Dienstnehmerin in einem Kalenderjahr, in welches eine Schutzfrist mit Wochengeldbezug und/oder ein Karenzurlaub fallen, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß in diesem Kalenderjahr der Urlaub tatsächlich konsumiert wird, auf den der tatsächlichen Beschäftigungszeit (einschließlich der Urlaubszeit) entsprechenden aliquoten Teil. Allerdings bleiben gemäß Paragraph 15, Absatz 2, S 2 MSchG für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen durch die Regelung des Paragraph 15, Absatz 2, S 1 MSchG unberührt. Ob diese Günstigkeitsregelung auch im Falle des Paragraph 14, Absatz 4, MSchG gilt, kann auf sich beruhen, weil eine für die Klägerin günstigere Regelung - als solche käme im vorliegenden Fall nur die Regelung des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs in Frage - nicht besteht.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrmals ausgesprochen
(Arb.7489, 9643, Arb.9812 = DRdA 1981, 42 mit zust Anm von
Spielbüchler = ZAS 1980, 178 mit Anm von Mayer-Maly, der zu dieser
Frage nichts ausführt), daß das bloße Fehlen einer Regelung in einem Kollektivvertrag nicht als günstigere Regelung angesehen werden könne. Eine solche müsse sich vielmehr aus den vorhandenen Bestimmungen des Kollektivvertrages herauslesen lassen (Arb.7489; vgl. auch Knöfler-Martinek, aaO 207; Binder aaO 250 f). Dies ist aber hier nicht der Fall. Im anzuwendenden Kollektivvertrag sind die Schutzfrist oder der Karenzurlaub bei der Regelung der Urlaubsbeihilfe nicht erwähnt. Der Kollektivvertrag hat damit die in seiner Bestimmung C lit.a festgelegte Urlaubsbeihilfe im Ausmaß von 100 % des maßgeblichen Monatsgehaltes für jene Dienstnehmerinnen, die in einem Kalenderjahr Schutzfristen und/oder Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen, nicht normiert; er hätte es deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn er einer solchen Dienstnehmerin entgegen den gesetzlichen Aliquotierungsvorschriften der §§ 14 Abs.4 und 15 Abs.2 S 1 MSchG den vollen Anspruch auf Urlaubsbeihilfe einräumen wollte (vgl. Arb.9812). Das Schweigen des Kollektivvertrages kann nur dazu führen, daß für die Bestimmung der Höhe des Anspruches solcher Dienstnehmerinnen auf Urlaubsbeihilfe die Aliquotierungsvorschriften der §§ 14 Abs.4 und 15 Abs.2 S 1 MSchG maßgebend bleiben. Daran vermag der Umstand, daß unter den Rückverrechnungsgründen im Punkt C lit.e des Kollektivvertrages der Fall der Inanspruchnahme der Schutzfristen und/oder des Karenzurlaubes gemäß dem Mutterschutzgesetz nicht erwähnt ist, schon deshalb nichts zu ändern, weil durch diese Kollektivvertragsbestimmung nur geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß eine Rückverrechnung einer zunächst gebührenden und ausbezahlten Urlaubsbeihilfe erfolgen darf, nicht aber die Frage gelöst wird, in welchem Umfang die Urlaubsbeihilfe (zunächst) gebührt. Weil der anzuwendende Kollektivvertrag auch keine anderen analogiefähigen Bestimmungen wie etwa die Zuerkennung des Vollanspruches auf Urlaubsbeihilfe ohne Rücksicht auf die jährliche Beschäftigungsdauer für den Fall enthält, daß die Angestellten zu einem bestimmten Stichtag beschäftigt sind (vgl. Binder aaO 251), braucht auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen im Wege der Analogie aus vorhandenen Kollektivvertragsbestimmungen eine für die Dienstnehmerin günstigere Regelung gewonnen werden könnte (vgl. dazu Spielbüchler aaO 47 und Binder aaO 251), hier nicht eingegangen werden.Frage nichts ausführt), daß das bloße Fehlen einer Regelung in einem Kollektivvertrag nicht als günstigere Regelung angesehen werden könne. Eine solche müsse sich vielmehr aus den vorhandenen Bestimmungen des Kollektivvertrages herauslesen lassen (Arb.7489; vergleiche auch Knöfler-Martinek, aaO 207; Binder aaO 250 f). Dies ist aber hier nicht der Fall. Im anzuwendenden Kollektivvertrag sind die Schutzfrist oder der Karenzurlaub bei der Regelung der Urlaubsbeihilfe nicht erwähnt. Der Kollektivvertrag hat damit die in seiner Bestimmung C Litera a, festgelegte Urlaubsbeihilfe im Ausmaß von 100 % des maßgeblichen Monatsgehaltes für jene Dienstnehmerinnen, die in einem Kalenderjahr Schutzfristen und/oder Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz in Anspruch nehmen, nicht normiert; er hätte es deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn er einer solchen Dienstnehmerin entgegen den gesetzlichen Aliquotierungsvorschriften der Paragraphen 14, Absatz 4 und 15 Absatz 2, S 1 MSchG den vollen Anspruch auf Urlaubsbeihilfe einräumen wollte vergleiche Arb.9812). Das Schweigen des Kollektivvertrages kann nur dazu führen, daß für die Bestimmung der Höhe des Anspruches solcher Dienstnehmerinnen auf Urlaubsbeihilfe die Aliquotierungsvorschriften der Paragraphen 14, Absatz 4 und 15 Absatz 2, S 1 MSchG maßgebend bleiben. Daran vermag der Umstand, daß unter den Rückverrechnungsgründen im Punkt C Litera e, des Kollektivvertrages der Fall der Inanspruchnahme der Schutzfristen und/oder des Karenzurlaubes gemäß dem Mutterschutzgesetz nicht erwähnt ist, schon deshalb nichts zu ändern, weil durch diese Kollektivvertragsbestimmung nur geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß eine Rückverrechnung einer zunächst gebührenden und ausbezahlten Urlaubsbeihilfe erfolgen darf, nicht aber die Frage gelöst wird, in welchem Umfang die Urlaubsbeihilfe (zunächst) gebührt. Weil der anzuwendende Kollektivvertrag auch keine anderen analogiefähigen Bestimmungen wie etwa die Zuerkennung des Vollanspruches auf Urlaubsbeihilfe ohne Rücksicht auf die jährliche Beschäftigungsdauer für den Fall enthält, daß die Angestellten zu einem bestimmten Stichtag beschäftigt sind vergleiche Binder aaO 251), braucht auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen im Wege der Analogie aus vorhandenen Kollektivvertragsbestimmungen eine für die Dienstnehmerin günstigere Regelung gewonnen werden könnte vergleiche dazu Spielbüchler aaO 47 und Binder aaO 251), hier nicht eingegangen werden.
Der oben dargestellten Auffassung, daß es bei der Regelung der §§ 14 Abs.4 und 15 Abs.2 S 1 MSchG zu bleiben hat, weil der anzuwendende Kollektivvertrag für die Klägerin gegenüber diesen Vorschriften keine günstigere Regelung enthält, steht auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 4 Ob 30/84 nicht entgegen, weil diese keinen Fall der Urlaubsbeihilfe im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Schutzfrist oder eines Mutterschaftskarenzurlaubes betraf und daher auch nicht das Verhältnis zwischen dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs und den §§ 14 Abs.4 und 15 Abs.2 S 1 MSchG behandelte. Bilden aber die §§ 14 Abs.4 und 15 Abs.2 S 1 MSchG die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Urlaubsbeihilfe im Jahre 1985, dann stand ihr - wie oben dargelegt - der auf die Schutzfrist und den Karenzurlaub entfallende Teil der Urlaubsbeihilfe nicht zu.Der oben dargestellten Auffassung, daß es bei der Regelung der Paragraphen 14, Absatz 4 und 15 Absatz 2, S 1 MSchG zu bleiben hat, weil der anzuwendende Kollektivvertrag für die Klägerin gegenüber diesen Vorschriften keine günstigere Regelung enthält, steht auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 4 Ob 30/84 nicht entgegen, weil diese keinen Fall der Urlaubsbeihilfe im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Schutzfrist oder eines Mutterschaftskarenzurlaubes betraf und daher auch nicht das Verhältnis zwischen dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs und den Paragraphen 14, Absatz 4 und 15 Absatz 2, S 1 MSchG behandelte. Bilden aber die Paragraphen 14, Absatz 4 und 15 Absatz 2, S 1 MSchG die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Urlaubsbeihilfe im Jahre 1985, dann stand ihr - wie oben dargelegt - der auf die Schutzfrist und den Karenzurlaub entfallende Teil der Urlaubsbeihilfe nicht zu.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auch auf § 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hat die beklagte Partei keine Kosten verzeichnet.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auch auf Paragraph 50, ZPO. Im Berufungsverfahren hat die beklagte Partei keine Kosten verzeichnet.