Rechtssatz RS0060554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060554
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Rechtssatz
Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei zu erbringenden Arbeiten planmäßig unterbietet, sondern auch dann, wenn der Dienstnehmer Erwerbsgeschäfte seines Dienstgebers wiederholt dadurch verhindert, dass er dem Verhandlungspartner des Dienstgebers die Sache, über die zwischen diesen beiden verhandelt wird, abkauft und dabei allenfalls den Dienstgeber überbietet. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Dienstgeber gewesen wäre und für den Dienstnehmer war.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 3/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 14 Ob 3/86
Veröff: RdW 1986,185
- 9 ObA 19/00k
Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 ObA 19/00k
nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. (T1)
- 9 ObA 51/02v
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 51/02v
Auch; nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei zu erbringenden Arbeiten planmäßig unterbietet. (T2)
- 8 ObA 118/04t
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 ObA 118/04t
nur T1
- 8 ObA 130/04g
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 130/04g
nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Dienstgeber gewesen wäre und für den Dienstnehmer war. (T3)
- 9 ObA 64/07p
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 64/07p
Auch; nur T2; Beisatz: Dazu zählt zB, wenn der Arbeitnehmer Kunden seines Arbeitgebers anbietet, dieselben Tätigkeiten billiger durchzuführen und sich daraus eine gewisse Planmäßigkeit ableiten lässt. (T4)
- 8 ObA 48/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 48/16s
Auch; nur T1
- 9 ObA 37/22i
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 ObA 37/22i
Vgl; nur T1; nur T3
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060554
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0140OB00003_8600000_001