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Rechtssatz RS0064786

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064786

Geschäftszahl

14ObA36/87

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Norm

KollV zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer und der Gewerkschaft Kunst. Medien, freie Berufe über das Vertragsverhältnis der mit der Erteilung von Schiunterricht unselbständig Tätigen zu den Schischulen §12

Rechtssatz

Paragraph 12, Ziffer 3, KollV läßt keine Zweifel daran, daß ein Arbeitsverhältnis "auf die Dauer der Saison" als befristetes Arbeitsverhältnis gilt, also wie ein Arbeitsverhältnis nach Paragraph 12, Ziffer 2, KollV zu behandeln ist, bei dem der Tag der Beendigung "kalendermäßig festgelegt ist". Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG; diese ist nicht etwa nichtig, weil sie nicht Gegenstand eines KollV sein dürfte.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 36/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 14 ObA 36/87
    Veröff: WBl 1987,195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064786

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_014OBA00036_8700000_002