Rechtssatz RS0119924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119924
Entscheidungsdatum
06.04.2005
Rechtssatz
Auch das Abwerben vron Kunden des Dienstgebers für ein zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwirklicht den Entlassungsgrund des § 82 lit e 2.Fall GewO dann nicht, wenn dadurch während aufrechten Dienstverhältnisses für den Dienstgeber keine Nachteile eintreten oder eintreten sollen.Auch das Abwerben vron Kunden des Dienstgebers für ein zu gründendes Konkurrenzunternehmen verwirklicht den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera e, 2.Fall GewO dann nicht, wenn dadurch während aufrechten Dienstverhältnisses für den Dienstgeber keine Nachteile eintreten oder eintreten sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119924
Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_009OBA00036_05T0000_001