Die Revision ist berechtigt.
Bei der Prüfung, ob das Verhalten der Klägerin einen Entlassungstatbestand nach der Gewerbeordnung 1859 erfüllt, ist zu beachten, daß § 82 GewO die Gründe, aus denen ein "Hilfsarbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden kann" - anders als § 27 AngG -, taxativ aufzählt (Kuderna, Das Entlassungsrecht 31 f;Bei der Prüfung, ob das Verhalten der Klägerin einen Entlassungstatbestand nach der Gewerbeordnung 1859 erfüllt, ist zu beachten, daß Paragraph 82, GewO die Gründe, aus denen ein "Hilfsarbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden kann" - anders als Paragraph 27, AngG -, taxativ aufzählt (Kuderna, Das Entlassungsrecht 31 f;
Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 349, 377; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 227;Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 349, 377; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 227;
Arb. 9.517, 10.267 ua; aM Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 197). Aus den Feststellungen ergibt sich vorerst kein Hinweis, daß die Klägerin etwa ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verraten oder ein für die Beklagte abträgliches Nebengeschäft betrieben hätte und ihr Verhalten daher dem Tatbestand des § 82 lit e GewO zu unterstellen wäre (vgl. dazu Kuderna aaO 64 ff). Andererseits enthält § 82 GewO 1859 keinen dem § 27 Z 1 AngG vergleichbaren allgemeinen Entlassungstatbestand der "Untreue im Dienst" (Arb. 10.324). Der dem dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG entsprechende Tatbestand des § 82 lit d GewO verlangt das Vorliegen einer die Vertrauensunwürdigkeit begründenden strafbaren Handlung. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft (Kuderna aaO 61). Es liegt daher keine planwidrige Lücke vor, welche an sich durch Analogie geschlossen werden könnte (zuletzt 14 Ob A 38/87). Der Klägerin wird im wesentlichen angelastet, daß sie ihre Pflichten als Vorarbeiterin dadurch verletzt habe, daß sie dem Kunden gegenüber den aufgetretenen Engpaß an Personal und Material nicht mit den internen Schwierigkeiten der Beklagten gerechtfertigt, sondern im Gegenteil versucht habe, ihre mangelhafte Tätigkeit mit der unzulänglichen Ausstattung durch die Beklagte zu entschuldigen. Für ein solches Verhalten käme von den übrigen Entlassungstatbeständen des § 82 GewO an sich der zweite Tatbestand des § 82 lit f GewO in Betracht. Dieser Entlassungsgrund erfordert allerdings eine beharrliche Vernachlässigung der Pflichten. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Pflichtenvernachlässigung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verletzung der Pflicht gerichteten Willens zu verstehen. Die Pflichtenverletzung muß sich daher entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Auf die Erstmaligkeit des Vorfalls wiesen bereits die Vorinstanzen hin. Würdigt man das Gesamtverhalten der Klägerin, ist zu berücksichtigen, daß sie durch die Beklagte vor eine unlösbare Aufgabe gestellt wurde. Trotz Urgenz erhielt sie keine Reinigungsmittel, die es ihr ermöglicht hätten, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Daß sie in dieser Zwangslage initiativ wurde, sich an die Spitalsmeisterei wandte und damit die Verärgerung des Priors des Krankenhauses auslöste, kann ihr wohl nicht als Vernachlässigung ihrer Pflichten angelastet werden. Die vom Berufungsgericht dazu in Richtung eines rechtswidrigen "Organisierens" des Reinigungsmaterials aufgestellte Vermutung findet im festgestellten Sachverhalt keinerlei Grundlage. Richtig ist lediglich, daß die Klägerin die Beklagte nicht um Beistellung zusätzlicher Arbeitskräfte ersuchte, wobei es aber offenblieb, ob ihr wegen der festgestellten internen Schwierigkeiten, welche sogar die Lieferung von Reinigungsmaterial verhinderten, tatsächlich rechtzeitig genügend Arbeiterinnen zur Verfügung gestellt worden wären; eine Feststellung darüber, daß der personelle Engpaß tatsächlich sofort beseitigt worden wäre, wurde von den Vorinstanzen nämlich nicht getroffen. Die in der Aktennotiz vom 18. März 1985 aufscheinenden Angaben der Klägerin entsprachen sohin mit Ausnahme des etwas übertrieben dargestellten Personalmangels den Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist auch die vom Berufungsgericht dem § 82 lit g GewO unterstellte Äußerung der Klägerin über die "Scheiß-Firma" zu sehen, worin auch eine Wertung der Untätigkeit der Unternehmensleitung liegt. Abgesehen davon, daß eine Verletzungsabsicht nicht festgestellt wurde (Kuderna aaO 77; DRdA 1983/21), faßte die Klägerin damit im Ergebnis nur ihre zumindest zum Teil berechtigte Kritik am Organisationsmangel der Beklagten ihrem Vorgesetzten gegenüber (und nicht etwa dem Kunden gegenüber, wie von der Beklagten zu Unrecht vorgebracht worden ist) zusammen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sowohl der Niederlassungsleiter als auch der Verkaufsleiter, die das vorbereitete Entlassungsschreiben schon mitbrachten, ihr vorwarfen, daß sie die Aktennotiz aufnehmen habe lassen. Da aber schon die Nichtbeistellung des Reinigungsmaterials allein ohne die Initiative der Klägerin bewirkt hätte, daß sie ihrer Reinigungspflicht überhaupt nicht nachkommen hätte können, wäre in dieser Situation zumindest eine diesbezügliche auch für die Zukunft maßgebliche erläuternde Erklärung der Unternehmensleitung zu erwarten gewesen. Es liegen somit besondere, auf die konkrete Lage der Klägerin abgestellte Umstände vor, welche die als Unmutsäußerung aufzufassende sprachliche Entgleisung der sowohl vom Kunden als auch vom Arbeitgeber "in die Zange genommenen" Klägerin als entschuldbar erscheinen lassen (Arb. 6.041, 8.428, 8.901, 9.111, 9.188 ua). Entgegen der Ansicht der Beklagten war es jedenfalls nicht allein Sache der Klägerin als Vorarbeiterin, für die Organisationsmängel der Beklagten einzustehen und trotz der aufgetretenen Engpässe auch die mängelfreie Reinigung des Krankenhauses zu verantworten. Ihre Entlassung war somit ungerechtfertigt.Arb. 9.517, 10.267 ua; aM Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 197). Aus den Feststellungen ergibt sich vorerst kein Hinweis, daß die Klägerin etwa ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verraten oder ein für die Beklagte abträgliches Nebengeschäft betrieben hätte und ihr Verhalten daher dem Tatbestand des Paragraph 82, Litera e, GewO zu unterstellen wäre vergleiche dazu Kuderna aaO 64 ff). Andererseits enthält Paragraph 82, GewO 1859 keinen dem Paragraph 27, Ziffer eins, AngG vergleichbaren allgemeinen Entlassungstatbestand der "Untreue im Dienst" (Arb. 10.324). Der dem dritten Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG entsprechende Tatbestand des Paragraph 82, Litera d, GewO verlangt das Vorliegen einer die Vertrauensunwürdigkeit begründenden strafbaren Handlung. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft (Kuderna aaO 61). Es liegt daher keine planwidrige Lücke vor, welche an sich durch Analogie geschlossen werden könnte (zuletzt 14 Ob A 38/87). Der Klägerin wird im wesentlichen angelastet, daß sie ihre Pflichten als Vorarbeiterin dadurch verletzt habe, daß sie dem Kunden gegenüber den aufgetretenen Engpaß an Personal und Material nicht mit den internen Schwierigkeiten der Beklagten gerechtfertigt, sondern im Gegenteil versucht habe, ihre mangelhafte Tätigkeit mit der unzulänglichen Ausstattung durch die Beklagte zu entschuldigen. Für ein solches Verhalten käme von den übrigen Entlassungstatbeständen des Paragraph 82, GewO an sich der zweite Tatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO in Betracht. Dieser Entlassungsgrund erfordert allerdings eine beharrliche Vernachlässigung der Pflichten. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Pflichtenvernachlässigung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verletzung der Pflicht gerichteten Willens zu verstehen. Die Pflichtenverletzung muß sich daher entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann. Auf die Erstmaligkeit des Vorfalls wiesen bereits die Vorinstanzen hin. Würdigt man das Gesamtverhalten der Klägerin, ist zu berücksichtigen, daß sie durch die Beklagte vor eine unlösbare Aufgabe gestellt wurde. Trotz Urgenz erhielt sie keine Reinigungsmittel, die es ihr ermöglicht hätten, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Daß sie in dieser Zwangslage initiativ wurde, sich an die Spitalsmeisterei wandte und damit die Verärgerung des Priors des Krankenhauses auslöste, kann ihr wohl nicht als Vernachlässigung ihrer Pflichten angelastet werden. Die vom Berufungsgericht dazu in Richtung eines rechtswidrigen "Organisierens" des Reinigungsmaterials aufgestellte Vermutung findet im festgestellten Sachverhalt keinerlei Grundlage. Richtig ist lediglich, daß die Klägerin die Beklagte nicht um Beistellung zusätzlicher Arbeitskräfte ersuchte, wobei es aber offenblieb, ob ihr wegen der festgestellten internen Schwierigkeiten, welche sogar die Lieferung von Reinigungsmaterial verhinderten, tatsächlich rechtzeitig genügend Arbeiterinnen zur Verfügung gestellt worden wären; eine Feststellung darüber, daß der personelle Engpaß tatsächlich sofort beseitigt worden wäre, wurde von den Vorinstanzen nämlich nicht getroffen. Die in der Aktennotiz vom 18. März 1985 aufscheinenden Angaben der Klägerin entsprachen sohin mit Ausnahme des etwas übertrieben dargestellten Personalmangels den Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist auch die vom Berufungsgericht dem Paragraph 82, Litera g, GewO unterstellte Äußerung der Klägerin über die "Scheiß-Firma" zu sehen, worin auch eine Wertung der Untätigkeit der Unternehmensleitung liegt. Abgesehen davon, daß eine Verletzungsabsicht nicht festgestellt wurde (Kuderna aaO 77; DRdA 1983/21), faßte die Klägerin damit im Ergebnis nur ihre zumindest zum Teil berechtigte Kritik am Organisationsmangel der Beklagten ihrem Vorgesetzten gegenüber (und nicht etwa dem Kunden gegenüber, wie von der Beklagten zu Unrecht vorgebracht worden ist) zusammen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sowohl der Niederlassungsleiter als auch der Verkaufsleiter, die das vorbereitete Entlassungsschreiben schon mitbrachten, ihr vorwarfen, daß sie die Aktennotiz aufnehmen habe lassen. Da aber schon die Nichtbeistellung des Reinigungsmaterials allein ohne die Initiative der Klägerin bewirkt hätte, daß sie ihrer Reinigungspflicht überhaupt nicht nachkommen hätte können, wäre in dieser Situation zumindest eine diesbezügliche auch für die Zukunft maßgebliche erläuternde Erklärung der Unternehmensleitung zu erwarten gewesen. Es liegen somit besondere, auf die konkrete Lage der Klägerin abgestellte Umstände vor, welche die als Unmutsäußerung aufzufassende sprachliche Entgleisung der sowohl vom Kunden als auch vom Arbeitgeber "in die Zange genommenen" Klägerin als entschuldbar erscheinen lassen (Arb. 6.041, 8.428, 8.901, 9.111, 9.188 ua). Entgegen der Ansicht der Beklagten war es jedenfalls nicht allein Sache der Klägerin als Vorarbeiterin, für die Organisationsmängel der Beklagten einzustehen und trotz der aufgetretenen Engpässe auch die mängelfreie Reinigung des Krankenhauses zu verantworten. Ihre Entlassung war somit ungerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 bzw. 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, bzw. 41 und 50 ZPO begründet.