Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Vorinstanzen haben, ohne dies allerdings zu begründen, die Frage der Dienstnehmerhaftpflicht des Klägers zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt. Gemäß § 44 Abs 1 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäß § 44 Abs 2 IPRG das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat. Da der Beklagte als Fernfahrer (vgl dazu Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 44 IPRG) infolge der regelmäßigen Verwendung für Auslandsfahrten seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat zu verrichten hatte, ist sein Arbeitsvertrag nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil die Arbeitgeber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Das nach § 44 IPRG maßgebliche Arbeitsvertragsstatut gilt für alle (privatrechtlichen) Fragen des Arbeitsverhältnisses (Schwimann aaO Rz 1; ders, Grundriß des IPR 137; 14 Ob 200/86). Damit richten sich auch allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung trotz Verursachung des Schadens im Ausland nach den österreichischen Vorschriften (so schon vor Inkrafttreten des IPRG auf Grund anderer Anknüpfungsmerkmale RdA 1973, 74; SZ 42/79; auch Dirschmied, DHG 2 3 f; RdW 1986, 184; 14 Ob 200/86). Andere Anknüpfungsmerkmale ergeben sich auch nicht aus dem Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 1975/387, das nur die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall betrifft (Art 1 Abs 1 des Übereinkommens; Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 376; Schwimann, Probleme des Haager Straßenverkehrsabkommens, ZVR 1978, 161 [164]; RdW 1986, 184). Im Fall einer Konkurrenz von Vertrags- und Deliktshaftung (vgl. dazu Schwimann, ZfRV 1975, 229 ff [232]) ist zwar die Anwendung des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht möglich, doch geht bei der Dienstnehmerhaftung das Arbeitsstatut prinzipiell dem Deliktsstatut vor (Schwimann-Schlemmer, Österreichisches Arbeitskollisionsrecht, RdA 1984, 281 [286] mwN; Martiny in MünchKomm Rz 195 vor Art 12 EGBGB; Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Auslandsberührung, FS Strasser 76; RdW 1986, 184).Die Vorinstanzen haben, ohne dies allerdings zu begründen, die Frage der Dienstnehmerhaftpflicht des Klägers zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist gemäß Paragraph 44, Absatz 2, IPRG das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Paragraph 36, zweiter Satz) hat. Da der Beklagte als Fernfahrer vergleiche dazu Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 44, IPRG) infolge der regelmäßigen Verwendung für Auslandsfahrten seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat zu verrichten hatte, ist sein Arbeitsvertrag nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil die Arbeitgeber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Das nach Paragraph 44, IPRG maßgebliche Arbeitsvertragsstatut gilt für alle (privatrechtlichen) Fragen des Arbeitsverhältnisses (Schwimann aaO Rz 1; ders, Grundriß des IPR 137; 14 Ob 200/86). Damit richten sich auch allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung trotz Verursachung des Schadens im Ausland nach den österreichischen Vorschriften (so schon vor Inkrafttreten des IPRG auf Grund anderer Anknüpfungsmerkmale RdA 1973, 74; SZ 42/79; auch Dirschmied, DHG 2 3 f; RdW 1986, 184; 14 Ob 200/86). Andere Anknüpfungsmerkmale ergeben sich auch nicht aus dem Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 1975/387, das nur die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall betrifft (Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens; Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 376; Schwimann, Probleme des Haager Straßenverkehrsabkommens, ZVR 1978, 161 [164]; RdW 1986, 184). Im Fall einer Konkurrenz von Vertrags- und Deliktshaftung vergleiche dazu Schwimann, ZfRV 1975, 229 ff [232]) ist zwar die Anwendung des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht möglich, doch geht bei der Dienstnehmerhaftung das Arbeitsstatut prinzipiell dem Deliktsstatut vor (Schwimann-Schlemmer, Österreichisches Arbeitskollisionsrecht, RdA 1984, 281 [286] mwN; Martiny in MünchKomm Rz 195 vor Artikel 12, EGBGB; Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Auslandsberührung, FS Strasser 76; RdW 1986, 184).
Nicht anzuwenden ist allerdings die von der Revision zitierte Bestimmung des § 61 Abs 1 StVO 1960, die nur für öffentliche Straßen im Inland gilt, was aber der Sache nach nichts daran ändert, daß der Kläger schon auf Grund der Arbeitsvertrages - die weitergehenden, gegenüber der Öffentlichkeit bestehenden Verkehrssicherungspflichten sind im vorliegenden Fall nicht relevant - dazu verpflichtet war, die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt war.Nicht anzuwenden ist allerdings die von der Revision zitierte Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, StVO 1960, die nur für öffentliche Straßen im Inland gilt, was aber der Sache nach nichts daran ändert, daß der Kläger schon auf Grund der Arbeitsvertrages - die weitergehenden, gegenüber der Öffentlichkeit bestehenden Verkehrssicherungspflichten sind im vorliegenden Fall nicht relevant - dazu verpflichtet war, die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt war.
Eine auffallende Sorglosigkeit des Beklagten bei der Zufügung des Schadens liegt aber entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt. Es muß sich um ein Versehen handeln, das sich aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens auffallend heraushebt und den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar macht (Arb 9.702 mwN uva) und auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (ZVR 1984/326 ua; zuletzt 14 Ob 200/86).
Das Lenken des LKW-Zuges, dessen restliche Ladung sich nur mehr im letzten Drittel des Anhängers befand, war zwar infolge der Entlastung der Vorderachse objektiv sehr gefährlich, doch ist dem Kläger das Weiterfahren unter diesen Bedingungen wegen der Umstände, durch die er in diese Lage kam, subjektiv nicht schwer vorwerfbar. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, war die Ladung nicht von ihm selbst verteilt worden. Die ungünstige Unterbringung der Restladung ergab sich vielmehr dadurch, daß der Kläger beim Einsammeln und Abliefern der von verschiedenen Absendern stammenden und für verschiedene Empfänger bestimmten Waren die Anweisungen seiner Dienstgeber und der Spedition G*** W***, für die die Beklagten ausschließlich tätig werden, zu befolgen hatte. Nach dem Abladen der Teppichrollen in Liverpool unterließ der Kläger eine günstigere Verteilung der Restladung weder aus Unkenntnis der damit verbundenen Gefahren, noch aus Bequemlichkeit. Da ihm seine Dienstgeber kein Handstapelgerät zur Verschiebung der Ladung auf dem LKW zur Verfügung stellten und ein geeignetes Gerät auch bei der Empfängerfirma in Liverpool nicht vorhanden war und der Kläger die Anweisung hatte, die auf Paletten geschlichtete und bandagierte Ware nicht zu öffnen, kam auch eine Veränderung der Lage der Restladung von Hand nicht in Betracht. Es wäre ihm daher nur die in der Revision erwähnte Möglichkeit geblieben, von seinem Dienstgeber Weisungen einzuholen. Wenn er dies unterließ und mit der Restladung weiterfuhr, um seinen Zeitplan einzuhalten - die Beklagten werfen dem Kläger Beschwerden der Spedition G*** W*** wegen Verspätung vor -, so ist ihm dies subjektiv nicht schwer vorzuwerfen, zumal er bei der Weiterfahrt bis zum Kippen des Anhängers keine besonderen Wahrnehmungen über die Verkehrssicherheit des LKW-Zuges machte, obwohl er vor dem Erreichen der Autobahn mehrmals Kreisverkehr und Auffahrten befuhr. Bemerkte aber der Kläger beim Weiterfahren während der ersten 10 km keine Gefahr - daß schon das auf Unachtsamkeit zurückzuführen gewesen wäre, kam nicht hervor -, so kann auch darin, daß er auf dem anschließenden geraden Autobahnstück mit nicht besonders ausgeprägten Spurrillen die - vom Sachverständigen als "bedenklich" bezeichnete - Geschwindigkeit von 70 bis 75 km/h einhielt, eine grobe Fahrlässigkeit nicht erblickt werden. Die anstandslose Bewältigung der ersten 10 km konnte dazu führen, daß der Kläger die ihm an sich bekannte Gefahr unterschätzte. Soweit die Revision die Gefahr des Weiterfahrens mit der ungünstig verteilten Restladung auch noch mit dem Drehkranzspiel des Anhängers begründet, auf das der Kläger bereits aufmerksam gemacht hatte, versucht sie, ihn für Risken verantwortlich zu machen, gegen die sie selbst keine Vorsorge getroffen hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Das Lenken des LKW-Zuges, dessen restliche Ladung sich nur mehr im letzten Drittel des Anhängers befand, war zwar infolge der Entlastung der Vorderachse objektiv sehr gefährlich, doch ist dem Kläger das Weiterfahren unter diesen Bedingungen wegen der Umstände, durch die er in diese Lage kam, subjektiv nicht schwer vorwerfbar. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, war die Ladung nicht von ihm selbst verteilt worden. Die ungünstige Unterbringung der Restladung ergab sich vielmehr dadurch, daß der Kläger beim Einsammeln und Abliefern der von verschiedenen Absendern stammenden und für verschiedene Empfänger bestimmten Waren die Anweisungen seiner Dienstgeber und der Spedition G*** W***, für die die Beklagten ausschließlich tätig werden, zu befolgen hatte. Nach dem Abladen der Teppichrollen in Liverpool unterließ der Kläger eine günstigere Verteilung der Restladung weder aus Unkenntnis der damit verbundenen Gefahren, noch aus Bequemlichkeit. Da ihm seine Dienstgeber kein Handstapelgerät zur Verschiebung der Ladung auf dem LKW zur Verfügung stellten und ein geeignetes Gerät auch bei der Empfängerfirma in Liverpool nicht vorhanden war und der Kläger die Anweisung hatte, die auf Paletten geschlichtete und bandagierte Ware nicht zu öffnen, kam auch eine Veränderung der Lage der Restladung von Hand nicht in Betracht. Es wäre ihm daher nur die in der Revision erwähnte Möglichkeit geblieben, von seinem Dienstgeber Weisungen einzuholen. Wenn er dies unterließ und mit der Restladung weiterfuhr, um seinen Zeitplan einzuhalten - die Beklagten werfen dem Kläger Beschwerden der Spedition G*** W*** wegen Verspätung vor -, so ist ihm dies subjektiv nicht schwer vorzuwerfen, zumal er bei der Weiterfahrt bis zum Kippen des Anhängers keine besonderen Wahrnehmungen über die Verkehrssicherheit des LKW-Zuges machte, obwohl er vor dem Erreichen der Autobahn mehrmals Kreisverkehr und Auffahrten befuhr. Bemerkte aber der Kläger beim Weiterfahren während der ersten 10 km keine Gefahr - daß schon das auf Unachtsamkeit zurückzuführen gewesen wäre, kam nicht hervor -, so kann auch darin, daß er auf dem anschließenden geraden Autobahnstück mit nicht besonders ausgeprägten Spurrillen die - vom Sachverständigen als "bedenklich" bezeichnete - Geschwindigkeit von 70 bis 75 km/h einhielt, eine grobe Fahrlässigkeit nicht erblickt werden. Die anstandslose Bewältigung der ersten 10 km konnte dazu führen, daß der Kläger die ihm an sich bekannte Gefahr unterschätzte. Soweit die Revision die Gefahr des Weiterfahrens mit der ungünstig verteilten Restladung auch noch mit dem Drehkranzspiel des Anhängers begründet, auf das der Kläger bereits aufmerksam gemacht hatte, versucht sie, ihn für Risken verantwortlich zu machen, gegen die sie selbst keine Vorsorge getroffen hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.