Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen waren im Jahr 1983 Schülerinnen der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe in Linz. Im Rahmen des vorgeschriebenen Praktikums waren sie in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1983 im Hotel des Beklagten in Kirchdorf in Tirol tätig. Sie begehren mit den am 2. November 1984 eingebrachten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die Zahlung eines Entgeltbetrages von S 27.023,10 (Erstklägerin) sowie von S 26.809,60 (Zweitklägerin), jeweils brutto sA. Infolge der Art ihrer Beschäftigung - Ersetzung anderer Arbeitnehmer, Eingliederung in den Betrieb, Leistung von Überstunden - sei in Wahrheit kein Ausbildungsverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Klägerinnen das kollektivvertragliche Entgelt für Küchenhilfskräfte einschließlich Überstundenentgelt, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung zu zahlen. Die Klagsbeträge seien die Differenz zwischen den erhaltenen Beträgen und den (höheren) nach dem Kollektivvertrag zustehenden Beträgen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Mit den Klägerinnen sei ein Monatsentgelt von S 5.500 vereinbart worden. Dieser Betrag setze sich vereinbarungsgemäß aus einer eine 40- stündige Wochenarbeitszeit abgeltenden Praxisentschädigung von S
3.500 und einem Überstundenpauschale von S 2.000 zusammen. Die Klägerinnen seien beim Beklagten ausgebildet worden. Die geltend gemachten Forderungen seien nach dem Kollektivvertrag "verjährt". Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es ging davon aus, daß im Hinblick auf die Art der Tätigkeit der Klägerinnen kein Ausbildungsverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis vorgelegen sei, sodaß ihnen das im Kollektivvertrag vorgesehene höhere Entgelt zustehe. Da der Beklagte eine Lohnabrechnung schuldhaft nicht vorgenommen habe, sei ein Verfall der Ansprüche nicht eingetreten. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es beide Klagebegehren abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:3.500 und einem Überstundenpauschale von S 2.000 zusammen. Die Klägerinnen seien beim Beklagten ausgebildet worden. Die geltend gemachten Forderungen seien nach dem Kollektivvertrag "verjährt". Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es ging davon aus, daß im Hinblick auf die Art der Tätigkeit der Klägerinnen kein Ausbildungsverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis vorgelegen sei, sodaß ihnen das im Kollektivvertrag vorgesehene höhere Entgelt zustehe. Da der Beklagte eine Lohnabrechnung schuldhaft nicht vorgenommen habe, sei ein Verfall der Ansprüche nicht eingetreten. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es beide Klagebegehren abwies. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf folgende noch wesentliche Feststellungen:
Auf Grund eines Bewerbungsschreibens des Beklagten vermittelte die Direktion ihrer Schule den beiden Klägerinnen die Absolvierung des Pflichtpraktikums im Hotel des Beklagten. Im Bewerbungsschreiben des Beklagten war eine monatliche Nettoentlohnung von S 5.500 zuzüglich freie Unterkunft und Verpflegung bei einer täglichen Arbeitszeit von ca. 11 1/2 Stunden angeboten worden. Die beiden Klägerinnen und ihre gesetzlichen Vertreter sowie der Beklagte unterfertigten einen Vertrag zu diesen Bedingungen. Bereits vor Beginn des Praktikums beanstandete die Schuldirektion das Ausmaß der täglichen Arbeitszeit. Die Klägerinnen und ihre gesetzlichen Vertreter vereinbarten hierauf mit dem Beklagten in neuen Verträgen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden und ein monatliches Entgelt von S 3.500. Mündlich vereinbarten sie ferner ein Überstundenpauschale von S 2.000 pro Monat.
Die Erstklägerin verrichtete während der vom 1. Juni bis 31. August 1983 mit Unterbrechungen dauernden Praxis 267, die Zweitklägerin 262 Überstunden. Bei der vom Beklagten vorgenommenen Lohnabrechnung wurden die Anzahl der Überstunden und der jeweilige Zuschlag infolge der vorerwähnten Pauschalvereinbarung nicht detailliert angeführt. Die Klägerinnen erhielten aber jeweils am Monatsende einen Lohnstreifen, aus dem sich die Lohnperiode, der steuerpflichtige und der steuerfreie Betrag, der Lohnsteuerabzug und der ausgezahlte Nettolohn ergaben. Als die Klägerinnen bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Lohnstreifen auch die Lohnsteuerkarte ausgefolgt erhielten und das empfangene Entgelt bestätigten, fragten sie den Beklagten "wegen der Entlohnung ihrer Überstunden". Der Beklagte verwies sie auf das vereinbarte Pauschale und erklärte ausdrücklich, daß die Überstundenentlohnung darin enthalten sei. Die Klägerinnen gaben hierauf dem Beklagten nicht zu erkennen, daß sie mit der Lohnabrechnung nicht einverstanden seien. Erst nach Rechtsberatung durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol wurden die Entgeltforderungen erstmals mit den am 2. November 1984 eingebrachten Klagen dem Beklagten gegenüber geltend gemacht.
Die Klägerinnen hatten während ihres Beschäftigungsverhältnisses für die Schule benötigte genaue Aufzeichnungen über die Art der von ihnen verrichteten Arbeiten und über die tägliche Arbeitszeit geführt. Der Beklagte las die ihm von den Klägerinnen vor Beendigung ihrer Tätigkeit vorgelegten Aufzeichnungen durch und unterfertigte sie.
Das Berufungsgericht vertrat gleich dem Erstgericht die Auffassung, nach der Art der Verwendung der Klägerinnen, der Eingliederung in den Betrieb sowie dem Ausmaß ihrer täglichen Beschäftigung könne nicht mehr bloß von einer Einschulung im Sinne einer Ferialpraxis gesprochen werden. Die Klägerinnen seien vielmehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sodaß der Kollektivvertrag für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe anzuwenden sei. Die darauf gestützten Entgeltansprüche seien jedoch gemäß dem Punkt 6 lit e bzw. nach dem Punkt 4 lit b KV verfallen, weil sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Beklagten gegenüber schriftlich geltend gemacht worden seien. Die Lohnabrechnung sei vom Beklagten ordnungsgemäß vorgenommen worden, sodaß sich der Lauf der Fallfrist nicht verlängert habe, wie dies im Punkt 6 lit e KV im Falle der Unterlassung einer Lohnabrechnung aus dem Verschulden des Arbeitgebers vorgesehen sei.Das Berufungsgericht vertrat gleich dem Erstgericht die Auffassung, nach der Art der Verwendung der Klägerinnen, der Eingliederung in den Betrieb sowie dem Ausmaß ihrer täglichen Beschäftigung könne nicht mehr bloß von einer Einschulung im Sinne einer Ferialpraxis gesprochen werden. Die Klägerinnen seien vielmehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sodaß der Kollektivvertrag für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe anzuwenden sei. Die darauf gestützten Entgeltansprüche seien jedoch gemäß dem Punkt 6 Litera e, bzw. nach dem Punkt 4 Litera b, KV verfallen, weil sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Beklagten gegenüber schriftlich geltend gemacht worden seien. Die Lohnabrechnung sei vom Beklagten ordnungsgemäß vorgenommen worden, sodaß sich der Lauf der Fallfrist nicht verlängert habe, wie dies im Punkt 6 Litera e, KV im Falle der Unterlassung einer Lohnabrechnung aus dem Verschulden des Arbeitgebers vorgesehen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit einem auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzielenden Abänderungsantrag. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.