Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Zuerkennung der von der Rechtswirksamkeit der Entlassung abhängigen Ansprüche wendet, berechtigt.
Nach § 27 Z 1 AngG, dritter Tatbestand, ist es als wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung des Angestellten berechtigt, anzusehen, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt. Bei diesem Entlassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich geschädigt wurde, sondern darauf, ob für den Arbeitgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die objektiv gerechtfertigte Befürchtung bestand, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, weil er befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nich mehr getreulich erfüllen werde (Kuderna, Entlassungsrecht 88 f; Martinek-Schwarz AngG6 604 ff; Arb. 5.813, 6.360, 7.078, 7.687, 9.091 ua). Hiebei muß das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden; bei einem Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Arbeitnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Arb. 5.813, 10.017; Ind 1978 Nr. 4 1110 ua).Nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, dritter Tatbestand, ist es als wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung des Angestellten berechtigt, anzusehen, wenn sich der Angestellte einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt. Bei diesem Entlassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich geschädigt wurde, sondern darauf, ob für den Arbeitgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die objektiv gerechtfertigte Befürchtung bestand, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, weil er befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nich mehr getreulich erfüllen werde (Kuderna, Entlassungsrecht 88 f; Martinek-Schwarz AngG6 604 ff; Arb. 5.813, 6.360, 7.078, 7.687, 9.091 ua). Hiebei muß das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden; bei einem Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Arbeitnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (Arb. 5.813, 10.017; Ind 1978 Nr. 4 1110 ua).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes lehnte der Kläger am 17. September 1984 das dienstliche Ersuchen des Geschäftsführers der Beklagten, Ölmuster für das Lager nach Wien mitzunehmen, mit der unrichtigen Behauptung ab, er habe es eilig, da er einen dringenden Termin bei der Firma U*** wahrnehmen müsse. In Wirklichkeit verbrachte der Kläger die nächsten Stunden noch zu privaten Zwecken in Salzburg und suchte eine Firma U*** weder an diesem noch am folgenden Tag auf. Er machte sich vielmehr so spät auf den Weg in sein Gebiet, daß er keine Bestellungen mehr entgegennehmen konnte. Auch eine Vorbesprechung mit einem Lagerleiter änderte nichts an der Notwendigkeit, am nächsten Tag rechtzeitig wiederzukommen. Dennoch täuschte der Kläger in seinem Tagesbericht gegenüber der Beklagten vor, er habe mit dem Büro der Firma N***, bei der Firma S*** mit dem Chef und bei der Firma I*** mit Herrn S*** verhandelt. Sein "Geschäftserfolg" war entgegen seinem Bericht jedenfalls nicht nennenswert.
Berücksichtigt man, daß die Arbeit eines angestellten Reisenden eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzt, da weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist, sondern der Arbeitgeber im wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Reisenden angewiesen ist (Arb. 10.017; Ind 1978 H 4 1110), kann die mehrfache dienstliche Irreführung des Geschäftsführers der Beklagten durch den Kläger nicht mehr als bloße Unkorrektheit angesehen werden. Dazu kommt, daß das Vertrauen des Arbeitgebers bei wiederholten Verfehlungen auch schrittweise verloren gehen kann (Kuderna aaO 89). Der Kläger wurde bereits etwa zwei Monate vorher unter der Androhung der Entlassung schriftlich verwarnt, weil er fälschlich Diäten und Kilometergeld verrechnet hatte, und es wurden ihm detaillierte Anweisungen über die Erstattung der Berichte erteilt. Ihm mußte daher klar sein, daß die Beklagte falsche Berichte nicht mehr tolerieren werde. Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers und der neuerlichen Pflichtverletzung binnen kurzer Zeit ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen davon auszugehen, daß für die Beklagte die objektiv gerechtfertigte Befürchtung bestand, daß ihre Interessen und Belange durch den Kläger gefährdet seien. Seine Entlassung war gerechtfertigt (vgl. Martinek-Schwarz aaO 608 und 611). Die Entlassung erfolgte entgegen der Ansicht des Klägers nicht verspätet, da sie vom ortsabwesenden Geschäftsführer der Beklagten sofort nach Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben im Tagesbericht am Freitag, dem 21. September 1984, angeordnet und dem Kläger am Montag, dem 24. September 1984, als dem nächsten Werktag übermittelt wurde. Dadurch hat die Beklagte weder auf ihr Entlassungsrecht verzichtet noch zu erkennen gegeben, daß ihr die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr unzumutbar sei (vgl. Kuderna aaO 25 ff und 28 f; Martinek-Schwarz aaO 590). Dem Kläger stehen daher keine Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung zu, wohl aber auf eine (restliche) Urlaubsabfindung nach § 10 Abs 1 UrlG. Diese beträgt für das Urlaubsjahr 1983/84 S 3.723,10 und für das Resturlaubsjahr 1984 S 12.233,04, wovon eine bereits ausgezahlte Urlaubsabfindung von S 9.654,45 abzuziehen ist. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 43 Abs 2 ZPO bzw. auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO.Berücksichtigt man, daß die Arbeit eines angestellten Reisenden eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraussetzt, da weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist, sondern der Arbeitgeber im wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Reisenden angewiesen ist (Arb. 10.017; Ind 1978 H 4 1110), kann die mehrfache dienstliche Irreführung des Geschäftsführers der Beklagten durch den Kläger nicht mehr als bloße Unkorrektheit angesehen werden. Dazu kommt, daß das Vertrauen des Arbeitgebers bei wiederholten Verfehlungen auch schrittweise verloren gehen kann (Kuderna aaO 89). Der Kläger wurde bereits etwa zwei Monate vorher unter der Androhung der Entlassung schriftlich verwarnt, weil er fälschlich Diäten und Kilometergeld verrechnet hatte, und es wurden ihm detaillierte Anweisungen über die Erstattung der Berichte erteilt. Ihm mußte daher klar sein, daß die Beklagte falsche Berichte nicht mehr tolerieren werde. Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers und der neuerlichen Pflichtverletzung binnen kurzer Zeit ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen davon auszugehen, daß für die Beklagte die objektiv gerechtfertigte Befürchtung bestand, daß ihre Interessen und Belange durch den Kläger gefährdet seien. Seine Entlassung war gerechtfertigt vergleiche Martinek-Schwarz aaO 608 und 611). Die Entlassung erfolgte entgegen der Ansicht des Klägers nicht verspätet, da sie vom ortsabwesenden Geschäftsführer der Beklagten sofort nach Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben im Tagesbericht am Freitag, dem 21. September 1984, angeordnet und dem Kläger am Montag, dem 24. September 1984, als dem nächsten Werktag übermittelt wurde. Dadurch hat die Beklagte weder auf ihr Entlassungsrecht verzichtet noch zu erkennen gegeben, daß ihr die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr unzumutbar sei vergleiche Kuderna aaO 25 ff und 28 f; Martinek-Schwarz aaO 590). Dem Kläger stehen daher keine Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung zu, wohl aber auf eine (restliche) Urlaubsabfindung nach Paragraph 10, Absatz eins, UrlG. Diese beträgt für das Urlaubsjahr 1983/84 S 3.723,10 und für das Resturlaubsjahr 1984 S 12.233,04, wovon eine bereits ausgezahlte Urlaubsabfindung von S 9.654,45 abzuziehen ist. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO bzw. auf die Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO.