Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 1.10.1982 angestellt. Am 23.11.1982 verlangte die beklagte Partei vom Kläger, daß er einen schriftlichen Dienstvertrag, der ein Probemonat, eine Befristung bis 31.12.1982 und eine Vereinbarung nach § 20 Abs 3 AngG (Endigung der Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats) vorsah, unterfertige. Der Kläger war damit nicht einverstanden. Es kam zwischen dem Kläger und dem Prokuristen der beklagten Partei Adolf R*** zu einer heftigen Auseinandersetzung; bei dieser war auch der Geschäftsführer der beklagten Partei zeitweise anwesend.Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 1.10.1982 angestellt. Am 23.11.1982 verlangte die beklagte Partei vom Kläger, daß er einen schriftlichen Dienstvertrag, der ein Probemonat, eine Befristung bis 31.12.1982 und eine Vereinbarung nach Paragraph 20, Absatz 3, AngG (Endigung der Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats) vorsah, unterfertige. Der Kläger war damit nicht einverstanden. Es kam zwischen dem Kläger und dem Prokuristen der beklagten Partei Adolf R*** zu einer heftigen Auseinandersetzung; bei dieser war auch der Geschäftsführer der beklagten Partei zeitweise anwesend.
Der Kläger behauptet, er sei im Zuge dieses Gesprächs nach Androhung ungerechtfertigt entlassen worden, weil er sich geweigert habe, der Befristung des Dienstverhältnisses zuzustimmen. Nach einem Krankenstand vom 24. bis 28.11.1982 habe er versucht, über seine Situation Klarheit zu erlangen; er sei jedoch mit dem Bemerken aus dem Betrieb der beklagten Partei verwiesen worden, daß er (bereits) entlassen sei. Der Kläger begehrt an Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) sowie Urlaubsabfindung den im Berufungsverfahren außer Streit gestellten Gesamtbetrag von S 62.000,- sA.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger sei am 23.11.1982 unbegründet vorzeitig ausgetreten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, der Kläger sei am 23.11.1982 vom Geschäftsführer der beklagten Partei, Roman T***, entlassen worden.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem; es gab der Berufung der beklagten Partei auf der Grundlage teilweise geänderter Feststellungen Folge und wies das Klagebegehren ab.Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem; es gab der Berufung der beklagten Partei auf der Grundlage teilweise geänderter Feststellungen Folge und wies das Klagebegehren ab.
Es nahm folgenden wesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:
Ein Dienstverhältnis auf Probe wurde zwischen den Streitteilen bei Eintritt des Klägers am 1.10.1982 nicht vereinbart. Am 23.11.1982 kündigte Adolf R*** dem Kläger an, daß die beklagte Partei mit ihm einen schriftlichen Dienstvertrag abschließen wolle, und händigte dem Kläger ein Formular ("Schimmelvertrag") mit dem Bemerken aus, er solle sich das durchlesen. Bei der anschließenden Besprechung weigerte sich der Kläger, der Vereinbarung eines Probemonats und der Befristung des Dienstverhältnisses bis 31.12.1982 zuzustimmen; auch gegen eine Vereinbarung gemäß § 20 Abs 3 AngG sprach er sich entschieden aus. Adolf R*** bestand auf diesen Vereinbarungen, weil sie auch mit den anderen Dienstnehmern des Betriebes so abgeschlossen worden seien. Das Gespräch wurde zunehmend erhitzter und emotionsgeladener. Adolf R***Ein Dienstverhältnis auf Probe wurde zwischen den Streitteilen bei Eintritt des Klägers am 1.10.1982 nicht vereinbart. Am 23.11.1982 kündigte Adolf R*** dem Kläger an, daß die beklagte Partei mit ihm einen schriftlichen Dienstvertrag abschließen wolle, und händigte dem Kläger ein Formular ("Schimmelvertrag") mit dem Bemerken aus, er solle sich das durchlesen. Bei der anschließenden Besprechung weigerte sich der Kläger, der Vereinbarung eines Probemonats und der Befristung des Dienstverhältnisses bis 31.12.1982 zuzustimmen; auch gegen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AngG sprach er sich entschieden aus. Adolf R*** bestand auf diesen Vereinbarungen, weil sie auch mit den anderen Dienstnehmern des Betriebes so abgeschlossen worden seien. Das Gespräch wurde zunehmend erhitzter und emotionsgeladener. Adolf R***
sagte zum Kläger, "in Zeiten wie diesen sollte ein Arbeitnehmer froh sein, wenn er überhaupt eine Stellung habe, er sollte sich eher der Firma fügen". Der Kläger wurde ebenfalls erregter und sprach von "Ausbeutung der Dienstnehmer" und ähnlichem. Da Adolf R*** und der Kläger keine Einigung erzielten, zog jener den Geschäftsführer der beklagten Partei, Roman T***, dem Gespräch zu. Dieser versuchte den Kläger ebenfalls zur Unterfertigung der drei strittigen Punkte zu bewegen. Der Kläger lehnte dies als grobe Benachteiligung ab, Roman T*** bestand auf der Unterschrift und sagte zum Kläger "Das müssen Sie unterschreiben, was erlauben Sie sich". Roman T*** und Adolf R*** erklärten, daß der Stil der Verhandlungen unangepaßt sei und dem "Dienstverhältnis" (Dienstverständnis ?) nicht entspreche und daß der Kläger unterschreiben müsse. Man werde einen Grund zur Entlassung finden, wenn der Kläger nicht unterschreibe. Roman T*** rückte im Verlaufe des Gesprächs von der Forderung nach einem Probemonat und der Befristung des Dienstverhältnisses ab, bestand aber auf der Kündigungsmöglichkeit nach § 20 Abs 3 AngG, weil alle Beschäftigten diese Regelung hätten.sagte zum Kläger, "in Zeiten wie diesen sollte ein Arbeitnehmer froh sein, wenn er überhaupt eine Stellung habe, er sollte sich eher der Firma fügen". Der Kläger wurde ebenfalls erregter und sprach von "Ausbeutung der Dienstnehmer" und ähnlichem. Da Adolf R*** und der Kläger keine Einigung erzielten, zog jener den Geschäftsführer der beklagten Partei, Roman T***, dem Gespräch zu. Dieser versuchte den Kläger ebenfalls zur Unterfertigung der drei strittigen Punkte zu bewegen. Der Kläger lehnte dies als grobe Benachteiligung ab, Roman T*** bestand auf der Unterschrift und sagte zum Kläger "Das müssen Sie unterschreiben, was erlauben Sie sich". Roman T*** und Adolf R*** erklärten, daß der Stil der Verhandlungen unangepaßt sei und dem "Dienstverhältnis" (Dienstverständnis ?) nicht entspreche und daß der Kläger unterschreiben müsse. Man werde einen Grund zur Entlassung finden, wenn der Kläger nicht unterschreibe. Roman T*** rückte im Verlaufe des Gesprächs von der Forderung nach einem Probemonat und der Befristung des Dienstverhältnisses ab, bestand aber auf der Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 20, Absatz 3, AngG, weil alle Beschäftigten diese Regelung hätten.
Der Kläger lehnte dies erneut ab und sprach von Dienstgeberdruck, Ausbeutung und dgl. Es kam zu keiner Einigung. Roman T*** entfernte sich dann wieder. Adolf R*** sagte in der Folge zum Kläger, daß es sinnlos sei, über den Vertrag überhaupt noch zu sprechen; der Stil, die Sprache und das Verhandlungsklima seien unangepaßt, man könne so nicht miteinander reden. Der Kläger erwiderte, daß Adolf R*** recht habe, "daß die Basis für ein Dienstverhältnis nicht mehr gegeben sei, daß es für ihn keinen Sinn mehr habe, daß man das Gespräch nicht so weiterführen könne". Nach diesen sehr lautstarken Äußerungen verließ der Kläger das Besprechungszimmer und wollte sich - da es bereits nach Ende der Dienstzeit war - aus dem Betrieb begeben. Roman T*** folgte ihm jedoch und sagte "Unterschreiben Sie das" (nämlich eine Vereinbarung gemäß § 20 Abs 3 AngG), "und wir kommen gut zusammen". Der Kläger sagte darauf, daß sie ohnehin, was die Arbeit betreffe, in gutem Einvernehmen seien, daß er aber nicht mehr wolle und daher gehe. Dann holte sich der Kläger seine in den Betrieb gebrachten Privatsachen und verließ den Betrieb. Am nächsten Tag (24.11.1982) hatte der Kläger Fieber und fühlte sich krank, was er schon am Morgen telefonisch dem Prokuristen Adolf R*** mitteilte. Am 29.11.1982 erschien der Kläger wieder im Betrieb und verlangte die Zuweisung eines Arbeitsplatzes. Roman T*** wies den Kläger darauf hin, daß dieser bereits am 23.11.1982 das Dienstverhältnis aufgelöst und daher in der Firma nichts mehr zu suchen habe; der Kläger möge das Unternehmen verlassen. Der Kläger forderte daraufhin T*** auf, vor versammelter Belegschaft die Entlassung auszusprechen. Da dem Geschäftsführer der beklagten Partei die Situation peinlich war und er den Kläger loswerden wollte, erklärte er, daß dieser entlassen sei.Der Kläger lehnte dies erneut ab und sprach von Dienstgeberdruck, Ausbeutung und dgl. Es kam zu keiner Einigung. Roman T*** entfernte sich dann wieder. Adolf R*** sagte in der Folge zum Kläger, daß es sinnlos sei, über den Vertrag überhaupt noch zu sprechen; der Stil, die Sprache und das Verhandlungsklima seien unangepaßt, man könne so nicht miteinander reden. Der Kläger erwiderte, daß Adolf R*** recht habe, "daß die Basis für ein Dienstverhältnis nicht mehr gegeben sei, daß es für ihn keinen Sinn mehr habe, daß man das Gespräch nicht so weiterführen könne". Nach diesen sehr lautstarken Äußerungen verließ der Kläger das Besprechungszimmer und wollte sich - da es bereits nach Ende der Dienstzeit war - aus dem Betrieb begeben. Roman T*** folgte ihm jedoch und sagte "Unterschreiben Sie das" (nämlich eine Vereinbarung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AngG), "und wir kommen gut zusammen". Der Kläger sagte darauf, daß sie ohnehin, was die Arbeit betreffe, in gutem Einvernehmen seien, daß er aber nicht mehr wolle und daher gehe. Dann holte sich der Kläger seine in den Betrieb gebrachten Privatsachen und verließ den Betrieb. Am nächsten Tag (24.11.1982) hatte der Kläger Fieber und fühlte sich krank, was er schon am Morgen telefonisch dem Prokuristen Adolf R*** mitteilte. Am 29.11.1982 erschien der Kläger wieder im Betrieb und verlangte die Zuweisung eines Arbeitsplatzes. Roman T*** wies den Kläger darauf hin, daß dieser bereits am 23.11.1982 das Dienstverhältnis aufgelöst und daher in der Firma nichts mehr zu suchen habe; der Kläger möge das Unternehmen verlassen. Der Kläger forderte daraufhin T*** auf, vor versammelter Belegschaft die Entlassung auszusprechen. Da dem Geschäftsführer der beklagten Partei die Situation peinlich war und er den Kläger loswerden wollte, erklärte er, daß dieser entlassen sei.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Kläger durch seine Erklärung, nicht mehr weiterarbeiten zu wollen, da hiefür keine Grundlage mehr gegeben sei, und das Verlassen des Unternehmens unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zweifelsfrei zu erkennen gegeben habe, daß er vorzeitig austrete. Weder Adolf R*** noch der Geschäftsführer der beklagten Partei hätten die Erklärungen und das Verhalten des Klägers anders verstehen können. Es sei auch auszuschließen, daß der Kläger im Moment der Erklärung etwas anderes als einen vorzeitigen Austritt beabsichtigt habe. Hiedurch sei das Dienstverhältnis schon am 23.11.1982 mit sofortiger Wirkung beendet worden. Einen wichtigen Austrittsgrund iS des § 26 AngG habe der Kläger nicht gehabt. Die Entlassungserklärung der beklagten Partei vom 29.11.1982 habe keine rechtlichen Wirkungen ausgelöst, weil das Dienstverhältnis bereits seit 23.11.1982 aufgelöst gewesen sei. Diese Erklärung habe nur dazu gedient, den Kläger dazu zu bringen, das Unternehmen zu verlassen. Dies habe beiden Teilen aus den Umständen klar sein müssen. Mangels Vorliegens einer ungerechtfertigten Entlassung stünden dem Kläger keine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zu.Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der Kläger durch seine Erklärung, nicht mehr weiterarbeiten zu wollen, da hiefür keine Grundlage mehr gegeben sei, und das Verlassen des Unternehmens unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zweifelsfrei zu erkennen gegeben habe, daß er vorzeitig austrete. Weder Adolf R*** noch der Geschäftsführer der beklagten Partei hätten die Erklärungen und das Verhalten des Klägers anders verstehen können. Es sei auch auszuschließen, daß der Kläger im Moment der Erklärung etwas anderes als einen vorzeitigen Austritt beabsichtigt habe. Hiedurch sei das Dienstverhältnis schon am 23.11.1982 mit sofortiger Wirkung beendet worden. Einen wichtigen Austrittsgrund iS des Paragraph 26, AngG habe der Kläger nicht gehabt. Die Entlassungserklärung der beklagten Partei vom 29.11.1982 habe keine rechtlichen Wirkungen ausgelöst, weil das Dienstverhältnis bereits seit 23.11.1982 aufgelöst gewesen sei. Diese Erklärung habe nur dazu gedient, den Kläger dazu zu bringen, das Unternehmen zu verlassen. Dies habe beiden Teilen aus den Umständen klar sein müssen. Mangels Vorliegens einer ungerechtfertigten Entlassung stünden dem Kläger keine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zu.