Rechtssatz RS0060635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060635
Entscheidungsdatum
25.01.1989
Rechtssatz
Wenn ein Arbeitnehmer, um seine berufliche Stellung zu verbessern, einen Arbeitskollegen bei einer ausländischen Grenzbehörde wegen Schmuggels anzeigt und damit eine beträchtliche Schädigung seines Arbeitgebers in Kauf nimmt, ist die schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten so offensichtlich und für jeden Arbeitnehmer erkennbar, daß es einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung, die mangels Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorgehen des Arbeitnehmers gar nicht möglich wäre, nicht bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060635
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00286_8800000_002