Rechtssatz RS0021275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021275
Entscheidungsdatum
24.02.1999
Rechtssatz
Im Rahmen der Vertragsfreiheit bleibt es den Parteien - vorbehaltlich eines Scheingeschäfts oder zwingender Schutznormen - unbenommen, einen alle sonstigen Merkmale eines Arbeitsvertrages mit Ausnahme der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen aufweisenden Vertrag abzuschließen oder während des Arbeitsverhältnisses auf die Erbringung weiterer Arbeitsleistungen (auch für einen unbestimmten Zeitraum) zu verzichten.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 11/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 11/87
- 9 ObA 304/98s
Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 304/98s
Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsverhältnis, das nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, aber für den Fall der Arbeitsleistung eine Vergütung vorsieht, ist kein die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeit voraussetzendes Arbeitsverhältnis. (T1)
- 9 ObA 34/99m
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 34/99m
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Rechtsverhältnis, das nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, ist kein die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeit voraussetzendes Arbeitsverhältnis. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021275
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00011_8700000_002