Begründung:
Der Kläger erhob gegen die "GHS Automaten GesmbH, G. S***, Wien", Lohnansprüche. Für die beklagte Partei schritt Rechtsanwalt Dr. Karl K***, Bruck/Mur, unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung (§ 30 Abs 2 ZPO) ein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. Mai 1984 schlossen die Parteien nachstehenden Vergleich:Der Kläger erhob gegen die "GHS Automaten GesmbH, G. S***, Wien", Lohnansprüche. Für die beklagte Partei schritt Rechtsanwalt Dr. Karl K***, Bruck/Mur, unter Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung (Paragraph 30, Absatz 2, ZPO) ein. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. Mai 1984 schlossen die Parteien nachstehenden Vergleich:
"Die beklagte Partei verpflichtet sich zur Abgeltung aller wie immer gearteten gegenseitigen Forderungen an die klagende Partei zu Handen ihres Vertreters... den Betrag von S 10.000 plus S 4.000 der verglichenen Kosten bis zum 15. Juni zu bezahlen.
Die Vergleichs- und Protokollgebühren trägt die beklagte Partei."
Anschließend daran enthält das Protokoll folgenden Text:
"In einem gibt die beklagte Partei bekannt, daß ihre Anschrift nunmehr lautet: 'Hermann S*** GesmbH, Wagramerstraße 289, 1210 Wien,' und gibt gleichzeitig die Erklärung ab, für die Erfüllung dieses Vergleiches zu haften. Sollte die Einbringlichkeit der verglichenen Forderung bei der Hermann S*** GesmbH nicht möglich sein, haftet die bisherige beklagte Partei für die Erfüllung der Forderung."
Dieses Protokoll wurde von den Parteienvertretern Dr. Franz H*** und Dr. Karl K*** unterfertigt.
Am 15. Jänner 1985 stellte der Kläger unter Anschluß eines Durchschlages des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 4. Oktober 1984 folgenden Inhalts
"......In der oben bezeichneten Angelegenheit bestätige ich, daß anläßlich des Vergleiches am 24. Mai 1984 zur Erfüllung des gegenständlichen Vergleiches auch im Fall der Uneinbringlichkeit Herr Gerhard S*** die persönliche Haftung übernommen hat. ....."
den Antrag, das Streitverhandlungsprotokoll vom 24. Mai 1984 dahin zu berichtigen, daß es dort am Ende richtig zu lauten hat:
"Sollte die Einbringlichkeit der verglichenen Forderung bei der Hermann S*** GesmbH nicht möglich sein, haftet Herr Gerhard S*** persönlich für die Erfüllung der Forderung."
Das Erstgericht gab diesem Berichtigungsantrag (mit sinngemäß gleicher Diktion) statt, doch unterlief im Spruch des Berichtigungsbeschlusses dadurch ein Schreibfehler, daß "Gerhard S***" als "Hermann S***" bezeichnet wurde. Mit einem weiteren Berichtigungsbeschluß behob das Erstgericht diesen Schreibfehler durch entsprechende Berichtigung des ersten Berichtigungsbeschlusses. Beide Beschlüsse wurden nur den genannten Parteienvertretern, nicht aber Gerhard S*** zugestellt. Am 13. Februar 1986 erhob Gerhad S*** gegen die Berichtigungsbeschlüsse des Erstgerichtes Rekurse mit der Behauptung, daß seine Verpflichtungserklärung aus dem Verhandlungsprotokoll nicht hervorgehe und Rechtsanwalt Dr. Karl K*** niemals erklärt habe, für ihn persönlich einzuschreiten. Gleichzeitig erklärte der Rekurswerber, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten.
Das Rekursgericht wies die Rekurse des Gerhard S*** mit der Begründung zurück, daß er einem bereits durch Vergleich beendeten Verfahren nicht als Nebenintervenient beitreten könne und damit auch nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Protokollberichtigungsbeschlüsse des Erstgerichtes legitimiert sei; dieses Recht hätten im Zivilprozeß von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen nur die Parteien und die Nebenintervenienten. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" des Gerhard S*** ist zulässig und auch berechtigt.
Mit der Bezeichnung seines Rechtsmittels als "außerordentlicher Revisionsrekurs" und der gesonderten Angabe der Gründe für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ("Zulassungsbeschwerde") verkennt der Rechtsmittelwerber, daß die Bestimmungen der §§ 502 Abs 4, 528 Abs 2 ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden sind (§§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 ArbGG), was ihm aber nicht schadet, da der Rekurs als ordentliches Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz zulässig ist. Wer mit seinem Antrag (hier: mangels Anerkennung der Rechtsmittellegitimation) zurückgewiesen wird, hat jedenfalls das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrages anzustreben (RZ 1967, 109, EvBl 1974/300 uva).Mit der Bezeichnung seines Rechtsmittels als "außerordentlicher Revisionsrekurs" und der gesonderten Angabe der Gründe für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ("Zulassungsbeschwerde") verkennt der Rechtsmittelwerber, daß die Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 4, 528, Absatz 2, ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden sind (Paragraphen 23, Absatz 2, 28, Absatz eins, ArbGG), was ihm aber nicht schadet, da der Rekurs als ordentliches Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz zulässig ist. Wer mit seinem Antrag (hier: mangels Anerkennung der Rechtsmittellegitimation) zurückgewiesen wird, hat jedenfalls das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrages anzustreben (RZ 1967, 109, EvBl 1974/300 uva).