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Rechtssatz RS0060635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060635

Geschäftszahl

9ObA286/88

Entscheidungsdatum

25.01.1989

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitnehmer, um seine berufliche Stellung zu verbessern, einen Arbeitskollegen bei einer ausländischen Grenzbehörde wegen Schmuggels anzeigt und damit eine beträchtliche Schädigung seines Arbeitgebers in Kauf nimmt, ist die schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten so offensichtlich und für jeden Arbeitnehmer erkennbar, daß es einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung, die mangels Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorgehen des Arbeitnehmers gar nicht möglich wäre, nicht bedarf.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 286/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 286/88
    Veröff: RdW 1989,252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060635

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00286_8800000_002