Rechtssatz RS0029445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029445
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Norm
AngG §27 Z3 E3
GewO 1859 §82 lite
Rechtssatz
Der Entlassungsgrund nach § 82 lit e GewO 1859 setzt jedoch - ebenso wie der ähnliche Tatbestand des § 27 Z 3 erster Fall AngG (Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens) voraus, daß bereits ein Nebengeschäft tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Gründung eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebes reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus (gegen Krejci in Rummel).Der Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera e, GewO 1859 setzt jedoch - ebenso wie der ähnliche Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer 3, erster Fall AngG (Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens) voraus, daß bereits ein Nebengeschäft tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Gründung eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebes reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus (gegen Krejci in Rummel).
Entscheidungstexte
- 14 Ob 193/86
Entscheidungstext OGH 18.11.1986 14 Ob 193/86
Veröff: RdW 1987,169 = DRdA 1988,32 (Holzer)
- 9 ObA 8/93
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 8/93
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn dies im Geschäftszweig des Dienstgebers erfolgt. (T1)
- 9 ObA 65/97t
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 65/97t
Auch
- 9 ObA 36/05t
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 36/05t
Auch
- 8 ObA 27/22m
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 ObA 27/22m
Beisatz: Hier: § 27 Z 3 erster Fall AngG. (T2)
Beisatz: Keine Änderung durch § 1 Abs 4 letzter Satz GewO iSd BGBl I 2018/45. (T3)
Schlagworte
wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Betriebsgründung, Unternehmensgründung, Konkurrenzgeschäfte, Konkurrenzverbot, Nebenbetätigung, Hilfsarbeiter, Arbeiter, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029445
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00193_8600000_002