Rechtssatz RS0064408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064408
Geschäftszahl
14Ob98/86 (14Ob99/86)
Entscheidungsdatum
01.07.1986
Norm
KollV im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt4 litb
Rechtssatz
Der Verfall im Sinne des Pkt 4 lit b KollV tritt nur dann nicht ein, wenn die Entgeltsforderungen schriftlich geltend gemacht wurden. Die Vorlage für die Schule bestimmter Aufzeichnungen über die Art und das Ausmaß der Arbeit kann einer schriftlichen Geltendmachung von Lohnansprüchen schon nach dem Inhalt der Aufzeichnungen und dem damit verbundenen Zweck nicht gleichgehalten werden.Der Verfall im Sinne des Pkt 4 Litera b, KollV tritt nur dann nicht ein, wenn die Entgeltsforderungen schriftlich geltend gemacht wurden. Die Vorlage für die Schule bestimmter Aufzeichnungen über die Art und das Ausmaß der Arbeit kann einer schriftlichen Geltendmachung von Lohnansprüchen schon nach dem Inhalt der Aufzeichnungen und dem damit verbundenen Zweck nicht gleichgehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064408
Dokumentnummer
JJR_19860701_OGH0002_0140OB00098_8600000_002