Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt der beklagten Partei gegenüber die Feststellung seines Rechtes auf Gewährung einer Pension in jener Höhe, wie sie jeweils den Pensionsbezügen pensionierter Bediensteter der beklagten Partei in der Bezugsstufe 34 des Bezugsschemas für die Verwendungsgruppe I mit der vollen Dienstzeit von 35 Jahren entspricht. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, er beziehe von der beklagten Partei eine Pension unter Zugrundelegung der Bezugsstufe 33 des Bezugsschemas für die Verwendungsgruppe I und der vollen Dienstzeit. Die richtige Anwendung des § 51 Abs. 7 der Dienstbestimdungen der Österreichichen Nationalbank (DB) ergebe jedoch eine Berechnung nach der Bezugsstufe 34. Im Besoldungsrecht der beklagten Partei habe es nämlich früher sogenannte Sperrstufen gegeben, in welche aktive Bedienstete nur im Wege einer außerordentlichen Vorrückung gelangen konnten. Diese Sperrstufen seien durch eine Schemaregulierung im Jahr 1966 beseitigt worden. Um eine finanzielle Benachteiligung jener Bediensteten zu vermeiden, die schon auf eine längere Dienstzeit zurückblicken konnten, sei am 1. Jänner 1975 allen aktiven Bediensteten, die den Dienst vor dem 1. Jänner 1961 angetreten hatten, eine außerordentliche Zeitvorrückung gewährt worden. Diese Regelung habe sich aber nicht auf die Arbeitnehmer der beklagten Partei erstreckt, die sich am 1. Jänner 1975 bereits im Ruhestand befunden hätten. Diese Regelung hätte auch eine konforme Erhöhung der Pensionsbezüge bewirken müssen. Das Dienstrecht der beklagten Partei folge nämlich den Pensionrrechten der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, sodaß die Pensionisten einen Rechtsanspruch darauf hätten, nachträglich rückwirkend in diesen Härteausgleich einbezogen zu werden. Die Regelung habe für die aktiven Bediensteten eine generelle Bezugserhöhung herbeigeführt, welche die im § 51 Abs. 7 DB festgelegte Pensionsdynamik hätte auslösen müssen. Die weiblichen Bediensteten der beklagten Partei, die im Verhältnis zu den männlichen Bediensteten infolge schlechterer Einstufungen und Vorrückungen benachteiligt gewesen seien, seien zur Beseitigung dieser Benachteiligung neu eingestuft worden. Soweit diese Neueinstufung nicht auch auf die bereits in Pension befindlichen weiblichen Bediensteten ausgedehnt worden sei, wohl aber auf jene Pensionistinnen, die sich noch im Abfertigungszeitraum befanden (das sei der Zeitraum, für welchen die Abfertigung gezahlt worden sei), liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der seit 1. Juni 1974 im Ruhestand befindliche Kläger habe sich am 1. Jänner 1975 ebenfalls noch im Abfertigungszeitraum befunden, sodaß die Nichtanwendung des Härteausgleichs auf ihn dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche.Der Kläger begehrt der beklagten Partei gegenüber die Feststellung seines Rechtes auf Gewährung einer Pension in jener Höhe, wie sie jeweils den Pensionsbezügen pensionierter Bediensteter der beklagten Partei in der Bezugsstufe 34 des Bezugsschemas für die Verwendungsgruppe römisch eins mit der vollen Dienstzeit von 35 Jahren entspricht. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, er beziehe von der beklagten Partei eine Pension unter Zugrundelegung der Bezugsstufe 33 des Bezugsschemas für die Verwendungsgruppe römisch eins und der vollen Dienstzeit. Die richtige Anwendung des Paragraph 51, Absatz 7, der Dienstbestimdungen der Österreichichen Nationalbank (DB) ergebe jedoch eine Berechnung nach der Bezugsstufe 34. Im Besoldungsrecht der beklagten Partei habe es nämlich früher sogenannte Sperrstufen gegeben, in welche aktive Bedienstete nur im Wege einer außerordentlichen Vorrückung gelangen konnten. Diese Sperrstufen seien durch eine Schemaregulierung im Jahr 1966 beseitigt worden. Um eine finanzielle Benachteiligung jener Bediensteten zu vermeiden, die schon auf eine längere Dienstzeit zurückblicken konnten, sei am 1. Jänner 1975 allen aktiven Bediensteten, die den Dienst vor dem 1. Jänner 1961 angetreten hatten, eine außerordentliche Zeitvorrückung gewährt worden. Diese Regelung habe sich aber nicht auf die Arbeitnehmer der beklagten Partei erstreckt, die sich am 1. Jänner 1975 bereits im Ruhestand befunden hätten. Diese Regelung hätte auch eine konforme Erhöhung der Pensionsbezüge bewirken müssen. Das Dienstrecht der beklagten Partei folge nämlich den Pensionrrechten der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, sodaß die Pensionisten einen Rechtsanspruch darauf hätten, nachträglich rückwirkend in diesen Härteausgleich einbezogen zu werden. Die Regelung habe für die aktiven Bediensteten eine generelle Bezugserhöhung herbeigeführt, welche die im Paragraph 51, Absatz 7, DB festgelegte Pensionsdynamik hätte auslösen müssen. Die weiblichen Bediensteten der beklagten Partei, die im Verhältnis zu den männlichen Bediensteten infolge schlechterer Einstufungen und Vorrückungen benachteiligt gewesen seien, seien zur Beseitigung dieser Benachteiligung neu eingestuft worden. Soweit diese Neueinstufung nicht auch auf die bereits in Pension befindlichen weiblichen Bediensteten ausgedehnt worden sei, wohl aber auf jene Pensionistinnen, die sich noch im Abfertigungszeitraum befanden (das sei der Zeitraum, für welchen die Abfertigung gezahlt worden sei), liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der seit 1. Juni 1974 im Ruhestand befindliche Kläger habe sich am 1. Jänner 1975 ebenfalls noch im Abfertigungszeitraum befunden, sodaß die Nichtanwendung des Härteausgleichs auf ihn dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Da eine generelle Erhöhung der Bezüge der Bediensteten der beklagten Partei durch den sogenannten Härteausgleich nicht vorgenommen worden sei, komme die Bestimmung des § 51 Abs. 7 DB nicht zur Anwendung. Dem Kläger sei im übrigen anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand eine Zeitvorrückung im Ausmaß von 92 Monaten gewährt und sein Pensionsbezug auf 100 % (statt 78,4 %) der Pensionsbemessungsgrundlage angehoben worden. Die damals bereits in Verhandlung stehende "Entzerrungsregelung" sei damit vorweggenommen worden. Zwischen der für weibliche Bedienstete vorgesehenen Bezugsregelung und dem sogenannten Härteausgleich bestehe kein Zusammenhang. Schließlich bestehe eine die vorliegende Klage erfassende Bindungswirkung an das zu 4 Cr 1574/80 des Arbeitsgerichtes Wien über den gleichen Anspruch ergangene klagsabweisende Urteil.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Da eine generelle Erhöhung der Bezüge der Bediensteten der beklagten Partei durch den sogenannten Härteausgleich nicht vorgenommen worden sei, komme die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, DB nicht zur Anwendung. Dem Kläger sei im übrigen anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand eine Zeitvorrückung im Ausmaß von 92 Monaten gewährt und sein Pensionsbezug auf 100 % (statt 78,4 %) der Pensionsbemessungsgrundlage angehoben worden. Die damals bereits in Verhandlung stehende "Entzerrungsregelung" sei damit vorweggenommen worden. Zwischen der für weibliche Bedienstete vorgesehenen Bezugsregelung und dem sogenannten Härteausgleich bestehe kein Zusammenhang. Schließlich bestehe eine die vorliegende Klage erfassende Bindungswirkung an das zu 4 Cr 1574/80 des Arbeitsgerichtes Wien über den gleichen Anspruch ergangene klagsabweisende Urteil.
Unbestritten ist, daß der Kläger mit der zu 4 Cr 1574/80 beim Erstgericht gegen die beklagte Partei eingebrachte Klage die Zahlung von Differenzbeträgen zwischen der Bezugsstufe 33 und 34 für den Zeitraum 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1980 begehrte; er begehrte ferner, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, allen weiteren Pensionszahlungen an ihn nach Rechtskraft des Urteils den Schemabezug der Bezugsstufe 34 im Ausmaß von 85 % (das sind 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage) zugrundezulegen. Diese Begehren sowie im Zusammenhang damit weiters geltend gemachte Schadenersatzforderungen wurden zur Gänze rechtskräftig abgewiesen. In einer weiteren Klage (4 Cr 1184/83 des Arbeitsgerichtes Wien) begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 18.419,50 sA an Differenzbeträgen der vorerwähnten Art für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 1. September 1981. Auch diese Klage wurde rechtzeitig abgewiesen. Beide Klagebegehren stützte der Kläger auf denselben rechtserzeugenden Sachverhalt und auf dieselbe Rechtsgrundlage (§ 51 Abs. 7 DB im Zusammenhalt mit dem Härteausgleich) wie die vorliegende Klage mit Ausnahme des erst darin erstatteten Vorbringens über eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.Unbestritten ist, daß der Kläger mit der zu 4 Cr 1574/80 beim Erstgericht gegen die beklagte Partei eingebrachte Klage die Zahlung von Differenzbeträgen zwischen der Bezugsstufe 33 und 34 für den Zeitraum 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1980 begehrte; er begehrte ferner, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, allen weiteren Pensionszahlungen an ihn nach Rechtskraft des Urteils den Schemabezug der Bezugsstufe 34 im Ausmaß von 85 % (das sind 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage) zugrundezulegen. Diese Begehren sowie im Zusammenhang damit weiters geltend gemachte Schadenersatzforderungen wurden zur Gänze rechtskräftig abgewiesen. In einer weiteren Klage (4 Cr 1184/83 des Arbeitsgerichtes Wien) begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 18.419,50 sA an Differenzbeträgen der vorerwähnten Art für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 1. September 1981. Auch diese Klage wurde rechtzeitig abgewiesen. Beide Klagebegehren stützte der Kläger auf denselben rechtserzeugenden Sachverhalt und auf dieselbe Rechtsgrundlage (Paragraph 51, Absatz 7, DB im Zusammenhalt mit dem Härteausgleich) wie die vorliegende Klage mit Ausnahme des erst darin erstatteten Vorbringens über eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Das Erstgericht wies zunächst die Klage wegen entschiedener Streitsache (4 Cr 1574/80) zurück; das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund der mangelnden Prozeßvoraussetzung auf.
Das Erstgericht wies sodann das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Bediensteten der beklagten Partei werden nach einem bestimmten Gehaltsschema, das unter anderem einzelne Bezugsstufen aufweist, entlohnt. Unter diesen Bezugsstufen gibt es sogenannte Sperrstufen, die bewirken, daß der Bedienstete nur im Zuge einer außerordentlichen Vorrückung über diese Bezugsstufe in die nächsthöhergelegene gelangen kann. Für den Kläger war die Stufe 8 eine solche Sperrstufe. Im Jahr 1966 wurde diese Sperrstufe im Zuge einer Schemaregulierung beseitigt. Dadurch konnten Bedienstete, die nach diesem Zeitpunkt diese Stufe erreichten, rascher vorrücken als bisher. Als Härteausgleich wurde den alten Bediensteten zur Vermeidung einer Benachteiligung mit 1. Jänner 1975 eine außerordentliche Zeitvorrückung gewährt.
Der Kläger war bereits am 1. Juni 1974 in den Ruhestand getreten. Er hatte zu diesem Zeitpunkt 26 aktive Dienstjahre aufzuweisen. Darauf wurden ihm fünf Jahre an Vordienstzeiten sowie - ohne daß er einen Anspruch darauf gehabt hätte - ein weiterer Zeitraum von vier Jahren angerechnet. Der Kläger wies auf diese Weise insgesamt 35 anrechenbare Dienstjahre auf und erwarb damit den vollen Pensionsanspruch im Ausmaß von 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage; diese beträgt 85 % des letzten Aktivbezuges. Wäre der Kläger am 1. Jänner 1975 noch aktiv gewesen, hätte er im Zuge des Härteausgleichs eine Vorrückung von 24 Monaten erhalten und wäre dann in die Bezugsstufe 34 einzureihen gewesen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die nur einem kleinen, bestimmten Teil der Bediensteten der beklagten Partei gewährte Zeitvorrückung sei keine generelle Änderung der Schemabezüge des § 51 Abs. 7 DB gewesen, sodaß eine konforme Erhöhung der Pensionsbezüge nicht gerechtfertigt gewesen sei. Im übrigen bestehe eine Bindungswirkung an das zu 4 Cr 1574/80 ergangene Urteil, weil Identität der Prozeßparteien sowie des rechtserzeugenden Sachverhalts vorliege. Der rechtskräftig entschiedene Anspruch sei aber eine Voraussetzung für die Entscheidung über das neue Klagebegehren, weil in beiden Fällen der Kläger die gleiche Erhöhung seiner Pensionsbezüge aus dem selben Rechtsgrund (§ 51 Abs. 7 DB) anstrebe.Der Kläger war bereits am 1. Juni 1974 in den Ruhestand getreten. Er hatte zu diesem Zeitpunkt 26 aktive Dienstjahre aufzuweisen. Darauf wurden ihm fünf Jahre an Vordienstzeiten sowie - ohne daß er einen Anspruch darauf gehabt hätte - ein weiterer Zeitraum von vier Jahren angerechnet. Der Kläger wies auf diese Weise insgesamt 35 anrechenbare Dienstjahre auf und erwarb damit den vollen Pensionsanspruch im Ausmaß von 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage; diese beträgt 85 % des letzten Aktivbezuges. Wäre der Kläger am 1. Jänner 1975 noch aktiv gewesen, hätte er im Zuge des Härteausgleichs eine Vorrückung von 24 Monaten erhalten und wäre dann in die Bezugsstufe 34 einzureihen gewesen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die nur einem kleinen, bestimmten Teil der Bediensteten der beklagten Partei gewährte Zeitvorrückung sei keine generelle Änderung der Schemabezüge des Paragraph 51, Absatz 7, DB gewesen, sodaß eine konforme Erhöhung der Pensionsbezüge nicht gerechtfertigt gewesen sei. Im übrigen bestehe eine Bindungswirkung an das zu 4 Cr 1574/80 ergangene Urteil, weil Identität der Prozeßparteien sowie des rechtserzeugenden Sachverhalts vorliege. Der rechtskräftig entschiedene Anspruch sei aber eine Voraussetzung für die Entscheidung über das neue Klagebegehren, weil in beiden Fällen der Kläger die gleiche Erhöhung seiner Pensionsbezüge aus dem selben Rechtsgrund (Paragraph 51, Absatz 7, DB) anstrebe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteigt. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese dahin, daß der Kläger am 1. April 1949 in den Dienst der beklagten Partei eintrat und daß der Härteausgleich auf einem Beschluß des Direktoriums der beklagten Partei vom 25. September 1974 beruht. Das Berufungsgericht vertrat ebenso wie das Erstgericht die Rechtsauffassung, daß das Klagebegehren nicht mit Erfolg auf den § 51 Abs. 7 DB gestützt werden könne, weil die dem Härteausgleich zugrundeliegende Zeitvorrückung keine Änderung des Schemabezuges sei, sondern nur eine Änderung in der Einstufung des Bediensteten innerhalb des Bezugsschemas. Aus dem § 44 DB ergebe sich, daß die Schemabezüge die Höhe jener Bezüge seien, die auf die einzelnen Bezugsstufen entfallen. Nur eine Änderung der Höhe der auf die einzelnen Bezugsstufen entfallenden Bezüge führe daher zu einer Neubemessung der Pensionsbezüge im Sinne des § 51 Abs. 7 DB. Diese Voraussetzungen lägen aber beim Kläger nicht vor.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteigt. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese dahin, daß der Kläger am 1. April 1949 in den Dienst der beklagten Partei eintrat und daß der Härteausgleich auf einem Beschluß des Direktoriums der beklagten Partei vom 25. September 1974 beruht. Das Berufungsgericht vertrat ebenso wie das Erstgericht die Rechtsauffassung, daß das Klagebegehren nicht mit Erfolg auf den Paragraph 51, Absatz 7, DB gestützt werden könne, weil die dem Härteausgleich zugrundeliegende Zeitvorrückung keine Änderung des Schemabezuges sei, sondern nur eine Änderung in der Einstufung des Bediensteten innerhalb des Bezugsschemas. Aus dem Paragraph 44, DB ergebe sich, daß die Schemabezüge die Höhe jener Bezüge seien, die auf die einzelnen Bezugsstufen entfallen. Nur eine Änderung der Höhe der auf die einzelnen Bezugsstufen entfallenden Bezüge führe daher zu einer Neubemessung der Pensionsbezüge im Sinne des Paragraph 51, Absatz 7, DB. Diese Voraussetzungen lägen aber beim Kläger nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.