Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 16. Juli 1979 bis 15. Juli 1983 als KFZ-Mechaniker- und Karosseurlehrling tätig. Anschließend arbeitete er dort als Geselle weiter. Auf dieses Dienstverhältnis hat der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Anwendung zu finden. Am 1. September 1983 wurde der Kläger entlassen.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung des Betrages von S 43.712,75 brutto sA und führte aus: Die Entlassung sei erfolgt, obwohl er der beklagten Partei am 12. Juli 1983 Mitteilung vom Erhalt eines Einberufungsbefehles gemacht habe und eine Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung nicht beantragt worden sei. Da er kein Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses habe, mache er folgende Ansprüche geltend:
a) Den Rest der Entlohnung für August 1983 in der Höhe von
S 1.118,50 brutto,
b) den von der beklagten Partei einbehaltenen aliquoten Teil des Urlaubszuschusses in der Höhe von S 1.840,25 brutto,
c) anteilige Weihnachtsremuneration für die Zeit vom 1. Jänner bis 1. September 1983 in der Höhe von S 4.115,17 brutto,
d) eine Kündigungsentschädigung für drei Monate einschließlich Sonderzahlung und Wohnungsbeihilfe in der Höhe von S 28.296,90 brutto,
e) eine Urlaubsentschädigung für 23 Urlaubstage in der Höhe von
S 8.341,93 brutto, zusammen also S 43.712,75 brutto. Die beklagte Partei stellte die Höhe des Klagebegehrens sowie den Umstand, daß 23 Urlaubstage unverbraucht seien, außer Streit, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein:
Der Kläger habe seine Einberufung zum Bundesheer gegenüber der beklagten Partei nicht bekanntgegeben. Die Entlassung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe nämlich im Auftrag seines Vorgesetzten einen havarierten PKW abgeschleppt und in die Werkstätte der beklagten Partei gebracht. Dort habe er aber mit dem Halter des Fahrzeuges einen Kaufvertrag abgeschlossen. Er habe den Wagen aus der Werkstatt weggebracht und im offensichtlichen Pfusch selbst repariert. Der Kläger habe das gleiche Verhalten schon zweimal gesetzt. In beiden Fällen sei er aufs schärfste verwarnt worden und es sei ihm für den Fall der Wiederholung die Entlassung angedroht worden. Das Verhalten des Klägers sei daher als beharrliche Pflichtverletzung zu werten. Auffallend sei, daß der Kläger jedesmal nach dem Ankauf eines havarierten Wagens in der Folgezeit im "Krankenstand" gewesen sei; offensichtlich habe er in diesem Zeitraum die Autos repariert und wiederum verkauft. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Juli 1984 stellte der Kläger "außer Streit", daß sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Autokauf bzw. Autoverkauf des Zeugen Christian S*** einen Entlassungstatbestand nach § 82 der Gewerbeordnung darstellt, und stützte sein Klagebegehren ausschließlich auf die Unwirksamkeit der Entlassung im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes.Der Kläger habe seine Einberufung zum Bundesheer gegenüber der beklagten Partei nicht bekanntgegeben. Die Entlassung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe nämlich im Auftrag seines Vorgesetzten einen havarierten PKW abgeschleppt und in die Werkstätte der beklagten Partei gebracht. Dort habe er aber mit dem Halter des Fahrzeuges einen Kaufvertrag abgeschlossen. Er habe den Wagen aus der Werkstatt weggebracht und im offensichtlichen Pfusch selbst repariert. Der Kläger habe das gleiche Verhalten schon zweimal gesetzt. In beiden Fällen sei er aufs schärfste verwarnt worden und es sei ihm für den Fall der Wiederholung die Entlassung angedroht worden. Das Verhalten des Klägers sei daher als beharrliche Pflichtverletzung zu werten. Auffallend sei, daß der Kläger jedesmal nach dem Ankauf eines havarierten Wagens in der Folgezeit im "Krankenstand" gewesen sei; offensichtlich habe er in diesem Zeitraum die Autos repariert und wiederum verkauft. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Juli 1984 stellte der Kläger "außer Streit", daß sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Autokauf bzw. Autoverkauf des Zeugen Christian S*** einen Entlassungstatbestand nach Paragraph 82, der Gewerbeordnung darstellt, und stützte sein Klagebegehren ausschließlich auf die Unwirksamkeit der Entlassung im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger einen Betrag von S 4.081,70 samt Anhang zu bezahlen und wies das Mehrbegehren in der Höhe von S 39.631,05 sA ab. Es erachtete die Entlassung für wirksam. Der zugesprochene Betrag setzt sich aus dem Restlohn für August 1983 in der Höhe von S 1.118,50 brutto, der mit S 1.222,95 brutto errechneten Urlaubsabfindung und dem zu Unrecht einbehaltenen Teil des Urlaubszuschusses in der Höhe von S 1.840,25 brutto zusammen.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende Feststellungen:Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende Feststellungen:
Der anzuwendende Kollektivvertrag verneint einen Anspruch auf Weihnachtsremuneration unter anderem bei Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers. Im Frühjahr 1983 hat der Kläger einen PKW "Audi 80" einem Kunden der beklagten Partei abgekauft, der diesen PKW zunächst als Wrack für einen neuen PKW bei der beklagten Partei in Zahlung geben wollte. Die Verhandlungen darüber waren bereits weit gediehen. Der Audi 80 befand sich schon in der Werkstätte der beklagten Partei und dessen Restwert war bereits durch einen Versicherungssachverständigen ermittelt und dem Kunden bekanntgegeben worden. Dieses Geschäft wurde vereitelt, weil der Kläger den PKW für sich persönlich kaufte und herrichtete, um ihn dann selbst zu verwenden. Wegen dieses Verhaltens wurde der Kläger verwarnt und es wurden ihm Folgen angedroht. Vor dem 1. September 1983 hat der Kläger wiederum einem Kunden der beklagten Partei, nämlich Christian S***, einen schwer beschädigten PKW VW Golf GTI abgekauft, der bereits in die Werkstätte der beklagten Partei geschleppt worden war, um dort entweder im Auftrag des Christian S*** repariert oder als Wrack für einen neuen PKW in Zahlung gegeben zu werden. Christian S*** hatte den Auftrag zum Zerlegen des PKW erteilt, weitere Reparaturarbeiten aber nicht mehr durchführen lassen, weil ihm mitgeteilt worden war, daß die Reparatur nicht - wie ursprünglich angenommen - S 50.000, sondern S 60.000 zuzüglich Umsatzsteuer kosten würde und der Wrackwert mit S 6.000 eingeschätzt werde, während der Kläger ihm S 15.000 für das Wrack zusicherte. Christian S*** kaufte bei der beklagten Partei zwar einen neuen PKW, gab ihr aber nicht das Wrack in Zahlung, weil der Kläger mit seinen S 15.000 den von der Beklagten veranschlagten Wrackwert wesentlich überschritten hatte. Dadurch wurde die beklagte Partei um die Möglichkeit gebracht, das Wrack instandzusetzen und mit Gewinn zu veräußern. Vor der Entlassung des Klägers erhielt die beklagte Partei keine Kenntnis davon, daß der Kläger zum Präsenzdienst einberufen worden sei. Der Einberufungsbefehl zum ordentlichen Präsenzdienst war dem Kläger im Juli 1983 zugestellt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus: Der Kläger habe seinen Entlassungsschutz im Sinne der §§ 3, 6 und 7 Abs. 1 zweiter Satz ArbPlSichG verloren. Ein Entlassungstatbestand sei erfüllt. Gemäß § 76 GewO 1859 sei ein Arbeiter seinem Dienstgeber gegenüber unter anderem zur Treue verpflichtet. Das müsse wenigstens bedeuten, daß ein Dienstnehmer die bereits konkret angebahnten Geschäfte seines Dienstgebers nicht durch eigene Geschäfte vereiteln dürfe. Das habe der Kläger aber in zwei Fällen getan, davon das zweite Mal nach einer ausdrücklichen Verwarnung, die so gehalten gewesen sei, daß der Kläger in einer dem Ernst der Lage angepaßten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden sei. Das Verhalten des Klägers erfülle daher zumindest einen Entlassungstatbestand nach § 82 lit. f GewO 1859 zweiter Tatbestand. Ob der Kläger zusätzlich den zweiten Tatbestand des § 82 lit. e GewO erfüllt habe, könne unerörtert bleiben. Da die Entlassung sich damit als gerechtfertigt erwiesen habe, sei der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung, Weihnachtsremuneration und Urlaubsentschädigung zu Recht abgewiesen worden.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus: Der Kläger habe seinen Entlassungsschutz im Sinne der Paragraphen 3, 6 und 7 Absatz eins, zweiter Satz ArbPlSichG verloren. Ein Entlassungstatbestand sei erfüllt. Gemäß Paragraph 76, GewO 1859 sei ein Arbeiter seinem Dienstgeber gegenüber unter anderem zur Treue verpflichtet. Das müsse wenigstens bedeuten, daß ein Dienstnehmer die bereits konkret angebahnten Geschäfte seines Dienstgebers nicht durch eigene Geschäfte vereiteln dürfe. Das habe der Kläger aber in zwei Fällen getan, davon das zweite Mal nach einer ausdrücklichen Verwarnung, die so gehalten gewesen sei, daß der Kläger in einer dem Ernst der Lage angepaßten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden sei. Das Verhalten des Klägers erfülle daher zumindest einen Entlassungstatbestand nach Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 zweiter Tatbestand. Ob der Kläger zusätzlich den zweiten Tatbestand des Paragraph 82, Litera e, GewO erfüllt habe, könne unerörtert bleiben. Da die Entlassung sich damit als gerechtfertigt erwiesen habe, sei der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung, Weihnachtsremuneration und Urlaubsentschädigung zu Recht abgewiesen worden.