Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO; § 23 ArbGG).Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; Paragraph 23, ArbGG).
Auf die Rechtsausführungen des Revisionswerbers zur Tragweite des § 51 Abs.7 DB und insbesondere zum Begriff des Schemabezuges ist infolge Bindung an die Vorentscheidung des Arbeitsgerichtes Wien vom 16. Juni 1981, 4 Cr 1574/80-8, nicht einzugehen:Auf die Rechtsausführungen des Revisionswerbers zur Tragweite des Paragraph 51, Absatz 7, DB und insbesondere zum Begriff des Schemabezuges ist infolge Bindung an die Vorentscheidung des Arbeitsgerichtes Wien vom 16. Juni 1981, 4 Cr 1574/80-8, nicht einzugehen:
Die Identität der Parteien, des rechtserzeugenden Sachverhaltes und des erhobenen Klagebegehrens führt zum Prozeßhindernis der res judicata (Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils) im Sinne der §§ 240 Abs.3, 411 ZPO. Das Vorliegen dieses Prozeßhindernisses wurde mangels Identität des Klagebegehrens mit jenem des Vorprozesses 4 Cr 1574/80 durch die zweite Instanz rechtskräftig verneint, so daß schon aus diesem Grund der Antrag der Revisionsgegnerin, das bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen, erfolglos bleiben muß.Die Identität der Parteien, des rechtserzeugenden Sachverhaltes und des erhobenen Klagebegehrens führt zum Prozeßhindernis der res judicata (Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils) im Sinne der Paragraphen 240, Absatz 3, 411, ZPO. Das Vorliegen dieses Prozeßhindernisses wurde mangels Identität des Klagebegehrens mit jenem des Vorprozesses 4 Cr 1574/80 durch die zweite Instanz rechtskräftig verneint, so daß schon aus diesem Grund der Antrag der Revisionsgegnerin, das bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen, erfolglos bleiben muß.
Auch wenn das Urteil eines Vorprozesses mangels Identität der Begehren keine formelle Rechtskraftwirkung hat, kann es zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die gebotene Rechtssicherheit und die Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (RZ 1977/49; RZ 1980/31; JBl.1980, 541; SZ 55/74 u.a.;
Fasching III 705 f.). Diese Bindungswirkung schließt zwar die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren nicht aus;Fasching römisch drei 705 f.). Diese Bindungswirkung schließt zwar die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren nicht aus;
der Richter hat dabei aber von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (SZ 55/74 u.a.). Die Voraussetzungen für eine solche Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn die Entscheidung des neuen Anspruches von dem Inhalt der rechtskräftig entschiedenen Streitsache notwendig abhängt (Fasching III 694 f., 705 ff.; ders., Lehr- und Handbuch, Rz 1501, Rz 1517-1519).der Richter hat dabei aber von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (SZ 55/74 u.a.). Die Voraussetzungen für eine solche Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn die Entscheidung des neuen Anspruches von dem Inhalt der rechtskräftig entschiedenen Streitsache notwendig abhängt (Fasching römisch drei 694 f., 705 ff.; ders., Lehr- und Handbuch, Rz 1501, Rz 1517-1519).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 16. Juni 1981, 4 Cr 1574/80-8, wurde u.a. ein Begehren des Klägers gegen die beklagte Partei abgewiesen, daß diese schuldig sei, nach Rechtskraft des Urteils ihren weiteren Pensionsleistungen an den Kläger 85 % des jeweiligen Schemabezuges gemäß der Bezugsstufe 34 im Bezugsschema für die Verwendungsgruppe I zugrundezulegen. Mit der Abweisung dieses Begehrens wurde zwischen den Streitteilen auf der Grundlage des beiden Prozessen gemeinsamen rechtserzeugenden Sachverhaltes für alle zukünftigen, von der beklagten Partei dem Kläger zu erbringenden Pensionsleistungen klargestellt, diese nicht mit 85 % der Bezugsstufe 34 des Gehaltsschemas (sondern nur, wie gewährt, der Bezugsstufe 33) zu bemessen sind. Würde die beklagte Partei im vorliegenden Fall dazu verurteilt werden, dem Kläger die nunmehr mit der selben Begründung wie im Vorprozeß begehrte Pensionsdifferenz für die Zeit vom 1.Oktober 1981 bis 1. Dezember 1982 zu bezahlen, so stünde dieser Ausspruch im klaren Widerspruch zu der auch diesen Zeitraum umfassenden Vorentscheidung. Das seinerzeitige und das nunmehrige Begehren stehen daher in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der selben, in beiden Verfahren entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Für diese Bindungswirkung ist es auch ohne Bedeutung, daß im Vorprozeß ein vom Kläger als Leistungsbegehren formuliertes Klagebegehren abgewiesen wurde. Abgesehen davon, daß diesem für die Zukunft schon wegen § 406 ZPO nicht in dieser Form hätte stattgegeben werden können, ist nämlich jedes sachabweisende Urteil inhaltich ein Feststellungsurteil (Fasching, Komm.III 15). Andererseits steht auch die Verneinung einer Rechtskraftwirkung dieses Urteils (durch den Beschluß ON 6) der Wahrnehmung der materiellen Bindungswirkung nicht entgegen. Die abweisliche Entscheidung über das seinerzeitige Begehren ist daher ohne weiteres der nunmehr zu treffenden Entscheidung zugrundezulegen, was die Bestätigung der Urteile der Vorinstanzen zur Folge hat.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 16. Juni 1981, 4 Cr 1574/80-8, wurde u.a. ein Begehren des Klägers gegen die beklagte Partei abgewiesen, daß diese schuldig sei, nach Rechtskraft des Urteils ihren weiteren Pensionsleistungen an den Kläger 85 % des jeweiligen Schemabezuges gemäß der Bezugsstufe 34 im Bezugsschema für die Verwendungsgruppe römisch eins zugrundezulegen. Mit der Abweisung dieses Begehrens wurde zwischen den Streitteilen auf der Grundlage des beiden Prozessen gemeinsamen rechtserzeugenden Sachverhaltes für alle zukünftigen, von der beklagten Partei dem Kläger zu erbringenden Pensionsleistungen klargestellt, diese nicht mit 85 % der Bezugsstufe 34 des Gehaltsschemas (sondern nur, wie gewährt, der Bezugsstufe 33) zu bemessen sind. Würde die beklagte Partei im vorliegenden Fall dazu verurteilt werden, dem Kläger die nunmehr mit der selben Begründung wie im Vorprozeß begehrte Pensionsdifferenz für die Zeit vom 1.Oktober 1981 bis 1. Dezember 1982 zu bezahlen, so stünde dieser Ausspruch im klaren Widerspruch zu der auch diesen Zeitraum umfassenden Vorentscheidung. Das seinerzeitige und das nunmehrige Begehren stehen daher in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der selben, in beiden Verfahren entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Für diese Bindungswirkung ist es auch ohne Bedeutung, daß im Vorprozeß ein vom Kläger als Leistungsbegehren formuliertes Klagebegehren abgewiesen wurde. Abgesehen davon, daß diesem für die Zukunft schon wegen Paragraph 406, ZPO nicht in dieser Form hätte stattgegeben werden können, ist nämlich jedes sachabweisende Urteil inhaltich ein Feststellungsurteil (Fasching, Komm.III 15). Andererseits steht auch die Verneinung einer Rechtskraftwirkung dieses Urteils (durch den Beschluß ON 6) der Wahrnehmung der materiellen Bindungswirkung nicht entgegen. Die abweisliche Entscheidung über das seinerzeitige Begehren ist daher ohne weiteres der nunmehr zu treffenden Entscheidung zugrundezulegen, was die Bestätigung der Urteile der Vorinstanzen zur Folge hat.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.