Die Revision ist nicht berechtigt.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte in der sowohl vor dem Erstgericht als auch vor dem Berufungsgericht unterlassenen richterlichen Anleitung, ein Vorbringen darüber zu erstatten, ob der Kläger am 14. März 1984 dringend an einer anderen Baustelle gebraucht worden wäre, so daß das Überziehen der Frühstückspause um eine halbe Stunde als ein erhebliches Arbeitszeitversäumnis zu qualifizieren sei.
Eine Verletzung der richterlichen Prozeßanleitungspflicht durch das Berufungsgericht - und nur darauf kommt es hier an, weil nach Auffassung des Beklagten beide Instanzen den gleichen Fehler begangen haben - liegt nicht vor. Da der Beklagte im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, ihn zu einem ergänzenden Vorbringen über mögliche weitere Einwendungen anzuleiten (SZ 29/76, Arb 10.061 mwH, ua). Dazu kommt, daß der Beklagte in seiner Vernehmung als Partei keine Angaben machte, die auf eine derartige Dringlichkeit hingewiesen hätten, so daß auch aus diesem Grund keine Veranlassung für eine solche Prozeßanleitung bestand. In der Rechtsrüge wird die Auffassung vertreten, die Feststellung, der Beklagte achte grundsätzlich auf eine genaue Einhaltung der Arbeitspausen, rechtfertige nicht den Schluß, der Kläger habe damit rechnen können, daß der Beklagte das Überziehen der Frühstückspause um eine halbe Stunde dulden werde. Der Revisionswerber hat diese Feststellungen nur unvollständig wiedergegeben. Während das Erstgericht feststellte, der Beklagte achte grundsätzlich auf eine genaue Einhaltung der Arbeitspausen, toleriere aber das Überziehen bis zu einigen Minuten, stellte das Berufungsgericht fest, der Beklagte achte nicht auf eine strenge Einhaltung der Arbeitspausen und dulde regelmäßig das Überziehen von Pausen bis zu etwa einer halben Stunde. Diese für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung des Berufungsgerichtes rechtfertigte aber den Schluß, der Kläger habe damit rechnen können, der Beklagte werde auch am 14. März 1984 eine solche Überziehung tolerieren. Entgegen den Revisionsausführungen bestand auch kein Anlaß, Feststellungen darüber zu treffen, daß der Kläger zwischen dem Arbeitsbeginn um 7 Uhr 30 und 9 Uhr 45 keinerlei Arbeitsleistungen erbracht habe. Soweit er sich im Gasthaus aufgehalten hat, also zwischen 9 Uhr und 9 Uhr 45, konnte er keine Arbeitsleistungen erbringen, so daß sich eine derartige Feststellung erübrigte. Daß der Kläger aber zwischen dem Arbeitsbeginn und dem Verlassen der Baustellte dort gewesen sei, aber nicht gearbeitet habe, wurde weder behauptet noch als Entlassungsgrund geltend gemacht. Der Beklagte brachte bloß vor, der Kläger sei erst um 8 Uhr auf der Baustelle erschienen und habe sich sofort wieder von dort entfernt. Dieses Vorbringen hat sich nach den Feststellungen als unrichtig erwiesen; der Kläger ist bereits um 7 Uhr 30 zur Arbeit erschienen und hat die Baustelle erst um 9 Uhr verlassen. Als Entlassungsgrund wurde lediglich das Verlassen der Baustelle während der Arbeitszeit und das sodann erfolgende Überziehen der Frühstückspause geltend gemacht.
Geht man aber von den Feststellungen aus, liegt ein Entlassungsgrund im Sinne des ersten Tatbestandes des § 82 lit. f GewO nicht vor. Dieser Entlassungstatbestand setzt eine Arbeitszeitversäumnis während einer den Umständen nach erheblicher Zeitraum voraus. Hat der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, daß er auf eine genaue Einhaltung der Arbeitszeit keinen besonderen Wert legt, weil ihm der Arbeitserfolg des Arbeitnehmers wichtiger ist, und duldet er daher Abweichungen von der Arbeitszeit, dann rechtfertigt eine solche Abweichung innerhalb des bisher geduldeten Ausmaßes nicht die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitgeber von der bisher eingehaltenen Übung abgehen will, muß er die Arbeitnehmer vorher davon unterrichten (DRdA 1980, 148; Arb 8785, 9015, 9690).Geht man aber von den Feststellungen aus, liegt ein Entlassungsgrund im Sinne des ersten Tatbestandes des Paragraph 82, Litera f, GewO nicht vor. Dieser Entlassungstatbestand setzt eine Arbeitszeitversäumnis während einer den Umständen nach erheblicher Zeitraum voraus. Hat der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, daß er auf eine genaue Einhaltung der Arbeitszeit keinen besonderen Wert legt, weil ihm der Arbeitserfolg des Arbeitnehmers wichtiger ist, und duldet er daher Abweichungen von der Arbeitszeit, dann rechtfertigt eine solche Abweichung innerhalb des bisher geduldeten Ausmaßes nicht die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitgeber von der bisher eingehaltenen Übung abgehen will, muß er die Arbeitnehmer vorher davon unterrichten (DRdA 1980, 148; Arb 8785, 9015, 9690).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden (im übrigen auch durch die Parteiangaben des Beklagten gestützten) Feststellungen das Überziehen der Arbeitspausen bis zu etwa einer halben Stunde geduldet und auf die strenge Einhaltung der Arbeitspausen nicht geachtet. Er hat damit in ein solches an sich pflichtwidriges Verhalten seiner Arbeitnehmer eingewilligt, so daß die Entlassung des Klägers, der mit Recht darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte auch in diesem Falle das Überziehen dulden werde, ungerechtfertigt ist. Die frühere Verwarnung vermag daran nichts zu ändern, weil sie eine 1/2 Stunde bei weitem übersteigende Überziehung betraf und daher die Annahme, der Beklagte werde auch in Hinkunft Überschreitungen der Pausen bis zu 1/2 Stunde dulden, erlaubte. AuF die Frage der Erheblichkeit der Arbeitszeitversäumnis ist sohin nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden (im übrigen auch durch die Parteiangaben des Beklagten gestützten) Feststellungen das Überziehen der Arbeitspausen bis zu etwa einer halben Stunde geduldet und auf die strenge Einhaltung der Arbeitspausen nicht geachtet. Er hat damit in ein solches an sich pflichtwidriges Verhalten seiner Arbeitnehmer eingewilligt, so daß die Entlassung des Klägers, der mit Recht darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte auch in diesem Falle das Überziehen dulden werde, ungerechtfertigt ist. Die frühere Verwarnung vermag daran nichts zu ändern, weil sie eine 1/2 Stunde bei weitem übersteigende Überziehung betraf und daher die Annahme, der Beklagte werde auch in Hinkunft Überschreitungen der Pausen bis zu 1/2 Stunde dulden, erlaubte. AuF die Frage der Erheblichkeit der Arbeitszeitversäumnis ist sohin nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.