Die Revision des Klägers ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des § 82 lit e zweiter Fall GewO richtig wiedergegeben, sodass es ausreicht, insoweit auf die berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu verweisen. Entscheidend ist somit, ob bloße Vorbereitungshandlungen zur zukünftigen Ausübung eines selbständigen Gewerbes im Geschäftsfeld des Dienstgebers vorliegen oder ob dem Kläger - dem die mit seiner Billigung vorgenommenen unternehmensbezogenen Handlungen seiner Partner zweifellos zuzurechnen sind - vorgeworfen werden kann, durch die Anwerbung eines bisherigen Kunden der Beklagten für die Zeit nach Eröffnung des erst zu gründenden Unternehmens habe er im Sinne des § 82 lit e zweiter Fall GewO ein dem Dienstgeber abträgliches Nebengeschäft bereits betrieben.Das Berufungsgericht hat die höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des Paragraph 82, Litera e, zweiter Fall GewO richtig wiedergegeben, sodass es ausreicht, insoweit auf die berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe zu verweisen. Entscheidend ist somit, ob bloße Vorbereitungshandlungen zur zukünftigen Ausübung eines selbständigen Gewerbes im Geschäftsfeld des Dienstgebers vorliegen oder ob dem Kläger - dem die mit seiner Billigung vorgenommenen unternehmensbezogenen Handlungen seiner Partner zweifellos zuzurechnen sind - vorgeworfen werden kann, durch die Anwerbung eines bisherigen Kunden der Beklagten für die Zeit nach Eröffnung des erst zu gründenden Unternehmens habe er im Sinne des Paragraph 82, Litera e, zweiter Fall GewO ein dem Dienstgeber abträgliches Nebengeschäft bereits betrieben.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Aufzählung der Entlassungsgründe als taxativ (abschließend) anzusehen ist. Auch wenn gelegentlich formuliert wurde, eine „ausdehnende Anwendung" auf einen nach Beschaffenheit und Bedeutung gleichwertigen Tatbestand sei zulässig (Arb 9517, 10.267 ua), kommt lediglich eine an die Grenzen des Wortsinns heranreichende (weite) Auslegung unter Berücksichtigung des erkennbaren Gesetzeszweckes in Betracht, nicht aber eine sinngemäße Anwendung auf ähnlich gelagerte, vom Wortsinn der Norm jedoch nicht erfasste Sachverhalte.
Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen tragen das Ergebnis, bereits das Gewinnen von Kunden für ein erst in Gründung befindliches Unternehmen durch Werbemaßnahmen stelle den Entlassungsgrund dar, nicht. In Arb 10.267 (4 Ob 48/83) ging der Oberste Gerichtshof ausdrücklich davon aus, dass der Dienstnehmer noch vor Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit zur Beklagten beginnen habe wollen; er habe sich erbötig gemacht, noch vor Ende des Dienstverhältnisses Arbeiten billiger als seine Dienstgeberin zu verrichten, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Bemühungen um Kunden erfolgreich waren oder nicht. Auch in der (berufungsgerichtlichen) Entscheidung Arb 10.961 wurde eine Verletzung des Konkurrenzverbotes davon abhängig gemacht, dass bereits ein Nebengeschäft tatsächlich ausgeübt wird. Sei das Unternehmen einmal gegründet, werde meist der Versuch, Geschäfte abzuschließen, als Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu werten sein. Im zu beurteilenden Fall habe der Kläger eine Konkurrenztätigkeit bereits während eines aufrechten Dienstverhältnisses aufgenommen und sich die Tätigkeit auch nicht für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses vorbehalten.
Geht man nun davon aus, dass für Arbeiter ein (allgemeines) Konkurrenzverbot nicht besteht und diesen nur der Betrieb eines Konkurrenzunternehmens während aufrechten Dienstverhältnisses verboten ist, kommt eine Entlassung unter Berufung auf § 82 lit e zweiter Fall GewO nach Ansicht des erkennenden Senates nur in Betracht, wenn die vorerst nur vorbereitende Tätigkeit darauf abzielt, mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen des geplanten Unternehmens noch vor Ende des bestehenden Dienstverhältnisses zu beginnen. Gerade davon ist im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres auszugehen, wurde doch dem zukünftigen Kunden gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die GmbH erst gegründet werden soll; für die späteren Gesellschafter war eine (bedingte) Abnahmezusage wesentliche Voraussetzung für die endgültige Entscheidung, die GmbH zu gründen und mit dieser den Betrieb aufzunehmen. Ebenso wie es einem nicht durch ein nachvertragliches Konkurrenzverbot gebundenen Dienstnehmer, der sich mit der Absicht trägt, seinen Dienstgeber zu wechseln, nicht verwehrt sein kann, während aufrechten Dienstverhältnisses die Möglichkeit einer - notwendigerweise von der Beendigung seiner bisherigen Tätigkeit abhängigen - Anstellung bei einem Konkurrenzunternehmen zu sondieren und in diesem Zusammenhang allenfalls auch bereits einen erst nach Beendigung seiner bisherigen Tätigkeit wirksamen Dienstvertrag abzuschließen, muss es auch einem Dienstnehmer, der eine selbständige Tätigkeit anstrebt, offen stehen, notwendige Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, die ihm einen wirtschaftlich vernünftigen Beginn seiner selbständigen Geschäftstätigkeit ermöglichen sollen; in diesem Sinne wies die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung selbst darauf hin, dass sich ein verantwortungsbewusster Firmengründer in der Regel parallel um Aufträge und um die Finanzierung bemühe, da beides für die Gründung eines selbständigen Unternehmens unabdingbar sei. Soll eine namens einer noch nicht bestehenden GmbH getroffene Vereinbarung erst zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam werden, kann von einem Betreiben eines Nebengeschäftes vor Ablauf der Dauer des Arbeitsverhältnisses in aller Regel nicht die Rede sein. Die beklagte Partei hat nicht behauptet, sie hätte bereits vor dem vom Kläger angestrebten Termin der Beendigung des Dienstverhältnisses Aufträge des betreffenden Kunden verloren.Geht man nun davon aus, dass für Arbeiter ein (allgemeines) Konkurrenzverbot nicht besteht und diesen nur der Betrieb eines Konkurrenzunternehmens während aufrechten Dienstverhältnisses verboten ist, kommt eine Entlassung unter Berufung auf Paragraph 82, Litera e, zweiter Fall GewO nach Ansicht des erkennenden Senates nur in Betracht, wenn die vorerst nur vorbereitende Tätigkeit darauf abzielt, mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen des geplanten Unternehmens noch vor Ende des bestehenden Dienstverhältnisses zu beginnen. Gerade davon ist im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres auszugehen, wurde doch dem zukünftigen Kunden gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die GmbH erst gegründet werden soll; für die späteren Gesellschafter war eine (bedingte) Abnahmezusage wesentliche Voraussetzung für die endgültige Entscheidung, die GmbH zu gründen und mit dieser den Betrieb aufzunehmen. Ebenso wie es einem nicht durch ein nachvertragliches Konkurrenzverbot gebundenen Dienstnehmer, der sich mit der Absicht trägt, seinen Dienstgeber zu wechseln, nicht verwehrt sein kann, während aufrechten Dienstverhältnisses die Möglichkeit einer - notwendigerweise von der Beendigung seiner bisherigen Tätigkeit abhängigen - Anstellung bei einem Konkurrenzunternehmen zu sondieren und in diesem Zusammenhang allenfalls auch bereits einen erst nach Beendigung seiner bisherigen Tätigkeit wirksamen Dienstvertrag abzuschließen, muss es auch einem Dienstnehmer, der eine selbständige Tätigkeit anstrebt, offen stehen, notwendige Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, die ihm einen wirtschaftlich vernünftigen Beginn seiner selbständigen Geschäftstätigkeit ermöglichen sollen; in diesem Sinne wies die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung selbst darauf hin, dass sich ein verantwortungsbewusster Firmengründer in der Regel parallel um Aufträge und um die Finanzierung bemühe, da beides für die Gründung eines selbständigen Unternehmens unabdingbar sei. Soll eine namens einer noch nicht bestehenden GmbH getroffene Vereinbarung erst zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam werden, kann von einem Betreiben eines Nebengeschäftes vor Ablauf der Dauer des Arbeitsverhältnisses in aller Regel nicht die Rede sein. Die beklagte Partei hat nicht behauptet, sie hätte bereits vor dem vom Kläger angestrebten Termin der Beendigung des Dienstverhältnisses Aufträge des betreffenden Kunden verloren.
Auch in der Vergangenheit wurde wiederholt ausgesprochen, der Versuch, künftig Geschäfte abzuschließen, könne nicht als beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft beurteilt werden, sofern das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet war (Arb 11.579 = 9 ObA 65/97d; DRdA 1988, 32 = 14 Ob 193/86; 9 ObA 8/93 ua). Im vorliegenden Fall war klar, dass der Konkurrenzbetrieb von einer erst zu gründenden GmbH geführt werden sollte. Ist die Wirksamkeit schon vor dem Entstehen der GmbH abgegebener Abnahmezusagen vom zukünftigen Entstehen der Gesellschaft abhängig und besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass dies bereits vor Ende des Dienstverhältnisses eines Gesellschafters geschehen sollte, könnte nicht davon gesprochen werden, dass dieser Gesellschafter noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein seinem Dienstgeber abträgliches Nebengeschäft betriebe. Für die Frage, ob der Dienstnehmer das von der Rechtsprechung aus § 82 lit e zweiter Fall GewO abgeleitete Konkurrenzverbot verletzt, ist auf den Zweck der Vorschrift abzustellen, die den Betrieb eines Nebengewerbes untersagt, das sich bei bestehendem Dienstverhältnis auf das Unternehmen des Dienstgebers nachteilig auswirkt. Eine unternehmerische Tätigkeit des Dienstnehmers darf also nicht so angelegt sein, dass eine nachteilige Wirkung für den Dienstgeber bereits während des Dienstverhältnisses eintreten soll bzw mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Ist eine solche nachteilige Wirkung beabsichtigt oder zumindest objektiv betrachtet ernstlich zu besorgen, stellen auch gegenüber Dritten vorgenommene „Vorbereitungshandlungen" den Entlassungsgrund dar.Auch in der Vergangenheit wurde wiederholt ausgesprochen, der Versuch, künftig Geschäfte abzuschließen, könne nicht als beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft beurteilt werden, sofern das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet war (Arb 11.579 = 9 ObA 65/97d; DRdA 1988, 32 = 14 Ob 193/86; 9 ObA 8/93 ua). Im vorliegenden Fall war klar, dass der Konkurrenzbetrieb von einer erst zu gründenden GmbH geführt werden sollte. Ist die Wirksamkeit schon vor dem Entstehen der GmbH abgegebener Abnahmezusagen vom zukünftigen Entstehen der Gesellschaft abhängig und besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass dies bereits vor Ende des Dienstverhältnisses eines Gesellschafters geschehen sollte, könnte nicht davon gesprochen werden, dass dieser Gesellschafter noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein seinem Dienstgeber abträgliches Nebengeschäft betriebe. Für die Frage, ob der Dienstnehmer das von der Rechtsprechung aus Paragraph 82, Litera e, zweiter Fall GewO abgeleitete Konkurrenzverbot verletzt, ist auf den Zweck der Vorschrift abzustellen, die den Betrieb eines Nebengewerbes untersagt, das sich bei bestehendem Dienstverhältnis auf das Unternehmen des Dienstgebers nachteilig auswirkt. Eine unternehmerische Tätigkeit des Dienstnehmers darf also nicht so angelegt sein, dass eine nachteilige Wirkung für den Dienstgeber bereits während des Dienstverhältnisses eintreten soll bzw mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Ist eine solche nachteilige Wirkung beabsichtigt oder zumindest objektiv betrachtet ernstlich zu besorgen, stellen auch gegenüber Dritten vorgenommene „Vorbereitungshandlungen" den Entlassungsgrund dar.
Zu den dazu erstatteten Prozessbehauptungen der Beklagten haben die Vorinstanzen jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Diese hat ausdrücklich behauptet, die geschäftlichen Aktivitäten der GmbH hätten bereits zu einem Zeitpunkt begonnen bzw beginnen sollen, zu dem das Dienstverhältnis noch aufrecht gewesen sei. Die Beklagte hat auch das Fehlen von Feststellungen dazu in ihrer Berufungsbeantwortung gerügt. Entgegen der von ihr offenbar vertretenen Auffassung kann eine solche Feststellung aber keineswegs allein auf Grund der vorliegenden Urkunden („Unternehmensprofil", Zeitplan ...) getroffen werden, zumal der ursprüngliche Zeitplan ersichtlich nicht eingehalten wurde. So hätte etwa die Firmengründung spätestens Ende Juni abgeschlossen sein sollen, wogegen die GmbH tatsächlich erst Ende August entstanden ist. Ob der Kläger bei Einhaltung des Zeitplans sein Dienstverhältnis früher beendet hätte, ist den Urkunden nicht zu entnehmen. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren ergänzende Feststellungen zu den - allenfalls noch zu konkretisierenden - Tatsachenbehauptungen der Streitteile zu treffen haben.
Soweit sich die Revisionsgegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung mit dem Entlassungsgrund nach § 82 lit f zweiter Fall GewO auseinandcrsetzt und dem Kläger - im Sinne der Begründung des Erstgerichts - beharrliche Pflichtverletzung durch nachteilige Äußerungen über die beklagte Partei vorwirft, übersieht sie, dass sie einen derartigen Entlassungsgrund im Verfahren erster Instanz gar nicht geltend gemacht hat.Soweit sich die Revisionsgegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung mit dem Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera f, zweiter Fall GewO auseinandcrsetzt und dem Kläger - im Sinne der Begründung des Erstgerichts - beharrliche Pflichtverletzung durch nachteilige Äußerungen über die beklagte Partei vorwirft, übersieht sie, dass sie einen derartigen Entlassungsgrund im Verfahren erster Instanz gar nicht geltend gemacht hat.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 2 ASGG, 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 52 ZPO.