Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 8. Jänner 1980 bis 3. Mai 1985 als Schichtführer und Maschineneinsteller beschäftigt. Er hatte sechs Mitarbeiter unter sich. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. September 1985, 23 E Vr 1574/85-6, wurde er der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 i.V.m. §§ 15 und 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Das Strafgericht legte ihm zur Last, daß er sich am 30. April 1985 gefundenes Bargeld mit dem Vorsatz zugeeignet habe, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; ferner einen anderen dadurch geschädigt zu haben, daß er ihm am selben Tag eine Geldbörse und Hartgeld dauernd entzog, ohne sich die Sachen zuzueignen, und daß er im Zustand voller Berauschung einen Gendarmeriebeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte.Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 8. Jänner 1980 bis 3. Mai 1985 als Schichtführer und Maschineneinsteller beschäftigt. Er hatte sechs Mitarbeiter unter sich. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. September 1985, 23 E römisch fünf r 1574/85-6, wurde er der Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB, der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 15 und 269 Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Das Strafgericht legte ihm zur Last, daß er sich am 30. April 1985 gefundenes Bargeld mit dem Vorsatz zugeeignet habe, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; ferner einen anderen dadurch geschädigt zu haben, daß er ihm am selben Tag eine Geldbörse und Hartgeld dauernd entzog, ohne sich die Sachen zuzueignen, und daß er im Zustand voller Berauschung einen Gendarmeriebeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte.
Mit der Behauptung, er sei von der beklagten Partei am 3. Mai 1985 ungerechtfertigt entlassen worden, begehrt der Kläger die Zahlung von insgesamt S 104.457,67 brutto samt Anhang an Kündigungsentschädigung, Abfertigung aliquoten Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete unter Hinweis auf die strafgerichtliche Verurteilung ein, den Kläger gerechtfertigt entlassen zu haben. Der Kläger sei vom Strafgericht zwar (nur) wegen des Vergehens der Fundunterschlagung verurteilt worden, doch sei seine Tat als Diebstahl zu qualifizieren. Überdies sei er auch schon mehrere Male infolge Trunkenheit unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben und dafür immer wieder verwarnt worden. Es sei jegliche Vertrauensbasis verloren gegangen. Seit er entlassen worden sei, gebe es im Betrieb keine Diebstähle mehr.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die beklagte Partei beschäftigt rund 30 Vorbestrafte, um ihnen die Resozialisierung zu erleichtern. Der Kläger suchte am 29. April 1985 gegen 20.00 Uhr ein Gastlokal in Traun auf und trank dort bis Mitternacht etwa 8 kleine und 2 große "Fezi", eine Mischung aus Cola und Rotwein, sowie 3 "Rüscherl", eine Mischung aus Cola und Branntwein. Gegen Mitternacht lernte er die deutschen Staatangehörigen Alexander L*** und Josef T*** kennen. Alexander L*** legte seine Geldbörse auf die Theke und ging mit dem Kläger hinaus, um mit ihm vor dem Lokal spaßeshalber die Kräfte zu messen. Bei ihrer Rückkehr sah der Kläger eine Geldbörse am Boden liegen. Er nahm sie sofort an sich und steckte sie in die Hosentasche. Kurze Zeit später ging er auf die Toilette, nahm dort 300,--DMund500,-- S aus der Brieftasche und versteckte die Banknoten in seinem rechten Socken. Das Kleingeld, die Ausweispapiere und die Geldbörse warf er in die WC-Muschel. Inzwischen hatte Alexander L*** das Fehlen seiner Brieftasche bereits bemerkt und sofort einen Diebstahl vermutet. Einer der von der Gastwirtin herbeigerufenen Gendarmen sah gerade noch, wie der Kläger die Klospülung betätigte. Bei der Eskortierung zum Gendamerieposten wollte sich der Kläger losreißen; er verletzte dabei einen Gendarmeriebeamten am rechten Zeigefinger. Nach anfänglichem Leugnen bekannte sich der Kläger schuldig; das Geld wurde gefunden.
Am 2. Mai 1985, dem nächsten Arbeitstag, berichtete der Kläger dem Vorarbeiter Walter B*** von dem Vorfall, der wiederrum dem Personalleiter Wolfgang F*** Meldung erstattete. Wolfgang F*** rief den Kläger zu sich und legte ihm einen Zeitungsausschnitt aus den "Oberösterreichischen Nachrichten" vom 2. Mai 1985 mit der Schilderung des Verhaltens des Klägers vor. Nachdem der Kläger die Richtigkeit des Artikels bestätigt hatte, sprach Wolfgang F*** die Entlassung aus. In dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 3. Mai 1985 stützte die beklagte Partei die Entlassung auf § 82 lit d GewO 1859.Am 2. Mai 1985, dem nächsten Arbeitstag, berichtete der Kläger dem Vorarbeiter Walter B*** von dem Vorfall, der wiederrum dem Personalleiter Wolfgang F*** Meldung erstattete. Wolfgang F*** rief den Kläger zu sich und legte ihm einen Zeitungsausschnitt aus den "Oberösterreichischen Nachrichten" vom 2. Mai 1985 mit der Schilderung des Verhaltens des Klägers vor. Nachdem der Kläger die Richtigkeit des Artikels bestätigt hatte, sprach Wolfgang F*** die Entlassung aus. In dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 3. Mai 1985 stützte die beklagte Partei die Entlassung auf Paragraph 82, Litera d, GewO 1859.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Entlassungsgrund nach § 82 lit d der GewO 1859 verwirklicht worden sei. Das Vorliegen einer strafbaren Handlung, die wie ein Diebstahl oder eine Veruntreuung gegen fremdes Vermögen gerichtet gewesen sei, stehe gemäß § 268 ZPO fest. Bei dieser Tat habe der Kläger eine ehrlose Gesinnung gezeigt, da er die Geldbörse eines Gastes, mit dem er sich gerade noch unterhielt, an sich genommen habe. Duch die weitere für diese Straftat typische und logische Vorgangsweise sei erwiesen, daß er sich dabei noch keineswegs im Zustand voller Berauschung befunden habe. Er sei des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig geworden. Gerade er als Schichtführer und Vorgesetzter hätte ein Vorbild für seine Mitarbeiter sein müssen. Aus der Tatsache, daß die beklagte Partei Vorbestrafte beschäftige, könne nicht geschlossen werden, daß sie strafbare Handlungen im Betrieb toleriere.In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera d, der GewO 1859 verwirklicht worden sei. Das Vorliegen einer strafbaren Handlung, die wie ein Diebstahl oder eine Veruntreuung gegen fremdes Vermögen gerichtet gewesen sei, stehe gemäß Paragraph 268, ZPO fest. Bei dieser Tat habe der Kläger eine ehrlose Gesinnung gezeigt, da er die Geldbörse eines Gastes, mit dem er sich gerade noch unterhielt, an sich genommen habe. Duch die weitere für diese Straftat typische und logische Vorgangsweise sei erwiesen, daß er sich dabei noch keineswegs im Zustand voller Berauschung befunden habe. Er sei des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig geworden. Gerade er als Schichtführer und Vorgesetzter hätte ein Vorbild für seine Mitarbeiter sein müssen. Aus der Tatsache, daß die beklagte Partei Vorbestrafte beschäftige, könne nicht geschlossen werden, daß sie strafbare Handlungen im Betrieb toleriere.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte das Verfahren gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß zufolge § 268 ZPO ein Beweisthemenverbot bezüglich der Tatsachen, die den Beweis oder die Zurechnung der strafbaren Handlung betreffen, bestehe. Da das Strafgericht eine volle Berauschung des Klägers nur hinsichtlich des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt angenommen habe, müsse bei den Vermögensdelikten ein entsprechender Vorsatz des Täters unterstellt werden. Auch wenn die strafbare Handlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, ergebe sich eine Rückwirkung auf den Dienst dadurch, daß die "Oberösterreichischen Nachrichten" von dem Vorfall berichteten. Die Vertrauensunwürdigkeit liege nicht nur in der Begehung eines Vergehens aus Gewinnsucht und der Mißachtung fremden Eigentums, sondern auch in der vorbedachten und planmäßigen Ausführung der Straftat. Damit habe sich der Kläger als Vorgesetzter untragbar erwiesen, zumal die beklagte Partei gerade wegen der Beschäftigung Vorbestrafter in einem besonderen Maß auf ein untadeliges Verhalten der anderen Arbeitnehmer angewiesen sei. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist sei der beklagten Partei nicht mehr zumutbar gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte das Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß zufolge Paragraph 268, ZPO ein Beweisthemenverbot bezüglich der Tatsachen, die den Beweis oder die Zurechnung der strafbaren Handlung betreffen, bestehe. Da das Strafgericht eine volle Berauschung des Klägers nur hinsichtlich des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt angenommen habe, müsse bei den Vermögensdelikten ein entsprechender Vorsatz des Täters unterstellt werden. Auch wenn die strafbare Handlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, ergebe sich eine Rückwirkung auf den Dienst dadurch, daß die "Oberösterreichischen Nachrichten" von dem Vorfall berichteten. Die Vertrauensunwürdigkeit liege nicht nur in der Begehung eines Vergehens aus Gewinnsucht und der Mißachtung fremden Eigentums, sondern auch in der vorbedachten und planmäßigen Ausführung der Straftat. Damit habe sich der Kläger als Vorgesetzter untragbar erwiesen, zumal die beklagte Partei gerade wegen der Beschäftigung Vorbestrafter in einem besonderen Maß auf ein untadeliges Verhalten der anderen Arbeitnehmer angewiesen sei. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist sei der beklagten Partei nicht mehr zumutbar gewesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.