Rechtssatz RS0051569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051569
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Norm
AZG §10
AZO §15
KollV für die Handelsangestellten PktVII
KollV für die Handelsangestellten PktVIII
Rechtssatz
§ 15 AZO unterscheidet nicht zwischen Angestellten, die mit einem Fixum entlohnt werden, und solchen, die Provisionen oder Fixum und Provisionen beziehen. Eine zugesagte Umsatzprovision (Umsatzbeteiligung) schließt keineswegs den Anspruch auf Überstundenentschädigung aus. Eine Vereinbarung dahin, daß verdiente Provisionen, soweit sie für sich allein oder zusammen mit einem Fixum die Mindestsätze des KollV übersteigen, auf ein allfälliges Überstundenentgelt anzurechnen sind, ist zulässig; sie ist aber nicht bei Provisionsvertretern von vornherein als stillschweigend getroffen anzusehen. Nach Pkt VII des KollV für die Handelsangestellten ist vom Istlohn in der Normalarbeitszeit auszugehen.Paragraph 15, AZO unterscheidet nicht zwischen Angestellten, die mit einem Fixum entlohnt werden, und solchen, die Provisionen oder Fixum und Provisionen beziehen. Eine zugesagte Umsatzprovision (Umsatzbeteiligung) schließt keineswegs den Anspruch auf Überstundenentschädigung aus. Eine Vereinbarung dahin, daß verdiente Provisionen, soweit sie für sich allein oder zusammen mit einem Fixum die Mindestsätze des KollV übersteigen, auf ein allfälliges Überstundenentgelt anzurechnen sind, ist zulässig; sie ist aber nicht bei Provisionsvertretern von vornherein als stillschweigend getroffen anzusehen. Nach Pkt römisch sieben des KollV für die Handelsangestellten ist vom Istlohn in der Normalarbeitszeit auszugehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 128/65
Entscheidungstext OGH 11.01.1966 4 Ob 128/65
Veröff: EvBl 1966/222 S 268 = DRdA 1966,261 = Arb 8183 = SozM IC,563
- 4 Ob 167/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 167/80
Veröff: Arb 9931 = DRdA 1983,22 (Schnorr)
- 14 ObA 17/87
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 17/87
nur: Eine Vereinbarung dahin, daß verdiente Provisionen, soweit sie für sich allein oder zusammen mit einem Fixum die Mindestsätze des KollV übersteigen, auf ein allfälliges Überstundenentgelt anzurechnen sind, ist zulässig; sie ist aber nicht bei Provisionsvertretern von vornherein als stillschweigend getroffen anzusehen. (T1) Veröff: Arb 10624
- 8 ObA 135/02i
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 135/02i
Vgl auch; Beisatz: Berechnung des Überstundenentgelts bei unzulässiger Teilung des Arbeitsvertrages in abhängiges Arbeitsverhältnis mit Fixgehalt und freien Dienstvertrag gegen Provision. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0051569
Dokumentnummer
JJR_19660111_OGH0002_0040OB00128_6500000_001