Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 6.160,-- sA an Deputaten (Milch, Käse, Butter) für die Zeit vom 1.1.1983 bis 1.3.1984 sowie eines weiteren Betrages von S 6.860,-- sA an rückständiger Dienstalterszulage für den gleichen Zeitraum. Er begehrt ferner die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei, ihm die Deputate und Dienstalterszulagen nach dem Kollektivvertrag für Molkereiarbeiter (KV) zu zahlen. Zur Begründung führte der Kläger aus, er habe der beklagten Partei die ihm gehörige Käserei in Thalgau verkauft. In Punkt VIII. des Kaufvertrages hätten die Parteien ein Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des KV für die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen. Unmittelbar nach Vertragsabschluß sei der Kläger vom Dienst freigestellt worden. Nach dem KV stünden ihm die oben erwähnten Deputate sowie eine Dienstalterszulage zu; die beklagte Partei habe die Leistungen nicht erbracht. Sie habe den Kläger dem Milchwirtschaftsfonds als Arbeitnehmer gemeldet. Der Kläger stütze sein Klagebegehre ausdrücklich auf ein Arbeitsverhältnis und auf die arbeitsvertraglichen Regelungen im Kaufvertrag.Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 6.160,-- sA an Deputaten (Milch, Käse, Butter) für die Zeit vom 1.1.1983 bis 1.3.1984 sowie eines weiteren Betrages von S 6.860,-- sA an rückständiger Dienstalterszulage für den gleichen Zeitraum. Er begehrt ferner die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei, ihm die Deputate und Dienstalterszulagen nach dem Kollektivvertrag für Molkereiarbeiter (KV) zu zahlen. Zur Begründung führte der Kläger aus, er habe der beklagten Partei die ihm gehörige Käserei in Thalgau verkauft. In Punkt römisch acht. des Kaufvertrages hätten die Parteien ein Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des KV für die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen. Unmittelbar nach Vertragsabschluß sei der Kläger vom Dienst freigestellt worden. Nach dem KV stünden ihm die oben erwähnten Deputate sowie eine Dienstalterszulage zu; die beklagte Partei habe die Leistungen nicht erbracht. Sie habe den Kläger dem Milchwirtschaftsfonds als Arbeitnehmer gemeldet. Der Kläger stütze sein Klagebegehre ausdrücklich auf ein Arbeitsverhältnis und auf die arbeitsvertraglichen Regelungen im Kaufvertrag.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Parteiwille sei bei Abschluß des Kaufvertrages auf einen teilweisen Ratenkauf gerichtet gewesen, der auf der Basis eines wertgesicherten kollektivvertraglichen Facharbeiterstundenlohnes beruhe. Die Parteien hätten an die Erbringung einer Arbeitsleistung durch den Kläger nicht gedacht. Deputate und Dienstalterszulagen, wie sie der Kollektivvertrag für im Betrieb Beschäftigte vorsehe, seien durch die Vereinbarung nicht umfaßt worden. Eine derartige Verpflichtung hätte im Vertrag erwähnt werden müssen. Mangels Vorliegens der für einen Arbeitsvertrag wesentlichen Merkmale sei ein solcher Vertrag ebensowenig zustande gekommen wie eine Dienstfreistellung des Klägers.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger bot im Jahr 1976 die ihm gehörige Käserei Thalgau samt den ihm zustehenden Rechten aus dem Einzugsgebiet mehreren Unternehmen, darunter auch der beklagten Partei, an. Nach einer grundsätzlichen Einigung der Parteien wurde der öffentliche Notar Dr.Waldemar S*** mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt. Mit Vertrag vom 4.3.1976 verkaufte der Kläger an die beklagte Partei "das Einzugs- und Versorgungsgebiet" seiner Käserei um einen Kaufpreis von 1,000.000 S. In Punkt VIII. dieses Vertrages wurde folgendes vereinbart:Der Kläger bot im Jahr 1976 die ihm gehörige Käserei Thalgau samt den ihm zustehenden Rechten aus dem Einzugsgebiet mehreren Unternehmen, darunter auch der beklagten Partei, an. Nach einer grundsätzlichen Einigung der Parteien wurde der öffentliche Notar Dr.Waldemar S*** mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt. Mit Vertrag vom 4.3.1976 verkaufte der Kläger an die beklagte Partei "das Einzugs- und Versorgungsgebiet" seiner Käserei um einen Kaufpreis von 1,000.000 S. In Punkt römisch acht. dieses Vertrages wurde folgendes vereinbart:
"Durch den Verkauf des Einzugs- und Versorgungsgebietes an den M*** S*** hat Herr Christian G*** seine bisherige
Tätigkeit aufgegeben. Da eine Berufsumschulung des Verkäufers von seinem erlernten Käserberuf auf einen anderen Beruf auf Grund des fortgeschrittenen Alters und der derzeitigen Arbeitsmarktlage sehr schwierig ist, übernimmt der M*** S*** den Verkäufer Christian G*** mit Stichtag 1.3.1976 in das Facharbeiterverhältnis nach den Bestimmungen des derzeit gültigen Kollektivvertrages für Molkereiarbeiter mit einem derzeitigen Bruttolohn von S 9.200 monatlich, welcher 14 x jährlich zur Auszahlung gelangt. Die jeweiligen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen werden an die Basis des derzeitigen Bruttolohnes von S 9.200 gebunden. Für dieses Beschäftigungsverhältnis wird eine Dauer von 20 Jahren als bindend vereinbart. Der Verkäufer ist verpflichtet, seinen ihm jeweils laut Kollektivvertrag zustehenden Urlaub zu konsumieren. Eine Abfindung für den nicht konsumierten Urlaub besteht jedenfalls nicht."
Die Parteien vereinbarten ferner, daß die beklagte Partei einen Teilbetrag von S 3.000 (später erhöht auf S 3.360) in Anrechnung auf die an den Kläger zu leistenden Beträge an dessen Vater als Versorgungsleistung direkt zu überweisen habe.
Der Kläger war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Selbständiger bei der Gewerblichen Selbständigenversicherung gemeldet und sollte dort versichert bleiben. Zu diesem Zweck überwies die beklagte Partei monatlich S 700 an die Selbständigenversicherung des Klägers und nahm ihn in ihr Arbeitsverzeichnis auf. Die monatlichen Zahlungen von S 9.200 brutto wurden lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt. Die beklagte Partei zog den Kläger seit dem Abschluß des Kaufvertrages nie zu einer Arbeitsleistung heran. Der Vertrag wurde "insbesondere auch über Betreiben der beklagten Partei" in zwei Komponenten geteilt, nämlich in einen Kaufvertrag und in einen Arbeitsvertrag. Die beklagte Partei erhoffte sich nämlich, für das Arbeitsverhältnis des Klägers vom Milchwirtschaftsfonds Unterstützungszahlungen zu erhalten. Der Kläger wurde in den Unterlagen der beklagten Partei in weiterer Folge unter Ausweisung der Lohnkosten immer als Facharbeiter geführt. Da der Milchwirtschaftsfonds feststellte, daß der Kläger für die beklagte Partei keine Arbeitsleistungen erbrachte, zahlte er keine Unterstützungsbeträge. Der Kläger war bei Abschluß des Vertrages gesundheitlich nicht in der Lage, als Facharbeiter Arbeitsleistungen für die beklagte Partei zu erbringen. Die voraussichtliche Dauer seiner Krankheit war in jenem Zeitpunkt nicht bekannt. Ob er während der Vertragsdauer aus gesundheitlichen Gründen jemals hätte arbeiten können, steht nicht fest. Die zur Zweiteilung des Vertrages führenden Überlegungen des Klägers waren auf seine soziale Absicherung und die Erreichung eines Pensionsanspruches in 20 Jahren gerichtet. Die Zweiteilung erfolgte sohin auf Grund der festgestellten Überlegungen beider Vertragsteile. Das Erstgericht ging bei seinen rechtlichen Überlegungen davon aus, daß der Kläger seine Ansprüche nur aus dem Rechtsgrund eines Arbeitsvertrages ableite. Ein solcher Vertrag sei aber nicht zustande gekommen. Die maßgeblichen Vertragsbestimmungen seien als ein "Wertsicherungspaket" zu verstehen, wobei der Facharbeiterlohn als Ausgangswert der künftigen Indexerhöhungen diene. Gegen einen Arbeitsvertrag spreche die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sodaß ihm die Arbeitnehmereigenschaft fehle. Ein Anspruch auf Dienstalterszulage und Deputat setze überdies voraus, daß der Arbeitnehmer im Betrieb tatsächlich tätig sei. Diese Voraussetzung treffe auf den Kläger ebenfalls nicht zu.
Im Berufungsverfahren präzisierte der Kläger den Rechtsgrund seiner Begehren dahin, daß er diese auf die "dienstvertragliche Vereinbarung, also auf die vereinbarte volle Leistung gemäß Kollektivvertrag" stütze.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in der Hauptsache dahin ab, daß es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese wie folgt:Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in der Hauptsache dahin ab, daß es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese wie folgt:
Die beklagte Partei hat bisher vom Kläger keine Dienstleistungen verlangt. Sie hat ihn mit einem Dienstzettel dienstfrei gestellt. Beide Parteien hatten die Absicht, ein Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Keine der beiden Parteien hatte hingegen die Absicht, ein anderes Rechtsgeschäft (ein verdecktes) abzuschließen, als den Arbeitsvertrag. Sie hatten auch keine Umgehungsabsicht. Der Parteiwille war zumindest auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen eines dem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisses gerichtet.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, ein Arbeitsverhältnis könne auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zunächst nicht arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne auch während der Vertragszeit wiederhergestellt werden. Im übrigen bleibe es den Parteien im Hinblick auf die Vertragsfreiheit unbenommen, ein Arbeitsverhältnis auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Da die Dienstalterszulage und das Deputat nach dem Kollektivvertrqg dem Arbeitnehmer zustehen, hätte die beklagte Partei die Beweislast dafür getroffen, daß diese beiden Entgelte vertraglich ausgeschlossen worden seien. Ein solcher Ausschluß sei aber nicht erfolgt. Die beklagte Partei habe auch nicht behauptet, daß diese Entgelte die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit im Betrieb voraussetzten. Im übrigen könnten derartige Ansprüche bei Urlaub oder Krankheit nicht wegfallen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.