Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Anwendung des Pkt 7. der Verkaufsrichtlinien wendet, ist auch seine Rechtsrüge nicht berechtigt. Die mit dem Kläger abgesprochenen und von ihm zustimmend zur Kenntnis genommenen Verkaufsrichtlinien (Beilage 2) sind Inhalt seines Dienstvertrages geworden. Die in diesen Richtlinien enthaltene Vereinbarung, daß anfallende Überstunden durch die Provision abgegolten sind, ist so allgemein gefaßt, daß sie auf alle zu leistenden Überstunden Anwendung findet. Die Ansicht des Revisionswerbers, dieser Vereinbarung sei durch die kollektivvertragliche Verkürzung der (Normal-)Arbeitszeit auf 40 Stunden die Grundlage entzogen worden, trifft nicht zu. Auch die vorübergehende Zeitausgleichsregelung (1979 bis 1981) hatte auf die Vereinbarung der Abgeltung der Überstundenentlohnung durch Provision nur insofern Einfluß gehabt, als in dieser Zeit ein Teil der Überstunden bereits durch Zeitausgleich abgegolten wurde und daher die Provision nur zur Verrechnung des Entgelts für die restlichen Überstunden heranzuziehen war.
Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung ist nur auf Einrede wahrzunehmen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248 zu § 879 ABGB; EvBl. 1961/95; SZ 46/69; SZ 52/23). Der Kläger hat diese Einwendung in erster und zweiter Instanz nicht erhoben; im Revisionsverfahren steht ihr das Neuerungsverbot entgegen. Der Kläger hat die Erklärung der beklagten Partei, sie werde den ab 1979 eingeführten Zeitausgleich für den Wochenenddienst nicht mehr gewähren, jahrelang widerspruchslos hingenommen und damit dieser Vertragsänderung schlüssig zugestimmt. Er konnte auf diese Begünstigung wirksam verzichten, soweit seine Gesamtbezüge den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindestanspruch für alle von ihm geleisteten Arbeitsstunden deckten. In diesem Umfang war die günstigere Regelung, die mehrere Jahre bestanden hatte, abdingbar (RdA 1984/17, 352). Die Behauptung des Revisionswerbers, er sei, als er diese Verschlechterung hingenommen habe, unter besonderem wirtschaftlichen Druck gestanden, ist ebenfalls eine unzulässige Neuerung. Der Revisionswerber hat aber schon in der Berufung und damit für das vorliegende Verfahren, in dem die Entscheidung erster (und zweiter) Instanz vor dem 1. Jänner 1987 ergangen ist, zulässig (§ 101 Abs 2 ASGG; Kuderna, ASGG 483) die neue Behauptung erhoben, daß er bei Zusammenrechnung sämtlicher Überstunden mit dem vereinbarten Fixum und der gewährten Provision unterkollektivvertraglich bezahlt worden sei. Den Gründen, aus denen die zweite Instanz ein Eingehen auf diese zulässige Neuerung für entbehrlich hielt, ist nicht zu folgen. Warum dem Kläger für die Dienstleistungen am Freitag nachmittag keine gesonderte Entlohnung gebührt haben soll, ist nicht zu sehen; daß er für die gesamten Dienste zu gering entlohnt worden sei, hat der Kläger deutlich behauptet. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist eine Vereinbarung, wonach eine verdiente Provision, soweit sie für sich allein oder zusammen mit einem Fixum die Mindestsätze des Kollektivvertrages übersteigt, auf ein allfälliges Überstundenentgelt anzurechnen ist, zulässig (Arb 8.183; Arb 9.931 = RdA 1983, 22 [Schnorr]). Eine solche Vereinbarung hindert aber - ebenso wie eine Vereinbarung der Pauschalvergütung von Überstunden - den Arbeitnehmer nicht, über das Pauschale (bzw die gewährte Provision) hinausgehende Ansprüche geltend zu machen, wenn und soweit unabdingbare gesetzliche Ansprüche auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung nicht gedeckt sind (Arb 10.451 = EvBl 1986/14 mwN).Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung ist nur auf Einrede wahrzunehmen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248 zu Paragraph 879, ABGB; EvBl. 1961/95; SZ 46/69; SZ 52/23). Der Kläger hat diese Einwendung in erster und zweiter Instanz nicht erhoben; im Revisionsverfahren steht ihr das Neuerungsverbot entgegen. Der Kläger hat die Erklärung der beklagten Partei, sie werde den ab 1979 eingeführten Zeitausgleich für den Wochenenddienst nicht mehr gewähren, jahrelang widerspruchslos hingenommen und damit dieser Vertragsänderung schlüssig zugestimmt. Er konnte auf diese Begünstigung wirksam verzichten, soweit seine Gesamtbezüge den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindestanspruch für alle von ihm geleisteten Arbeitsstunden deckten. In diesem Umfang war die günstigere Regelung, die mehrere Jahre bestanden hatte, abdingbar (RdA 1984/17, 352). Die Behauptung des Revisionswerbers, er sei, als er diese Verschlechterung hingenommen habe, unter besonderem wirtschaftlichen Druck gestanden, ist ebenfalls eine unzulässige Neuerung. Der Revisionswerber hat aber schon in der Berufung und damit für das vorliegende Verfahren, in dem die Entscheidung erster (und zweiter) Instanz vor dem 1. Jänner 1987 ergangen ist, zulässig (Paragraph 101, Absatz 2, ASGG; Kuderna, ASGG 483) die neue Behauptung erhoben, daß er bei Zusammenrechnung sämtlicher Überstunden mit dem vereinbarten Fixum und der gewährten Provision unterkollektivvertraglich bezahlt worden sei. Den Gründen, aus denen die zweite Instanz ein Eingehen auf diese zulässige Neuerung für entbehrlich hielt, ist nicht zu folgen. Warum dem Kläger für die Dienstleistungen am Freitag nachmittag keine gesonderte Entlohnung gebührt haben soll, ist nicht zu sehen; daß er für die gesamten Dienste zu gering entlohnt worden sei, hat der Kläger deutlich behauptet. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, ist eine Vereinbarung, wonach eine verdiente Provision, soweit sie für sich allein oder zusammen mit einem Fixum die Mindestsätze des Kollektivvertrages übersteigt, auf ein allfälliges Überstundenentgelt anzurechnen ist, zulässig (Arb 8.183; Arb 9.931 = RdA 1983, 22 [Schnorr]). Eine solche Vereinbarung hindert aber - ebenso wie eine Vereinbarung der Pauschalvergütung von Überstunden - den Arbeitnehmer nicht, über das Pauschale (bzw die gewährte Provision) hinausgehende Ansprüche geltend zu machen, wenn und soweit unabdingbare gesetzliche Ansprüche auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung nicht gedeckt sind (Arb 10.451 = EvBl 1986/14 mwN).
Das Berufungsgericht hätte daher in Erfüllung seiner Prozeßleistungspflicht dem Kläger Gelegenheit geben müssen, seine bisher ungenügenden Behauptungen dazu, daß er insgesamt unterkollektivvertraglich entlohnt worden sei, zu ergänzen. Vermag der Kläger diese Behauptung durch Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden und seine Gesamtbezüge entsprechend zu konkretisieren, dann wird dieses Vorbringen zu prüfen sein. Nach den - ebenfalls nicht erörterten - Behauptungen der beklagten Partei haben allerdings die Gesamtbezüge des Klägers im Jahre 1984 S 311.451,-- betragen; von einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung des Klägers könne daher nach Ansicht der beklagten Partei keine Rede sein. Zur Klärung dieser Fragen ist die Entscheidung der zweiten Instanz aufzuheben. Über die Neuerungen hat das nunmehrige Berufungsgericht selbst zu verhandeln (§ 63 ASGG; Kuderna aaO 353). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Das Berufungsgericht hätte daher in Erfüllung seiner Prozeßleistungspflicht dem Kläger Gelegenheit geben müssen, seine bisher ungenügenden Behauptungen dazu, daß er insgesamt unterkollektivvertraglich entlohnt worden sei, zu ergänzen. Vermag der Kläger diese Behauptung durch Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden und seine Gesamtbezüge entsprechend zu konkretisieren, dann wird dieses Vorbringen zu prüfen sein. Nach den - ebenfalls nicht erörterten - Behauptungen der beklagten Partei haben allerdings die Gesamtbezüge des Klägers im Jahre 1984 S 311.451,-- betragen; von einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung des Klägers könne daher nach Ansicht der beklagten Partei keine Rede sein. Zur Klärung dieser Fragen ist die Entscheidung der zweiten Instanz aufzuheben. Über die Neuerungen hat das nunmehrige Berufungsgericht selbst zu verhandeln (Paragraph 63, ASGG; Kuderna aaO 353). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.