Begründung:
Der Kläger war im Betrieb des Beklagten „Der K*****" vom 1. 10. 1997 bis 17. 6. 2005 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung.
Beim Eintritt wurde zwischen den Streitteilen folgender Dienstvertrag geschlossen: „Auf das gegenständliche Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Handelsarbeiter-Kollektivvertrages Anwendung. Das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ....
1. Dienstverwendung
Der Arbeitnehmer wird vornehmlich zur Verrichtung folgender Arbeiten aufgenommen: Automatenbetreuung. Dem Arbeitgeber bleibt es jedoch vorbehalten, dem Dienstnehmer auch eine andere Dienstverwendung in der gleichen oder in einer anderen Betriebsstätte vorübergehend oder dauernd zuzuweisen.
....
4. Kündigung des Dienstverhältnisses
Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Handelsarbeiter.
...
6. Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, alles zu unterlassen, was dem Betrieb des Arbeitgebers abträglich ist und einen dem Betrieb drohenden Schaden nach Kräften abzuwenden. ...
7. Nebenbeschäftigung
Während der Dauer des Dienstverhältnisses darf der Arbeitnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers keine Nebenbeschäftigung ausüben.
Nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter beträgt die Kündigungsfrist nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit ..............
„
Der Kläger wurde zunächst am 1. 10. 1997 als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet. Im November 1997 wurde über Veranlassung des Klägers rückwirkend eine Änderungsmeldung bei der Gebietskrankenkasse eingereicht, dass das Arbeitsverhältnis den Regeln des Angestelltengesetzes unterliege. Der Kläger war zunächst tatsächlich als Automatenbetreuer tätig und wurde erst später zum „technischen Leiter" befördert. In dieser Eigenschaft übte er folgende Funktionen aus: Die Betreuung von Kaffeeautomaten, die Vorbereitungen für das Aufstellen von Kaffeeautomaten und die Aufstellung selbst, das Bestellen von Ersatzteilen ohne Rücksprache mit dem Beklagten, und zwar ohne Einkaufslimit, die Programmierung der E-Proms im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung. Der Kläger hatte nicht zuletzt auf Grund seiner persönlichen Beziehung zum Beklagten - er hatte mit dessen Stieftochter zwei Kinder - eine besondere Vertrauensstellung. Ihm unterstanden, solange er technischer Leiter war, die Mitarbeiter des Beklagten. Er hatte die Zugangscodes zu sämtlichen Räumlichkeiten und Computern, den Zugang zu Passwörtern und Datenfiles, welche für die Erkennung von Münzen und Banknoten notwendig sind. Er hatte allerdings nichts mit dem Verkauf von Kaffeeautomaten zu tun. Auch hatte der Kläger nicht die Kompetenz, Mitarbeiter einzustellen oder Arbeitsverhältnisse aufzulösen. Anlässlich einer Firmenbesprechung am 23. 6. 2004 legte der Kläger die Funktion als „technischer Leiter" im Einvernehmen mit dem Beklagten zurück, diese Aufgabe übernahm ein anderer Mitarbeiter. Ab diesem Zeitpunkt arbeitete der Kläger wieder als Automatenbetreuer und war überdies als Servicetechniker mit der Behebung von Störungen bei Kundenautomaten befasst. An der Entlohnung änderte sich dadurch nichts (es wurde allerdings auch nicht festgestellt, dass sich beim ersten Wechsel vom Automatenbetreuer zum technischen Leiter eine Lohnänderung ergeben hätte).
Mit Schreiben vom 25. 3. 2005 kündigte der Beklagte den Kläger zum 30. 6. 2005. Der Beklagte verzichtete ausdrücklich bis zum Kündigungstermin auf jede Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Kläger.
Ende April 2005 fassten der Bruder des Klägers, Peter S*****, welcher ein Frisörgeschäft betrieb und der Bautechniker Thomas H***** den Plan, ein Unternehmen zu gründen, welches sich ebenfalls mit dem Vertrieb und der Aufstellung von Kaffeeautomaten beschäftigen sollte. Im Mai 2005 fragten sie den Kläger, ob auch dieser sich dafür interessiere. Der Kläger sagte zu, sodass es am 2. 6. 2005 zur Gründung der S***** KEG kam, deren Eintragung am 11. 6. 2005 erfolgte. Der Kläger ist alleiniger persönlich haftender Gesellschafter und vertrat die Gesellschaft von Anfang an selbständig. Kommanditisten sind sein Bruder Peter S***** und Ing. Thomas H*****.
Der Beklagte hatte mit der H***** GmbH und der „A***** *****" Kooperationsvereinbarungen getroffen, welche im Wesentlichen in Gebietsaufteilungen bestehen. Der Beklagte betreute die Gebiete S***** bis K*****, A*****l und Z*****l. Die beiden anderen Unternehmen betreuten andere Gebiete. Die S***** GmbH entfaltete ihre Tätigkeit zunächst in V***** und I***** und weitete diese, wobei der Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, auf ganz Tirol aus. Johann K*****, Bauleiter des Bauunternehmens S***** in K*****, sah im Juni 2005 im Frisörladen des Peter S***** einen Kaffeeautomaten stehen und wollte diesen ausprobieren. Der Kläger brachte daher den in der Verfügungsgewalt seines Bruders stehenden Kaffeeautomaten zur Firma S*****, von wo er diesen am 28. 6. 2005 wieder abholte. Am 14. 6. 2005 war der Kläger auf der von Walter G***** gepachteten OMV-Tankstelle in S***** im Z*****. Walter G***** ist seit 1995 Kunde des Beklagten. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob der Kläger am 14. 6. 2005 versucht hat, Walter G***** als Kunden abzuwerben. Im Juli 2005 bekam das Bauunternehmen B***** eine Kauffeemaschine der S***** KEG.
Am 13. 6. 2005 stellte der Kläger mit einem Kollegen bei der Firma K***** in I*****/***** eine bei der S***** KEG bestellte Kaffeemaschine auf. Die Kontakte waren durch Ing. H***** geknüpft worden, dessen Cousin bei K***** in einer Führungsposition tätig war. K***** war nie Kunde des Beklagten gewesen, sondern betreffend Kaffeeautomaten von einem anderen Unternehmen betreut worden. Am 1. 7. 2005 stellte der Kläger namens der S***** KEG einen Kaffeeautomaten auf einer Baustelle der Firma B***** in S***** auf. Dass die Kontaktanbahnung schon vor der Entlassung des Klägers erfolgt wäre, konnte nicht festgestellt werden. Am 13. 6. 2005 wurde eine Kaffeemaschine der S***** KEG an die Raika W***** geliefert, am gleichen Tag an die A***** *****. Beide Unternehmen waren keine Kunden des Beklagten und hatten ihre jeweiligen Betriebsstätten auch außerhalb des vorgenannten Vertriebsgebietes des Beklagten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger während der Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses, insbesondere im Zeitraum der Dienstfreistellung bis zur Entlassung am 17. 6. 2005, Kunden des Beklagten abwarb bzw abzuwerben versuchte.
Am 17. 6. 2005 entließ der Beklagte den Kläger mit der Begründung, erfahren zu haben, dass der Kläger bei zwar gekündigtem, aber noch aufrechtem Dienstverhältnis namens der neu gegründeten S***** KEG Konkurrenzautomaten aufgestellt habe.
Der Kläger begehrte die Zuerkennung von Abfertigung und Kündigungsentschädigung. Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt. Zum ersten sei sein Dienstverhältnis nicht dem Angestelltengesetz unterlegen, er habe auch keine Angestelltentätigkeiten verrichtet. Überdies habe er auch keine verbotenen Konkurrenzhandlungen gesetzt. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens (eine im Verfahren erster Instanz eingewendete Gegenforderung wurde im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten). Der Kläger sei als Angestellter zu beurteilen, sodass er gegen das Konkurrenzverbot des § 7 AngG verstoßen habe. Überdies sei im Dienstvertrag noch ein besonderes Konkurrenzverbot festgelegt worden, sodass die konkurrenzierende Tätigkeit des Klägers jedenfalls auch wegen des darin gelegenen Vertrauensverlustes zur Entlassung durch den Beklagten berechtigt habe.Der Kläger begehrte die Zuerkennung von Abfertigung und Kündigungsentschädigung. Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt. Zum ersten sei sein Dienstverhältnis nicht dem Angestelltengesetz unterlegen, er habe auch keine Angestelltentätigkeiten verrichtet. Überdies habe er auch keine verbotenen Konkurrenzhandlungen gesetzt. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens (eine im Verfahren erster Instanz eingewendete Gegenforderung wurde im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten). Der Kläger sei als Angestellter zu beurteilen, sodass er gegen das Konkurrenzverbot des Paragraph 7, AngG verstoßen habe. Überdies sei im Dienstvertrag noch ein besonderes Konkurrenzverbot festgelegt worden, sodass die konkurrenzierende Tätigkeit des Klägers jedenfalls auch wegen des darin gelegenen Vertrauensverlustes zur Entlassung durch den Beklagten berechtigt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass es durch die Zurücklegung der Funktion eines technischen Leiters zumindest schlüssig zu einer Vertragsänderung dahin gekommen sei, dass ein allenfalls vorhandenes Angestelltenverhältnis des Klägers in ein normales Arbeitsverhältnis umgewandelt worden sei. Dieser habe auch zuletzt nur Nicht-Angestelltentätigkeiten durchgeführt. Sein Verhalten sei daher unter dem Blickwinkel des § 82 lit e GewO 1859 zu betrachten. Die Nebenbeschäftigung des Klägers sei seiner Arbeit für den Beklagten schon deshalb nicht abträglich gewesen, weil keine Arbeitsverpflichtung mehr bestanden habe. Die Tätigkeit des Klägers für die S***** KEG sei ebenfalls nicht abträglich gewesen, weil der Kläger dabei nur zulässige Vorbereitungshandlungen gesetzt habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten schon aus rechtlichen Gründen statt und ließ die gleichzeitig erhobene Tatsachenrüge unerledigt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass ungeprüft bleiben könne, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers dem Angestelltengesetz unterlegen sei oder nicht. Durch sein Verhalten habe er sowohl den Entlassungsgrund nach § 27 Z 3 AngG als auch noch § 82 lit e GewO 1859 gesetzt. Er habe sich vertraglich dazu verpflichtet, während der Dauer des Dienstverhältnisses ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Beklagten keine Nebenbeschäftigung auszuüben. Es komme nicht darauf an, ob das Unternehmen des Klägers Verträge nur mit Kunden außerhalb des bisherigen Tätigkeitsgebietes der Beklagten geschlossen habe, weil die bloß faktische Gebietsaufteilung des Beklagten mit zwei anderen Unternehmen nicht die Verpflichtung in sich getragen habe, dass der Beklagte nur in „seinem" Gebiet tätig werden könne. Die S***** KEG habe daher das Unternehmen des Beklagten während aufrechten Dienstverhältnisses des Klägers unzulässig konkurrenziert. Die Entlassung sei daher zu Recht erfolgt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass es durch die Zurücklegung der Funktion eines technischen Leiters zumindest schlüssig zu einer Vertragsänderung dahin gekommen sei, dass ein allenfalls vorhandenes Angestelltenverhältnis des Klägers in ein normales Arbeitsverhältnis umgewandelt worden sei. Dieser habe auch zuletzt nur Nicht-Angestelltentätigkeiten durchgeführt. Sein Verhalten sei daher unter dem Blickwinkel des Paragraph 82, Litera e, GewO 1859 zu betrachten. Die Nebenbeschäftigung des Klägers sei seiner Arbeit für den Beklagten schon deshalb nicht abträglich gewesen, weil keine Arbeitsverpflichtung mehr bestanden habe. Die Tätigkeit des Klägers für die S***** KEG sei ebenfalls nicht abträglich gewesen, weil der Kläger dabei nur zulässige Vorbereitungshandlungen gesetzt habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten schon aus rechtlichen Gründen statt und ließ die gleichzeitig erhobene Tatsachenrüge unerledigt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass ungeprüft bleiben könne, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers dem Angestelltengesetz unterlegen sei oder nicht. Durch sein Verhalten habe er sowohl den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG als auch noch Paragraph 82, Litera e, GewO 1859 gesetzt. Er habe sich vertraglich dazu verpflichtet, während der Dauer des Dienstverhältnisses ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Beklagten keine Nebenbeschäftigung auszuüben. Es komme nicht darauf an, ob das Unternehmen des Klägers Verträge nur mit Kunden außerhalb des bisherigen Tätigkeitsgebietes der Beklagten geschlossen habe, weil die bloß faktische Gebietsaufteilung des Beklagten mit zwei anderen Unternehmen nicht die Verpflichtung in sich getragen habe, dass der Beklagte nur in „seinem" Gebiet tätig werden könne. Die S***** KEG habe daher das Unternehmen des Beklagten während aufrechten Dienstverhältnisses des Klägers unzulässig konkurrenziert. Die Entlassung sei daher zu Recht erfolgt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage die Revision nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.