Die Revision ist im Umfang der Teilansprüche von S 8.984,86 s.A. und S 3.771 s.A. unzulässig; im übrigen ist sie nicht berechtigt. Da das Datum des angefochtenen Urteils noch vor dem 1.1.1987, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG, liegt, sind für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, die bis 31.12.1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend (§ 101 Abs 2 ASGG). Dies bedeutet, daß die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts gemäß dem somit maßgebenden § 23 a Abs 4 Satz 1, zweiter Halbsatz, ArbGG unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 S nicht übersteigt. Die aus der behaupteten ungerechtfertigten Entlassung abgeleiteten Ersatzansprüche von S 60.617,49 übersteigen diesen Betrag, so daß die Revision insoweit zulässig ist.Die Revision ist im Umfang der Teilansprüche von S 8.984,86 s.A. und S 3.771 s.A. unzulässig; im übrigen ist sie nicht berechtigt. Da das Datum des angefochtenen Urteils noch vor dem 1.1.1987, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASGG, liegt, sind für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, die bis 31.12.1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend (Paragraph 101, Absatz 2, ASGG). Dies bedeutet, daß die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichts gemäß dem somit maßgebenden Paragraph 23, a Absatz 4, Satz 1, zweiter Halbsatz, ArbGG unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 S nicht übersteigt. Die aus der behaupteten ungerechtfertigten Entlassung abgeleiteten Ersatzansprüche von S 60.617,49 übersteigen diesen Betrag, so daß die Revision insoweit zulässig ist.
Dies trifft aber auf die beiden anderen Teilansprüche von S 8.984,96 und S 3.771 nicht zu. Diese beiden (nur in diesem Zusammenhang zusammenzurechnenden) Teilansprüche sind mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN mit dem erstgenannten Anspruch nicht zusammenzurechnen. Sie stehen nämlich deshalb in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weil sie ein anderes rechtliches Schicksal haben als die aus der Entlassung abgeleiteten Ersatzansprüche und auf einem ganz anderen Sachverhalt, nämlich der Beschädigung eines dem Kläger gehörigen PKW, beruhen als jene (Arb.10.507 mwH; Fasching I 344). Die insoweit unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.Dies trifft aber auf die beiden anderen Teilansprüche von S 8.984,96 und S 3.771 nicht zu. Diese beiden (nur in diesem Zusammenhang zusammenzurechnenden) Teilansprüche sind mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN mit dem erstgenannten Anspruch nicht zusammenzurechnen. Sie stehen nämlich deshalb in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weil sie ein anderes rechtliches Schicksal haben als die aus der Entlassung abgeleiteten Ersatzansprüche und auf einem ganz anderen Sachverhalt, nämlich der Beschädigung eines dem Kläger gehörigen PKW, beruhen als jene (Arb.10.507 mwH; Fasching römisch eins 344). Die insoweit unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
Der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil sich das Datum des Ausspruchs der Entlassung (21.10.1985) aus dem übereinstimmenden Prozeßvorbringen beider Parteien (AS 9 und 10) ergibt und widersprechende Beweisergebnisse nicht vorliegen. Die Außerstreitstellung der Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 13.2.1978 bis 15.10.1985 (AS 9) beruht ganz offensichtlich auf der unrichtigen Rechtsauffassung, daß das Arbeitsverhältnis rückwirkend geendet habe. Die aus dieser Außerstreitstellung abgeleitete Rechtsauffassung des Klägers, die Entlassung sei schon deshalb ungerechtfertigt, weil die behaupteten Entlassungsgründe erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangen worden seien, ist daher verfehlt.
In der Rechtsrüge hält der Kläger an seiner Auffassung fest, die Entlassung sei ungeachtet der während des Krankenstandes verrichteten Traktorarbeiten ungerechtfertigt.
Dieser Auffassung kann, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, nicht zugestimmt werden. Eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung des Klägers liegt zwar vor, doch kann diese nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, dem § 27 Z 1 AngG unterstellt werden. Der Kläger war nämlich als Hilfsarbeiter im Unternehmen der beklagten Partei beschäftigt, so daß er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Angestelltengesetzes fällt; sein Verhalten ist vielmehr nach dem § 82 GewO 1859 zu beurteilen. Die Aufzählung der Entlassungstatbestände in den §§ 82 GewO und 27 AngG unterscheidet sich dadurch, daß die erstgenannte Aufzählung eine taxative, die zweitgenannte aber, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im § 27 AngG ergibt, eine demonstrative ist (Kuderna, Das Entlassungsrecht 31 f; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 2 , 349). Der dem dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG (Vertrauensunwürdigkeit) entsprechende Tatbestand des § 82 lit d GewO verlangt jedoch - anders als § 27 Z 1 AngG, wonach für die Berechtigung einer Entlassung grundsätzlich jede Handlung ausreicht, die eine Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers begründet - das Vorliegen einer Vertrauensunwürdigkeit begründenden strafbaren Handlung. Aus der taxativen Aufzählung der Entlassungstatbestände und der ausdrücklichen Anführung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung muß gefolgert werden, daß der Gesetzgeber ganz bewußt eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft (Kuderna aaO 61). Eine unbewußte Lücke, welche durch Analogie an sich geschlossen werden könne, liegt daher hier nicht vor. Eine Unterstellung des festgestellten Verhaltens des Klägers unter den § 82 lit d GewO ist somit nicht möglich.Dieser Auffassung kann, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, nicht zugestimmt werden. Eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung des Klägers liegt zwar vor, doch kann diese nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, dem Paragraph 27, Ziffer eins, AngG unterstellt werden. Der Kläger war nämlich als Hilfsarbeiter im Unternehmen der beklagten Partei beschäftigt, so daß er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Angestelltengesetzes fällt; sein Verhalten ist vielmehr nach dem Paragraph 82, GewO 1859 zu beurteilen. Die Aufzählung der Entlassungstatbestände in den Paragraphen 82, GewO und 27 AngG unterscheidet sich dadurch, daß die erstgenannte Aufzählung eine taxative, die zweitgenannte aber, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Paragraph 27, AngG ergibt, eine demonstrative ist (Kuderna, Das Entlassungsrecht 31 f; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 2 , 349). Der dem dritten Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG (Vertrauensunwürdigkeit) entsprechende Tatbestand des Paragraph 82, Litera d, GewO verlangt jedoch - anders als Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, wonach für die Berechtigung einer Entlassung grundsätzlich jede Handlung ausreicht, die eine Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers begründet - das Vorliegen einer Vertrauensunwürdigkeit begründenden strafbaren Handlung. Aus der taxativen Aufzählung der Entlassungstatbestände und der ausdrücklichen Anführung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung muß gefolgert werden, daß der Gesetzgeber ganz bewußt eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft (Kuderna aaO 61). Eine unbewußte Lücke, welche durch Analogie an sich geschlossen werden könne, liegt daher hier nicht vor. Eine Unterstellung des festgestellten Verhaltens des Klägers unter den Paragraph 82, Litera d, GewO ist somit nicht möglich.
Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Klägers die Voraussetzungen eines anderen Entlassungstatbestandes erfüllt. Von den übrigen Entlassungstatbeständen des § 82 GewO kommt hier nur der zweite Tatbestand des § 82 lit f GewO in Betracht. Der Kläger war schon auf Grund des Arbeitsvertrages verpflichtet, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich nach Tunlichkeit so zu verhalten, daß seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Er durfte insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Daß ein Arbeitnehmer, der infolge eines "Hexenschusses" arbeitsunfähig ist und mit Injektionen behandelt wird, nicht gleichzeitig Feldarbeiten verrichten darf, sondern sich schonen muß, bedarf keiner besonderen ärztlichen Anordnung und leuchtet jedermann ein. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozeß zu verzögern (vgl. Arb 8449).Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Klägers die Voraussetzungen eines anderen Entlassungstatbestandes erfüllt. Von den übrigen Entlassungstatbeständen des Paragraph 82, GewO kommt hier nur der zweite Tatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO in Betracht. Der Kläger war schon auf Grund des Arbeitsvertrages verpflichtet, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich nach Tunlichkeit so zu verhalten, daß seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Er durfte insbesondere die Anordnungen des Arztes oder, wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind, die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen. Daß ein Arbeitnehmer, der infolge eines "Hexenschusses" arbeitsunfähig ist und mit Injektionen behandelt wird, nicht gleichzeitig Feldarbeiten verrichten darf, sondern sich schonen muß, bedarf keiner besonderen ärztlichen Anordnung und leuchtet jedermann ein. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozeß zu verzögern vergleiche Arb 8449).
Der Kläger hat auf Grund der Feststellungen durch die Verrichtung von Traktorarbeiten auf dem Feld (Ausnehmen von Zuckerrüben und Anlieferung zur Sammelstelle) seine oben näher umschriebenen Pflichten verletzt. Ob er diese Arbeiten allein in seinem Interesse oder (auch) in jenem seiner Ehegattin verrichtete und ob die Kleinlandwirtschaft hauptsächlich von seiner Ehegattin betrieben wurde, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Der Kläger hat seine Dienstpflichten aber auch beharrlich verletzt, weil er an zwei Tagen während eines längeren Zeitraumes arbeitete und diese Verletzung so offensichtlich und für jeden Arbeitnehmer erkennbar war, daß es einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung nicht bedurfte. Das Verhalten des Klägers war so schwerwiegend und erfolgte während eines so langen Zeitraumes, daß daraus allein auf die Nachhaltigkeit seiner Willenshaltung geschlossen werden konnte (Kuderna aaO 72).
Die Entlassung war daher gerechtfertigt, so daß dem auf der Annahme einer ungerechtfertigten Entlassung beruhenden Teil der Klageforderung die Berechtigung fehlt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.