Keine der beiden Revisionen ist berechtigt.
Zur Revision des Klägers:
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, die Verschuldensteilung sei im Verhältnis von 3 : 1 zu seinen Gunsten vorzunehmen, weil dem Beklagten das Verschulden des Adam D***, dessen Haftung nach dem § 333 Abs.4 ASVG im Hinblick auf dessen Aufsehereigenschaft ausgeschlossen sei, zuzurechnen sei; zumindest müsse aber die unvorsichtige Fahrweise des Beklagten (relativ überhöhte Geschwindigkeit und abrupte Richtungsänderung) angesichts des bestenfalls gleichwertigen Verstoßes der Parteien gegen das Verbot, auf dem Hubstapler Personen zu befördern, als erheblich überwiegendes Mitverschulden des Beklagten berücksichtigt werden. Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Beiden Parteien war das Verbot der Personenbeförderung auf Hubstaplern bekannt und beide Parteien haben dieses Verbot übertreten. Bedenkt man, daß der Kläger ebenso wie der Partieführer und der dritte Arbeiter den Hubstapler für die Fahrt benützt haben, so daß der Beklagte, wenn er dies abgelehnt hätte, von seinen Arbeitskollegen als unkollegial angesehen worden wäre, dann trifft diesen insoweit kein größerer Verschuldensanteil als den Kläger, der die mit der Beförderung verbundene Gefahr auf sich genommen hat. Lediglich der in der Vornahme einer abrupten Richtungsänderung bei unverminderter Geschwindigkeit bestehende Fahrfehler des Beklagten rechtfertigt die Annahme eines höheren Verschuldens des Beklagten, das aber nicht erheblich überwiegt. Den Untergerichten ist darin beizustimmen, daß eine Teilung des Verschuldens im Verhältnis von 3 : 2 zu Lasten des Beklagten dem Gewicht der beiderseitigen Sorgfaltsverletzungen entspricht.Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, die Verschuldensteilung sei im Verhältnis von 3 : 1 zu seinen Gunsten vorzunehmen, weil dem Beklagten das Verschulden des Adam D***, dessen Haftung nach dem Paragraph 333, Absatz 4, ASVG im Hinblick auf dessen Aufsehereigenschaft ausgeschlossen sei, zuzurechnen sei; zumindest müsse aber die unvorsichtige Fahrweise des Beklagten (relativ überhöhte Geschwindigkeit und abrupte Richtungsänderung) angesichts des bestenfalls gleichwertigen Verstoßes der Parteien gegen das Verbot, auf dem Hubstapler Personen zu befördern, als erheblich überwiegendes Mitverschulden des Beklagten berücksichtigt werden. Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Beiden Parteien war das Verbot der Personenbeförderung auf Hubstaplern bekannt und beide Parteien haben dieses Verbot übertreten. Bedenkt man, daß der Kläger ebenso wie der Partieführer und der dritte Arbeiter den Hubstapler für die Fahrt benützt haben, so daß der Beklagte, wenn er dies abgelehnt hätte, von seinen Arbeitskollegen als unkollegial angesehen worden wäre, dann trifft diesen insoweit kein größerer Verschuldensanteil als den Kläger, der die mit der Beförderung verbundene Gefahr auf sich genommen hat. Lediglich der in der Vornahme einer abrupten Richtungsänderung bei unverminderter Geschwindigkeit bestehende Fahrfehler des Beklagten rechtfertigt die Annahme eines höheren Verschuldens des Beklagten, das aber nicht erheblich überwiegt. Den Untergerichten ist darin beizustimmen, daß eine Teilung des Verschuldens im Verhältnis von 3 : 2 zu Lasten des Beklagten dem Gewicht der beiderseitigen Sorgfaltsverletzungen entspricht.
Entgegen der Meinung des Klägers ist der Umstand, daß auch den Partieführer Adam D***, der die unzulässige Beförderung von Personen auf dem Hubstapler nicht nur gebilligt hat, sondern sogar selbst mitgefahren ist, ein Mitverschulden trifft, bei der zwischen den Parteien vorzunehmenden Verschuldensteilung nicht zu berücksichtigen. Der Partieführer war zwar im Hinblick auf seine näher festgestellten Weisungsbefugnisse Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs.4 ASVG, so daß ihm, da Vorsatz hier nicht in Betracht kommt, das Haftungsprivileg der vorgenannten Gesetzesstelle zugute kommt. Das Mitverschulden eines Dritten, der nicht haftet, ist aber für die Verschuldensteilung im Verhältnis zwischen dem (mit)haftenden Schädiger und dem Geschädigten ohne Bedeutung (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 268 ff; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1304 ABGB; SZ 44/48; SZ 56/34).Entgegen der Meinung des Klägers ist der Umstand, daß auch den Partieführer Adam D***, der die unzulässige Beförderung von Personen auf dem Hubstapler nicht nur gebilligt hat, sondern sogar selbst mitgefahren ist, ein Mitverschulden trifft, bei der zwischen den Parteien vorzunehmenden Verschuldensteilung nicht zu berücksichtigen. Der Partieführer war zwar im Hinblick auf seine näher festgestellten Weisungsbefugnisse Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG, so daß ihm, da Vorsatz hier nicht in Betracht kommt, das Haftungsprivileg der vorgenannten Gesetzesstelle zugute kommt. Das Mitverschulden eines Dritten, der nicht haftet, ist aber für die Verschuldensteilung im Verhältnis zwischen dem (mit)haftenden Schädiger und dem Geschädigten ohne Bedeutung (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 268 ff; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1304, ABGB; SZ 44/48; SZ 56/34).
Entgegen der Meinung des Klägers begegnet auch die vom Berufungsgericht als angemessen erachtete Höhe des Schmerzengeldes keine Bedenken. Der mit S 160.000,-- angenommene Betrag nimmt auf die Art und die Schwere der Verletzungen des Klägers sowie auf die Dauer und Intensität der festgestellten Schmerzen und die mit den Verletzungen verbundenen Unlustgefühle sowie auf die Dauerfolgen angemessen Bedacht, sodaß der Revision auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein kann.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, er sei im Zeitpunkt des Unfalles Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs.4 ASVG gewesen und daher von der Haftung befreit. Aber selbst wenn ihm dieses Haftungsprivileg nicht zugute käme, wäre eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 anzunehmen und das Schmerzengeld in der Höhe von S 150.000,-- angemessen. Zur Frage der Verschuldensteilung und der Höhe des Schmerzengeldes ist auf die Ausführungen zur Revision des Klägers zu verweisen.Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, er sei im Zeitpunkt des Unfalles Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gewesen und daher von der Haftung befreit. Aber selbst wenn ihm dieses Haftungsprivileg nicht zugute käme, wäre eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 anzunehmen und das Schmerzengeld in der Höhe von S 150.000,-- angemessen. Zur Frage der Verschuldensteilung und der Höhe des Schmerzengeldes ist auf die Ausführungen zur Revision des Klägers zu verweisen.
Bei der Beurteilung der Aufsehereigenschaft kommt es nach ständiger Rechtsprechung (Arb.10.271 ua) vor allem darauf an, ob der betreffende Arbeitnehmer zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber darüber hinaus reichende Befugnisse und Pflichten hatte (ZVR 1974/59, SZ 51/128 ua). Ein Arbeitnehmer, der einen im selben Betrieb arbeitenden Kollegen im eigenen Kraftwagen in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstätte mitnimmt, ohne daß ihm diese Beförderung vom gemeinsamen Arbeitgeber aufgetragen worden wäre, führt diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebes und nicht in Erfüllung einer Dienstpflicht aus. Er ist nur ein "gewöhnlicher" Kraftwagenlenker und als solcher nicht Aufseher im Betrieb. Maßgebend für die Aufsehereigenschaft ist, daß der beförderte Arbeitskollege nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird (Arb.8660; 4 Ob 51/84 ua). Im vorliegenden Fall war der Beklagte zur Beförderung der Arbeitskollegen im Interesse des Betriebes nicht nur nicht berechtigt; eine solche Beförderung war vielmehr nach den Dienstvorschriften, wie ihm und den anderen Arbeitskollegen bekannt war, verboten. Der Beklagte war mangels jeglicher Weisungsbefugnis gegenüber seinen Arbeitskollegen - diese Weisungsbefugnis stand ausschließlich dem Partieführer Adam D*** zu - für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte nicht verantwortlich, weil sich seine Aufgabe auf die Verladung und Beförderung des Ladegutes beschränkte. Er war daher während der Fahrt mit dem Hubstapler nicht Aufseher im Betrieb. In dem für das Vorliegen des Haftungsprivilegs des § 333 Abs.4 ASVG entscheidenden Zeitpunkt des Unfalles war er für die beförderten Personen über den Rahmen der für das Lenken des Hubstaplers erforderlichen Sorgfaltspflicht hinaus nicht verantwortlich, zumal ihm eine solche Beförderung verboten war. Die Vorinstanzen haben daher die Aufsehereigenschaft des Beklagten mit Recht verneint. Den Ausführungen des Beklagten über die Bejahung der Aufsehereigenschaft eines Traktorfahrers in den in der Revision zitierten Fällen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in anderen Fällen (Arb.8028, 4 Ob 68/74) eine solche Eigenschaft verneint hat. Es kommt hiebei immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. Während die Beförderung von Personen bei einem Traktor nicht grundsätzlich verboten ist, so daß die oben angeführten, eine Aufsehereigenschaft begründenden Umstände im Einzelfall vorliegen können, ist eine solche Beförderung nach den für die Parteien geltenden Dienstvorschriften der ÖBB ausdrücklich verboten, so daß die eine Aufsehereigenschaft eines Traktorfahrers allenfalls begründenden Umstände hier nicht eintreten können.Bei der Beurteilung der Aufsehereigenschaft kommt es nach ständiger Rechtsprechung (Arb.10.271 ua) vor allem darauf an, ob der betreffende Arbeitnehmer zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war. Bei der Beförderung von Personen ist zu unterscheiden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber darüber hinaus reichende Befugnisse und Pflichten hatte (ZVR 1974/59, SZ 51/128 ua). Ein Arbeitnehmer, der einen im selben Betrieb arbeitenden Kollegen im eigenen Kraftwagen in den Betrieb oder zu einer anderen Arbeitsstätte mitnimmt, ohne daß ihm diese Beförderung vom gemeinsamen Arbeitgeber aufgetragen worden wäre, führt diese Fahrt nicht im Rahmen des Betriebes und nicht in Erfüllung einer Dienstpflicht aus. Er ist nur ein "gewöhnlicher" Kraftwagenlenker und als solcher nicht Aufseher im Betrieb. Maßgebend für die Aufsehereigenschaft ist, daß der beförderte Arbeitskollege nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben mitgenommen wird (Arb.8660; 4 Ob 51/84 ua). Im vorliegenden Fall war der Beklagte zur Beförderung der Arbeitskollegen im Interesse des Betriebes nicht nur nicht berechtigt; eine solche Beförderung war vielmehr nach den Dienstvorschriften, wie ihm und den anderen Arbeitskollegen bekannt war, verboten. Der Beklagte war mangels jeglicher Weisungsbefugnis gegenüber seinen Arbeitskollegen - diese Weisungsbefugnis stand ausschließlich dem Partieführer Adam D*** zu - für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte nicht verantwortlich, weil sich seine Aufgabe auf die Verladung und Beförderung des Ladegutes beschränkte. Er war daher während der Fahrt mit dem Hubstapler nicht Aufseher im Betrieb. In dem für das Vorliegen des Haftungsprivilegs des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG entscheidenden Zeitpunkt des Unfalles war er für die beförderten Personen über den Rahmen der für das Lenken des Hubstaplers erforderlichen Sorgfaltspflicht hinaus nicht verantwortlich, zumal ihm eine solche Beförderung verboten war. Die Vorinstanzen haben daher die Aufsehereigenschaft des Beklagten mit Recht verneint. Den Ausführungen des Beklagten über die Bejahung der Aufsehereigenschaft eines Traktorfahrers in den in der Revision zitierten Fällen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in anderen Fällen (Arb.8028, 4 Ob 68/74) eine solche Eigenschaft verneint hat. Es kommt hiebei immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. Während die Beförderung von Personen bei einem Traktor nicht grundsätzlich verboten ist, so daß die oben angeführten, eine Aufsehereigenschaft begründenden Umstände im Einzelfall vorliegen können, ist eine solche Beförderung nach den für die Parteien geltenden Dienstvorschriften der ÖBB ausdrücklich verboten, so daß die eine Aufsehereigenschaft eines Traktorfahrers allenfalls begründenden Umstände hier nicht eintreten können.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.