Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge hält der Kläger an seiner Auffassung fest, seine Entlassung sei ungerechtfertigt, da er zu einer Anzeige bei den ungarischen Zollbehörden berechtigt gewesen sei, er kein "Geschäftsgeheimnis" verraten habe und sein Verhalten sohin keinen Entlassungstatbestand des § 82 GewO 1859 erfülle. Auch hätten die Beklagten eine Entlassung nicht unverzüglich ausgesprochen. Dieser Auffassung kann, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, nicht zugestimmt werden. Eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung des Klägers liegt zwar vor, doch kann diese zufolge der taxativen Aufzählung der Entlassungsgründe in der Gewerbeordnung (Kuderna, Das Entlassungsrecht 31 ff; SchwarzLöschnigg, Arbeitsrecht 349; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 304; Arb. 9.517, 10.267 ua; aM Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 197) nicht in sinngemäßer Anwendung des Angestelltengesetzes dem § 27 Z 1 AngG unterstellt werden. Der Kläger war unbestritten als Arbeiter im Unternehmen der Beklagten beschäftigt, so daß sein Verhalten nach § 82 GewO 1859 zu beurteilen ist. § 82 GewO 1859 enthält keinen dem § 27 Z 1 AngG vergleichbaren allgemeinen Entlassungstatbestand der "Untreue im Dienst" (Arb. 10.324). Der dem dritten Tatbestand des § 27 Z 1 AngG entsprechende Tatbestand des § 82 lit d GewO verlangt das Vorliegen einer die Vertrauensunwürdigkeit begründenden strafbaren Handlung. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft (Kuderna aaO 61). Es liegt daher auch keine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie geschlossen werden könnte (14 Ob A 38/87, 9 Ob A 169/87 ua). Eine Unterstellung des festgestellten Verhaltens des Klägers unter den § 82 lit d GewO 1858 ist somit nicht möglich. Da das Schmuggeln von Waren nach Ungarn unbestritten nicht zum Unternehmensgegenstand der Beklagten gehört, scheidet auch der Entlassungsgrund des § 82 lit e GewO 1859, erster Tatbestand aus. Inwieweit sich der Kläger durch die Mitnahme von Kassetten nach Ungarn selbst strafbar machte, steht nicht fest.In der Rechtsrüge hält der Kläger an seiner Auffassung fest, seine Entlassung sei ungerechtfertigt, da er zu einer Anzeige bei den ungarischen Zollbehörden berechtigt gewesen sei, er kein "Geschäftsgeheimnis" verraten habe und sein Verhalten sohin keinen Entlassungstatbestand des Paragraph 82, GewO 1859 erfülle. Auch hätten die Beklagten eine Entlassung nicht unverzüglich ausgesprochen. Dieser Auffassung kann, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, nicht zugestimmt werden. Eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung des Klägers liegt zwar vor, doch kann diese zufolge der taxativen Aufzählung der Entlassungsgründe in der Gewerbeordnung (Kuderna, Das Entlassungsrecht 31 ff; SchwarzLöschnigg, Arbeitsrecht 349; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 304; Arb. 9.517, 10.267 ua; aM Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 197) nicht in sinngemäßer Anwendung des Angestelltengesetzes dem Paragraph 27, Ziffer eins, AngG unterstellt werden. Der Kläger war unbestritten als Arbeiter im Unternehmen der Beklagten beschäftigt, so daß sein Verhalten nach Paragraph 82, GewO 1859 zu beurteilen ist. Paragraph 82, GewO 1859 enthält keinen dem Paragraph 27, Ziffer eins, AngG vergleichbaren allgemeinen Entlassungstatbestand der "Untreue im Dienst" (Arb. 10.324). Der dem dritten Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG entsprechende Tatbestand des Paragraph 82, Litera d, GewO verlangt das Vorliegen einer die Vertrauensunwürdigkeit begründenden strafbaren Handlung. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber eine Handlung, die nicht strafbar ist, auch dann nicht für eine gerechtfertigte Entlassung ausreichend erachten wollte, wenn sie Vertrauensunwürdigkeit hervorruft (Kuderna aaO 61). Es liegt daher auch keine planwidrige Lücke vor, welche durch Analogie geschlossen werden könnte (14 Ob A 38/87, 9 Ob A 169/87 ua). Eine Unterstellung des festgestellten Verhaltens des Klägers unter den Paragraph 82, Litera d, GewO 1858 ist somit nicht möglich. Da das Schmuggeln von Waren nach Ungarn unbestritten nicht zum Unternehmensgegenstand der Beklagten gehört, scheidet auch der Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera e, GewO 1859, erster Tatbestand aus. Inwieweit sich der Kläger durch die Mitnahme von Kassetten nach Ungarn selbst strafbar machte, steht nicht fest.
Zu prüfen bleibt, ob die Aufforderung des Klägers, gegen Heinrich H*** wegen Schmuggels vorzugehen, die Voraussetzungen eines anderen Tatbestandes erfüllt. Von den übrigen Entlassungstatbeständen des § 82 GewO 1859 kommt hier nur der zweite Tatbestand des § 82 lit f GewO 1859 in Betracht.Zu prüfen bleibt, ob die Aufforderung des Klägers, gegen Heinrich H*** wegen Schmuggels vorzugehen, die Voraussetzungen eines anderen Tatbestandes erfüllt. Von den übrigen Entlassungstatbeständen des Paragraph 82, GewO 1859 kommt hier nur der zweite Tatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 in Betracht.
Auch im Arbeitsvertragsrecht spielen die Pflichten zur Wahrung der Interessen der jeweils anderen Seite eine beträchtliche Rolle. So trifft den Arbeitnehmer nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Er hat den Arbeitgeber im Rahmen der Beistands- und Anzeigepflicht vor drohenden Schäden zu warnen und zu deren Beseitigung beizutragen (vgl. Schwarz-Löschnigg aaO 188 ff; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 145 ff; Mayer-Maly/ Marhold aaO 106 ff, 112). Unabhängig davon, ob der Kläger berechtigt war, einen Arbeitskollegen bei den ungarischen Zollbehörden wegen Schmuggels anzuzeigen, um dann selbst dessen Buslinie befahren zu können, war er sohin jedenfalls nicht befugt, den Beklagten durch seine Vorgangsweise Schaden zuzufügen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, konnte eine derartige Anzeige gegen einen Buslenker der Erstbeklagten beträchtliche nachteilige Folgen für den Betrieb naac sich ziehen. Wie es sich in der Folge zeigte, konnten diese Schäden von der Beschlagnahme des Busses, über genaueste Grenzkontrollen bis zur Beeinträchtigung des Ansehens des Unternehmens der Beklagten reichen. Eine Auswirkung auf das Fahrgästeaufkommen ist naheliegend. Richtig ist, daß der Entlassungsgrund des zweiten Tatbestandes des § 82 lit f GewO 1859 eine beharrliche Vernachlässigung der arbeitsvertraglichen Pflichten voraussetzt. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Pflichtenverletzung zum Ausdruck kommenden, auf die Verletzung der Pflicht gerichteten Willens zu verstehen (Kuderna aaO 72). Die Pflichtenverletzung muß sich daher entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann (14 Ob A 38/87, 9 Ob A 169/87 ua). Letzteres ist hier der Fall. Wenn ein Arbeitnehmer, um seine berufliihe Stellung zu verbessern, einen Arbeitskollegen bei einer ausländischen Grenzbehörde wegen Schmuggels anzeigt und damit eine beträchtliche Schädigung seines Arbeitgebers in Kauf nimmt, ist die schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten so offensichtlich und für jeden Arbeitnehmer erkennbar, daß es einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung, die mangels Kenntnis der Beklagten vom Vorgehen des Klägers gar nicht möglich gewesen wäre, nicht bedurfte. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Entlassung ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Es reicht daher aus, diesbezüglich auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Auch im Arbeitsvertragsrecht spielen die Pflichten zur Wahrung der Interessen der jeweils anderen Seite eine beträchtliche Rolle. So trifft den Arbeitnehmer nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Er hat den Arbeitgeber im Rahmen der Beistands- und Anzeigepflicht vor drohenden Schäden zu warnen und zu deren Beseitigung beizutragen vergleiche Schwarz-Löschnigg aaO 188 ff; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 145 ff; Mayer-Maly/ Marhold aaO 106 ff, 112). Unabhängig davon, ob der Kläger berechtigt war, einen Arbeitskollegen bei den ungarischen Zollbehörden wegen Schmuggels anzuzeigen, um dann selbst dessen Buslinie befahren zu können, war er sohin jedenfalls nicht befugt, den Beklagten durch seine Vorgangsweise Schaden zuzufügen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, konnte eine derartige Anzeige gegen einen Buslenker der Erstbeklagten beträchtliche nachteilige Folgen für den Betrieb naac sich ziehen. Wie es sich in der Folge zeigte, konnten diese Schäden von der Beschlagnahme des Busses, über genaueste Grenzkontrollen bis zur Beeinträchtigung des Ansehens des Unternehmens der Beklagten reichen. Eine Auswirkung auf das Fahrgästeaufkommen ist naheliegend. Richtig ist, daß der Entlassungsgrund des zweiten Tatbestandes des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 eine beharrliche Vernachlässigung der arbeitsvertraglichen Pflichten voraussetzt. Darunter ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Pflichtenverletzung zum Ausdruck kommenden, auf die Verletzung der Pflicht gerichteten Willens zu verstehen (Kuderna aaO 72). Die Pflichtenverletzung muß sich daher entweder wiederholt ereignet haben oder von so schwerwiegender Art sein, daß mit Grund auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen werden kann (14 Ob A 38/87, 9 Ob A 169/87 ua). Letzteres ist hier der Fall. Wenn ein Arbeitnehmer, um seine berufliihe Stellung zu verbessern, einen Arbeitskollegen bei einer ausländischen Grenzbehörde wegen Schmuggels anzeigt und damit eine beträchtliche Schädigung seines Arbeitgebers in Kauf nimmt, ist die schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten so offensichtlich und für jeden Arbeitnehmer erkennbar, daß es einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung, die mangels Kenntnis der Beklagten vom Vorgehen des Klägers gar nicht möglich gewesen wäre, nicht bedurfte. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Entlassung ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Es reicht daher aus, diesbezüglich auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.