Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da kein Zweifel daran besteht, daß die vom Kläger erhobenen drei Teilforderungen an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung jedenfalls für einen über den Entlassungstag (13.1.1984) hinausgehenden Zeitraum mit irgendeinem Teilbetrag zu Recht bestehen, liegen die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils vor.
Soweit diese Entscheidung als Zwischenurteil bestätigt wird, kann eine weitere Begründung entfallen (§ 48 ASGG). Berechtigt ist jedoch die Revision, soweit sie sich gegen die Höhe der zugesprochenen Beträge wendet.Soweit diese Entscheidung als Zwischenurteil bestätigt wird, kann eine weitere Begründung entfallen (Paragraph 48, ASGG). Berechtigt ist jedoch die Revision, soweit sie sich gegen die Höhe der zugesprochenen Beträge wendet.
Der Kläger forderte Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung bis einschließlich 7.4.1984 mit der Begründung, daß die Wintersaison 1983/84 erst an diesem Tag geendet habe. Der Beklagte hat zwar die Ansprüche des Klägers der Höhe nach außer Streit gestellt, hiebei jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, daß er weiterhin die Annahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 7.4.1984 bestreite (AS 64). Mit dem Kläger sei ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, für das nur eine 14-tägige Kündigungsfrist bestehe. Der Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe über das Vertragsverhältnis der mit der Erteilung von Schiunterricht unselbständig Tätigen zu den Schischulen (im folgenden: KV) enthält über die "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" in § 12 folgende Bestimmungen:Der Kläger forderte Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung bis einschließlich 7.4.1984 mit der Begründung, daß die Wintersaison 1983/84 erst an diesem Tag geendet habe. Der Beklagte hat zwar die Ansprüche des Klägers der Höhe nach außer Streit gestellt, hiebei jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, daß er weiterhin die Annahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 7.4.1984 bestreite (AS 64). Mit dem Kläger sei ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, für das nur eine 14-tägige Kündigungsfrist bestehe. Der Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe über das Vertragsverhältnis der mit der Erteilung von Schiunterricht unselbständig Tätigen zu den Schischulen (im folgenden: KV) enthält über die "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" in Paragraph 12, folgende Bestimmungen:
".....
2. Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der Tag des Beginnes und der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig festgelegt ist. .....
3. Ein Arbeitsverhältnis "auf die Dauer der Saison" gilt als befristetes Arbeitsverhältnis."
Das Berufungsgericht war daher der Ansicht, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers, der vereinbarungsgemäß als "letzter Schilehrer" (mit Saisonende) aufhören sollte, gemäß § 12 Z 3 KV als befristetes Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Wintersaison anzusehen sei, so daß er Ansprüche auf Zahlung der der Höhe nach außer Streit gestellten Beträge habe.Das Berufungsgericht war daher der Ansicht, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers, der vereinbarungsgemäß als "letzter Schilehrer" (mit Saisonende) aufhören sollte, gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, KV als befristetes Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Wintersaison anzusehen sei, so daß er Ansprüche auf Zahlung der der Höhe nach außer Streit gestellten Beträge habe.
Mit Recht macht der Beklagte in der Revision geltend, daß er zwar die Ansätze der vom Kläger angesprochenen Beträge, nicht aber die Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses außer Streit gestellt habe. § 12 Z 3 KV läßt zwar keine Zweifel daran, daß ein Arbeitsverhältnis "auf die Dauer der Saison" als befristetes Arbeitsverhältnis gilt, also wie ein Arbeitsverhältnis nach § 12 Z 2 KV zu behandeln ist, bei dem der Tag der Beendigung "kalendermäßig festgelegt ist". Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG, so daß keine Rede davon sein kann, daß die Regelung nichtig sei, weil sie nicht Gegenstand eines Kollektivvertrages sein dürfte. Alles was typischen Inhalt eines Individualvertrages sein kann - und dazu gehören auch Bestimmungen über dessen Beendigung - kann auch Inhalt eines Kollektivvertrages sein (Floretta-Strasser, Komm.z.ArbVG 27). Die zweite Instanz hat jedoch keine Feststellungen über den Tag der Beendigung der Wintersaison 1983/84 getroffen, ohne die aber die Höhe der Ansprüche des Klägers nicht errechnet werden kann. Diese Feststellung wird nachzuholen sein. Sollte die Wintersaison 1983/84 schon vor dem 7.4.1984 geendet haben, werden die Ansprüche des Klägers neu zu berechnen sein. Nur in diesem Umfang ist der Revision Folge zu geben. Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO hat der aufgegriffene Feststellungsmangel nicht zur Folge.Mit Recht macht der Beklagte in der Revision geltend, daß er zwar die Ansätze der vom Kläger angesprochenen Beträge, nicht aber die Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses außer Streit gestellt habe. Paragraph 12, Ziffer 3, KV läßt zwar keine Zweifel daran, daß ein Arbeitsverhältnis "auf die Dauer der Saison" als befristetes Arbeitsverhältnis gilt, also wie ein Arbeitsverhältnis nach Paragraph 12, Ziffer 2, KV zu behandeln ist, bei dem der Tag der Beendigung "kalendermäßig festgelegt ist". Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG, so daß keine Rede davon sein kann, daß die Regelung nichtig sei, weil sie nicht Gegenstand eines Kollektivvertrages sein dürfte. Alles was typischen Inhalt eines Individualvertrages sein kann - und dazu gehören auch Bestimmungen über dessen Beendigung - kann auch Inhalt eines Kollektivvertrages sein (Floretta-Strasser, Komm.z.ArbVG 27). Die zweite Instanz hat jedoch keine Feststellungen über den Tag der Beendigung der Wintersaison 1983/84 getroffen, ohne die aber die Höhe der Ansprüche des Klägers nicht errechnet werden kann. Diese Feststellung wird nachzuholen sein. Sollte die Wintersaison 1983/84 schon vor dem 7.4.1984 geendet haben, werden die Ansprüche des Klägers neu zu berechnen sein. Nur in diesem Umfang ist der Revision Folge zu geben. Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO hat der aufgegriffene Feststellungsmangel nicht zur Folge.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO.