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Rechtssatz RS0027223×

Rechtssatz RS0027223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027223

Geschäftszahl

2Ob675/57; 2Ob298/58; 14Ob53/86; 2Ob158/22g

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Rechtssatz

Für den Grad des Mitverschuldens des Beschädigten wird insbesondere von wesentlicher Bedeutung sein, ob das Verbot jemand mitfahren zu lassen im allgemeinen streng oder lax gehandhabt wurde. Wenn das Verbot tatsächlich überhaupt nicht beachtet wurde, so könnte dies unter Umständen auch zur Ablehnung irgendeines Mitverschuldens des Beschädigten führen. Anderseits könnte das wiederholte Übertreten eines strikt erteilten, den in Betracht kommenden Personen genauestens eingeschärften und regelmäßig streng eingehaltenen Verbotes wieder unter Umständen einen so hohen Grad des Mitverschuldens des Geschädigten begründen, daß das Verschulden des Fahrers und damit die Haftung des Halters für dieses Verschulden ganz in den Hintergrund treten könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 675/57
    Entscheidungstext OGH 21.03.1958 2 Ob 675/57
    Veröff: EvBl 1958/255 S 430 = SZ 31/49 = ZVR 1958/179 S 196
  • 2 Ob 298/58
    Entscheidungstext OGH 02.10.1958 2 Ob 298/58
  • 14 Ob 53/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 14 Ob 53/86
    Ähnlich; Veröff: RdW 1986,251
  • 2 Ob 158/22g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 158/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: Im ländlichen Raum übliche Verwendung eines Heckmulde zum Transport von Personen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0027223

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19580321_OGH0002_0020OB00675_5700000_002