Begründung:
Über das Vermögen des Ing. Friedrich D***, des Inhabers des Unternehmens Ing. Eduard S***, Elektro- und Installationsbüro und -handel, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien zu Sa 74/83 am 14.September 1983 das Ausgleichsverfahren eröffnet und der beklagte Rechtsanwalt zum Ausgleichsverwalter bestellt. Mit Beschluß desselben Gerichts vom 23.März 1984, S 12/84-1, wurde der Anschlußkonkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß seine Forderung im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Friedrich D*** in der ersten Konkursklasse mit 50.000 S brutto und in der dritten Konkursklasse mit 64.284 S brutto jeweils sA zu Recht bestehe. Zur Begründung bringt er vor, er sei von Ing. Friedrich D*** am 14. November 1983 als kaufmännischer Leiter mit einem Monatsbruttogehalt von 20.000 S angestellt worden. Da er am 1. Dezember 1983 das Arbeitsentgelt für den November nicht erhalten habe, habe er eine Nachfrist gesetzt und sei nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist am 17.Dezember 1983 vorzeitig ausgetreten. Es stehe ihm ein Anspruch an restlichem Gehalt in der Höhe von 22.000 S, ferner Kündigungsentschädigung bis 31.März 1984 im Betrag von 68.000 S, Sonderzahlungen in der Höhe von 16.000 S sowie Urlaubsabfindung von 8.284 S, jeweils brutto sA, zu. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Gemeinschuldner habe mit dem Kläger kein Arbeitsverhältnis begründet; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre es mangels der nach dem § 8 Abs 1 AO dann erforderlichen Genehmigung durch den Ausgleichsverwalter rechtsunwirksam gewesen.Der Kläger begehrt die Feststellung, daß seine Forderung im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Friedrich D*** in der ersten Konkursklasse mit 50.000 S brutto und in der dritten Konkursklasse mit 64.284 S brutto jeweils sA zu Recht bestehe. Zur Begründung bringt er vor, er sei von Ing. Friedrich D*** am 14. November 1983 als kaufmännischer Leiter mit einem Monatsbruttogehalt von 20.000 S angestellt worden. Da er am 1. Dezember 1983 das Arbeitsentgelt für den November nicht erhalten habe, habe er eine Nachfrist gesetzt und sei nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist am 17.Dezember 1983 vorzeitig ausgetreten. Es stehe ihm ein Anspruch an restlichem Gehalt in der Höhe von 22.000 S, ferner Kündigungsentschädigung bis 31.März 1984 im Betrag von 68.000 S, Sonderzahlungen in der Höhe von 16.000 S sowie Urlaubsabfindung von 8.284 S, jeweils brutto sA, zu. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Gemeinschuldner habe mit dem Kläger kein Arbeitsverhältnis begründet; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre es mangels der nach dem Paragraph 8, Absatz eins, AO dann erforderlichen Genehmigung durch den Ausgleichsverwalter rechtsunwirksam gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Im Herbst 1983 war die finanzielle Situation des Ing. Friedrich D*** derart schlecht, daß die Arbeitsverhältnisse der ein höheres Arbeitsentgelt beziehenden Arbeitnehmer beendet werden mußten und die Gehälter der übrigen Arbeitnehmer nicht mehr vollständig und rechtzeitig ausgezahlt werden konnten. Im November 1983 vereinbarten der damalige Ausgleichschuldner und der ihm von früher bekannte, arbeitslose Kläger, daß dieser dem Gemeinschuldner bei der Eintreibung von Außenständen behilflich sein solle. Der Beklagte wurde von der Vereinbarung nicht verständigt; er hatte auch nicht zugestimmt. Der Beklagte wurde auch nicht davon informiert, daß der Kläger als Angestellter tätig geworden sei oder Aufträge erhalten habe. Der Beklagte hat dem Kläger nie irgendwelche Aufträge auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erteilt. Der Kläger sollte keinen infolge der Insolvenz des Gemeinschuldners ausscheidenden Arbeitnehmer ersetzen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit dem Gemeinschuldner überhaupt ein Arbeitsverhältnis vereinbart habe. Selbst wenn ein solches begründet worden sein sollte, hätte es, um rechtswirksam zu sein, gemäß dem § 8 Abs 2 AO der Genehmigung durch den Ausgleichsverwalter bedurft, weil es infolge Begründung eines neuen Dienstpostens den Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftes überschreite. Da der Kläger selbst zugegeben habe, die mit 2.000 S erfolgte Anmeldung bei der Krankenkasse sei "eine Linke gewesen", könne er sich nicht auf guten Glauben berufen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit dem Gemeinschuldner überhaupt ein Arbeitsverhältnis vereinbart habe. Selbst wenn ein solches begründet worden sein sollte, hätte es, um rechtswirksam zu sein, gemäß dem Paragraph 8, Absatz 2, AO der Genehmigung durch den Ausgleichsverwalter bedurft, weil es infolge Begründung eines neuen Dienstpostens den Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftes überschreite. Da der Kläger selbst zugegeben habe, die mit 2.000 S erfolgte Anmeldung bei der Krankenkasse sei "eine Linke gewesen", könne er sich nicht auf guten Glauben berufen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.