Rechtssatz RS0064786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064786
Entscheidungsdatum
24.03.1987
Norm
KollV zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer und der Gewerkschaft Kunst. Medien, freie Berufe über das Vertragsverhältnis der mit der Erteilung von Schiunterricht unselbständig Tätigen zu den Schischulen §12
Rechtssatz
§ 12 Z 3 KollV läßt keine Zweifel daran, daß ein Arbeitsverhältnis "auf die Dauer der Saison" als befristetes Arbeitsverhältnis gilt, also wie ein Arbeitsverhältnis nach § 12 Z 2 KollV zu behandeln ist, bei dem der Tag der Beendigung "kalendermäßig festgelegt ist". Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG; diese ist nicht etwa nichtig, weil sie nicht Gegenstand eines KollV sein dürfte.Paragraph 12, Ziffer 3, KollV läßt keine Zweifel daran, daß ein Arbeitsverhältnis "auf die Dauer der Saison" als befristetes Arbeitsverhältnis gilt, also wie ein Arbeitsverhältnis nach Paragraph 12, Ziffer 2, KollV zu behandeln ist, bei dem der Tag der Beendigung "kalendermäßig festgelegt ist". Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG; diese ist nicht etwa nichtig, weil sie nicht Gegenstand eines KollV sein dürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064786
Dokumentnummer
JJR_19870324_OGH0002_014OBA00036_8700000_002