Rechtssatz RS0027223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027223
Geschäftszahl
2Ob675/57; 2Ob298/58; 14Ob53/86; 2Ob158/22g
Entscheidungsdatum
27.09.2022
Rechtssatz
Für den Grad des Mitverschuldens des Beschädigten wird insbesondere von wesentlicher Bedeutung sein, ob das Verbot jemand mitfahren zu lassen im allgemeinen streng oder lax gehandhabt wurde. Wenn das Verbot tatsächlich überhaupt nicht beachtet wurde, so könnte dies unter Umständen auch zur Ablehnung irgendeines Mitverschuldens des Beschädigten führen. Anderseits könnte das wiederholte Übertreten eines strikt erteilten, den in Betracht kommenden Personen genauestens eingeschärften und regelmäßig streng eingehaltenen Verbotes wieder unter Umständen einen so hohen Grad des Mitverschuldens des Geschädigten begründen, daß das Verschulden des Fahrers und damit die Haftung des Halters für dieses Verschulden ganz in den Hintergrund treten könnte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 675/57
Entscheidungstext OGH 21.03.1958 2 Ob 675/57
Veröff: EvBl 1958/255 S 430 = SZ 31/49 = ZVR 1958/179 S 196
- 2 Ob 298/58
Entscheidungstext OGH 02.10.1958 2 Ob 298/58
- 14 Ob 53/86
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 14 Ob 53/86
Ähnlich; Veröff: RdW 1986,251
- 2 Ob 158/22g
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 158/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Im ländlichen Raum übliche Verwendung eines Heckmulde zum Transport von Personen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0027223
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19580321_OGH0002_0020OB00675_5700000_002