Geschäftszahl
4Ob59/72; 4Ob7/78; 14Ob92/86; 9ObA104/87 (9ObA105/87, 9ObA106/87)
Rechtssatz
Wenn der Dienstgeber zu erkennen gibt, daß er auf eine genau Einhaltung der Arbeitszeit keinen wesentlichen Wert legt, sondern ihm, der Natur des Aufgabengebietes des Dienstnehmers entsprechend, der Erfolg der Arbeitsleistung wichtiger ist, kann dem Dienstnehmer, der vorher nicht gewarnt oder von einer Änderung der Sachlage unterrichtet wurde und die Arbeitszeiten nur innerhalb des erkennbar geduldeten Rahmens vernachlässigte, nicht der Vorwurf einer so schweren Dienstverletzung gemacht werden, daß eine fristlose Entlassung nach § 27 Z 4 AngG gerechtfertigt wäre.Wenn der Dienstgeber zu erkennen gibt, daß er auf eine genau Einhaltung der Arbeitszeit keinen wesentlichen Wert legt, sondern ihm, der Natur des Aufgabengebietes des Dienstnehmers entsprechend, der Erfolg der Arbeitsleistung wichtiger ist, kann dem Dienstnehmer, der vorher nicht gewarnt oder von einer Änderung der Sachlage unterrichtet wurde und die Arbeitszeiten nur innerhalb des erkennbar geduldeten Rahmens vernachlässigte, nicht der Vorwurf einer so schweren Dienstverletzung gemacht werden, daß eine fristlose Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG gerechtfertigt wäre.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Erheblichkeit, wichtiger
Grund, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorwarnung, Ermahnung, Warnung,
Pause, Unterlassung, Dienstleistung, Pflichtenvernachlässigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029530
Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0040OB00059_7200000_002