Entscheidungsgründe:
Am 4.August 1980 erteilte Maximilian S***, Immobilienmakler in Reutte, der klagenden Partei den Auftrag zur Lieferung einer Tennishalle (Fertigteilhalle) zum vereinbarten Preis von
S 2,658.725,-- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer. Die klagende Partei nahm diesen Auftrag mit Bestätigung vom 24.September 1980 an. Die Vertragsteile vereinbarten, daß die Halle bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der klagenden Partei bleiben sollte. Die beklagte Partei stellte Maximilian S*** zur Finanzierung eines Tenniszentrums Kreditmittel zur Verfügung. Die Streitteile schlossen am 18.5.1981 folgenden "Vertrag über die Abtretung des Eigentumsvorbehaltes
1. Die TIROLER G***, reg.Gen.m.b.H.,
6020 Innsbruck, Adamgasse 3-7, in der Folge Kreditgeber genannt, hat an die Firma Max S***, Immobilien, 6600 Reutte,
Ehrenbergstraße 1, in der Folge Käufer genannt, mit dem Abstattungskreditvertrag vom 10.3.1981 einen Kredit im Betrag von
S 10 Mill. gewährt.
2. Die Firma BERGER-FOCO Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG,
4690 Schwanenstadt, in der Folge Verkäufer genannt, hat mit
Auftragsbestätigung vom 24.9.1980 an den Käufer den in ihrem
Eigentum stehenden Kaufgegenstand von BERGER-Steel-Tennishalle
RF-SRHI um den Betrag von insgesamt S
2,658.725,--
gegen Eigentumsvorbehalt verkauft und hierauf eine Anzahlung von
insgesamt S .............
erhalten, so daß aus diesem Verkauf noch eine Forderung
von S 2,658.725,--
offen ist.
3. Im Einvernehmen mit dem Käufer wird der Kreditgeber im Sinne
des § 1422 ABGB die oben angeführte offene Kaufpreisforderung
einlösen, wobei gleichzeitig alle Nebenrechte, insbesondere das
vorbehaltene Eigentum am Kaufgegenstand, auf den Kreditgeber
übergehen.
..........".
Am 29.5.1981 richtete die beklagte Partei an die (Komplementärgesellschaft der) klagende(n) Partei folgendes Schreiben:
"Laut Auftragsbestätigung vom 24.9.1980 bzw. Zusatz vom 17.11.1980 hat Ihnen unser Kunde, die Firma Maximilian S***, im Zusammenhang mit Ihrer Lieferung und Montage einer BERGER-Stahl-Tennishalle einen Bankgarantiebrief über den Kaufpreis von S 2,658.725,-- mit einer Laufzeit von 180 Tagen ab Fertigstellung bzw. Rechnungslegung zu übergeben.
Da inzwischen jedoch bereits eine Teilzahlung von S 1 Mill. an Sie geleistet wurde, übernehmen wir hiermit nach telefonischer Vereinbarung mit Ihrem Herrn V*** nur bis zu einem Höchstbetrag von S 1,658,725,-- (in Worten: Schilling eine Million sechshundertachtundfünfzigtausendsiebenhundertfünfundzwanzig 00/100) die Garantie, ohne weitere Prüfung binnen 8 Tagen nach dem Einlangen Ihrer ersten diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung jeden Betrag zu bezahlen, von dem Sie behaupten, daß ihn die Firma S*** im Zusammenhang mit dem Kauf dieser Stahl-Tennishalle schuldig ist. Diese Garantie erlischt durch Rückstellung dieser Bankgarantie, spätestens jedoch am 10.2.1982. Irgendwelche Ansprüche müssen daher bis zu diesem Datum bei uns geltend gemacht werden....."
Die klagende Partei nahm diese Bankgarantie bis 10.2.1982 nicht in Anspruch.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei Zahlung von S 1,658.725,-- s.A. mit der Behauptung, die beklagte Partei habe sich - wie im zweiten Rechtsgang ausgeführt wurde - auf Grund einer eigenständigen, von der vereinbarten Bankgarantie unabhängigen Vereinbarung zur Bezahlung dieses Betrages an die klagende Partei gegen Abtretung des Eigentumsvorbehaltes an der Tennishalle aus dem Maximilian S*** gewährten Kredit verpflichtet. Die beklagte Partei habe wohl eine Teilzahlung von S 1 Mio. erbracht und das Eigentum an der Tennishalle übernommen, nach Ablauf der Bankgarantie aber die Restzahlung verweigert. Die Beklagte hafte aus der neben der abstrakten Garantieübernahme weiterbestehenden vertraglichen Verpflichtung und nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, weil sie das Eigentum an der Tennishalle übernommen, die vereinbarte Gegenleistung aber nicht erbracht habe.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Streitteile hätten vereinbart, daß die beklagte Partei bei Materialanlieferung (für die Tennishalle) an die klagende Partei S 1 Mio. aus dem Maximilian S*** gewährten Kredit auszahle und über einen weiteren Betrag von S 1,658.725,-- eine Bankgarantie mit einer Laufzeit bis 10.2.1982 zur Verfügung stelle. Beide Verpflichtungen habe sie erfüllt, der Garantieanspruch der klagenden Partei aus der ihr übergebenen Garantieerklärung sei jedoch infolge Nichtinanspruchnahme innerhalb der vereinbarten Frist erloschen.
Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluß vom 11.Juli 1984, 1 Ob 609/84 (auf den, was die näheren Einzelheiten des Verfahrens im ersten Rechtsgang betrifft, verwiesen wird), die das Klagebegehren abweisenden Entscheidungen beider Vorinstanzen im wesentlichen mit der Begründung auf, daß die Vereinbarung vom 18.5.1981 nach ihrem Wortlaut nicht nur das Verlangen auf Abtretung der Gläubigerrechte (§ 1422 ABGB), sondern eine vertragliche Verpflichtung zur künftigen Kaufpreiseinlösung enthalte. Diese Verpflichtunserklärung und die Verpflichtung aus der (später abgelaufenen) Bankgarantie könnten unabhängig voneinander bestehen. Aus dem Wortlaut der vorliegenden Vertragsurkunden sei ein Zusammenhang zwischen den beiden Verpflichtungserklärungen dahingehend, daß durch die spätere Garantieerklärung vom 29.5.1981 die Verpflichtung der beklagten Partei aus dem Vertrag vom 18.5.1981 eingeschränkt wurde, nicht zu entnehmen. Die beklagte Partei habe zu beweisen, daß sie nicht zur Einlösung der Forderung, sondern nur zur Hingabe einer Bankgarantie verpflichtet war, sei es, daß die Parteien schon mit dem Vertrag vom 18.5.1981 im Gegensatz zu seinem Wortlaut die Absicht verfolgten, daß die beklagte Partei die Bezahlung der offenen Kaufpreisforderung durch Maximilian S*** nur sichern sollte und die über die Einlösung getroffenen Vereinbarungen nur für den Fall der Inanspruchnahme dieser Bankgarantie gelten sollten, oder daß die ursprünglich vereinbarte Verpflichtung der beklagten Partei zur Einlösung der Forderung in der Folge ausdrücklich oder zumindest schlüssig in eine zeitlich begrenzte Bankgarantie über die Restsumme abgeändert wurde.Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluß vom 11.Juli 1984, 1 Ob 609/84 (auf den, was die näheren Einzelheiten des Verfahrens im ersten Rechtsgang betrifft, verwiesen wird), die das Klagebegehren abweisenden Entscheidungen beider Vorinstanzen im wesentlichen mit der Begründung auf, daß die Vereinbarung vom 18.5.1981 nach ihrem Wortlaut nicht nur das Verlangen auf Abtretung der Gläubigerrechte (Paragraph 1422, ABGB), sondern eine vertragliche Verpflichtung zur künftigen Kaufpreiseinlösung enthalte. Diese Verpflichtunserklärung und die Verpflichtung aus der (später abgelaufenen) Bankgarantie könnten unabhängig voneinander bestehen. Aus dem Wortlaut der vorliegenden Vertragsurkunden sei ein Zusammenhang zwischen den beiden Verpflichtungserklärungen dahingehend, daß durch die spätere Garantieerklärung vom 29.5.1981 die Verpflichtung der beklagten Partei aus dem Vertrag vom 18.5.1981 eingeschränkt wurde, nicht zu entnehmen. Die beklagte Partei habe zu beweisen, daß sie nicht zur Einlösung der Forderung, sondern nur zur Hingabe einer Bankgarantie verpflichtet war, sei es, daß die Parteien schon mit dem Vertrag vom 18.5.1981 im Gegensatz zu seinem Wortlaut die Absicht verfolgten, daß die beklagte Partei die Bezahlung der offenen Kaufpreisforderung durch Maximilian S*** nur sichern sollte und die über die Einlösung getroffenen Vereinbarungen nur für den Fall der Inanspruchnahme dieser Bankgarantie gelten sollten, oder daß die ursprünglich vereinbarte Verpflichtung der beklagten Partei zur Einlösung der Forderung in der Folge ausdrücklich oder zumindest schlüssig in eine zeitlich begrenzte Bankgarantie über die Restsumme abgeändert wurde.
In Befolgung dieser Verfahrensergänzungsaufträge stellten die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang fest, daß die Parteien mit dem Vertrag vom 18.5.1981 im Gegensatz zu seinem Wortlaut nicht die Absicht verfolgten, eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Einlösung der Kaufpreisforderung zu vereinbaren, sondern lediglich eine Verpflichtung der beklagten Partei, gegen Abtretung des Eigentumsvorbehaltes an der Tennishalle einen Teilbetrag von S 1 Mio. zu bezahlen und die restliche offene Kaufpreisforderung durch Ausstellung einer unwiderruflichen Bankgarantie zu sichern; auch die klagende Partei habe den Vertrag vom 18.5.1981 nicht in wörtlichem Sinn verstanden, wozu auf Grund der Vorgeschichte der Übermittlung dieses Vertragsformulars kein Anlaß bestanden habe. Der unmaßgebliche Vertragswortlaut sei auf die Verwendung eines unpassenden Formblattes zurückzuführen.
Auf Grund dieser Feststellungen gelangten beide Vorinstanzen auch im zweiten Rechtsgang zur Abweisung des Klagebegehrens, da neben der von der klagenden Partei nicht fristgerecht abgerufenen Bankgarantie eine vertragliche Kaufpreiseinlösungspflicht der beklagten Partei nicht bestanden habe. Nach Kondiktionsgrundsätzen könnte die klagende Partei lediglich die Rückabtretung des Eigentumsvorbehaltes an der Tennishalle verlangen. Das Berufungsgericht fügte dem noch hinzu, daß sich die klagende Partei erstmals in der Berufung auf die Untunlichkeit der Rückabtretung des Eigentumsvorbehaltes berufen habe.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.