Rechtssatz RS0060348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060348
Entscheidungsdatum
03.09.2010
Rechtssatz
Aus der taxativen Aufzählung der Entlassungstatbestände in der GewO und der ausdrücklichen Anführung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung in § 82 lit d GewO 1859 muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft. Eine unbewusste Lücke, welche durch Analogie an sich geschlossen werden könne, liegt daher nicht vor.Aus der taxativen Aufzählung der Entlassungstatbestände in der GewO und der ausdrücklichen Anführung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung in Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft. Eine unbewusste Lücke, welche durch Analogie an sich geschlossen werden könne, liegt daher nicht vor.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 38/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 38/87
Veröff: Hiezu Andexlinger RdW 1987,334 = ZAS 1989/5 S 24; hiezu Schäffl, 7
- 9 ObA 169/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 169/87
- 9 ObA 286/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 286/88
- 9 ObA 51/02v
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 51/02v
Auch; Beisatz: Die Gewerbeordnung kennt keinen allgemeinen Entlassungsgrund des Vertrauensverlustes. (T1)
- 9 ObA 142/08k
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 142/08k
Auch
- 8 ObA 25/10z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 25/10z
Vgl auch
- 9 ObA 146/09z
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 146/09z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060348
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_014OBA00038_8700000_001