Die Revision ist in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, war der Grund der Entlassung der Klägerin ihr im April 1985 zweimal zu Tage getretenes Unvermögen, ihren Dienst bei der Beklagten anzutreten. Dieses Unvermögen hatte seine Ursache in einem exzessiven Alkoholmißbrauch, dem beide Vorinstanzen Krankheitswert zumaßen. Das Berufungsgericht wies auf eine offenbar nicht beherrschbare Neigung der Klägerin zum Alkoholgenuß hin, und das Erstgericht sprach von Trunksucht, die in der Nacht zum 24.April 1985 zu einer "echten" Krankheit geführt habe. Dennoch gingen beide Instanzen ohne weitere Prüfung davon aus, daß die Klägerin im April 1985 insgesamt 4 Tage "unentschuldigt" vom Dienst ferngeblieben sei. Diese Ausführungen sind nicht schlüssig.
§ 27 Z 4 AngG berechtigt den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt. Alkoholismus gilt nach den Erkenntnissen der modernen Medizin als Krankheit (vgl. Knöfler-Martinek Mutterschutzgesetz7 183). Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt andererseits die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus (Kuderna, Entlassungsrecht 67) und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen (Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 619). Nach den Feststellungen wurde die Klägerin von ihrem Hausarzt in der Zeit vom 24. April bis 29.April 1985 krank geschrieben. Abgesehen davon, daß die Mutter der Klägerin schon am Morgen des 25.April 1985 telefonisch mitteilte, daß die Klägerin Kreislaufschwierigkeiten habe, konnte die verspätete Vorlage der ärztlichen Krankenstandsbestätigung keinen Entlassungsgrund bilden, weil die Folgen einer solchen Pflichtverletzung im § 8 Abs 8 AngG geregelt sind und darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen rechtfertigen (Kuderna aaO 67 f; Arb. 8.680 ua). Eine Dienstverhinderung, die ihre Ursache in Krankheit hat, begründet den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts dann, wenn dem Arbeitnehmer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen (Martinek-Schwarz aaO 232). Ebenso wie ein wichtiger Grund zur Entlassung im allgemeinen nicht angenommen werden kann, wenn der Auflösungstatbestand einem der im Gesetz namentlich angeführten Fälle nahekommt, aber eines der dort angeführten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt ist, kann die Abwesenheit der Klägerin vom Dienst nicht isoliert und ohne Bedachtnahme auf die Ursache beurteilt werden. War die Klägerin nicht in der Lage, sich aus eigener Willenskraft von ihrer Alkoholsucht zu befreien, dann war sie tatsächlich krank und konnte aus diesem Grunde während des Krankenstandes nicht wegen Unterlassung der Dienstleistung entlassen werden.Paragraph 27, Ziffer 4, AngG berechtigt den Arbeitgeber zur vorzeitigen Entlassung, wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt. Alkoholismus gilt nach den Erkenntnissen der modernen Medizin als Krankheit vergleiche Knöfler-Martinek Mutterschutzgesetz7 183). Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt andererseits die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus (Kuderna, Entlassungsrecht 67) und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen (Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 619). Nach den Feststellungen wurde die Klägerin von ihrem Hausarzt in der Zeit vom 24. April bis 29.April 1985 krank geschrieben. Abgesehen davon, daß die Mutter der Klägerin schon am Morgen des 25.April 1985 telefonisch mitteilte, daß die Klägerin Kreislaufschwierigkeiten habe, konnte die verspätete Vorlage der ärztlichen Krankenstandsbestätigung keinen Entlassungsgrund bilden, weil die Folgen einer solchen Pflichtverletzung im Paragraph 8, Absatz 8, AngG geregelt sind und darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen rechtfertigen (Kuderna aaO 67 f; Arb. 8.680 ua). Eine Dienstverhinderung, die ihre Ursache in Krankheit hat, begründet den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts dann, wenn dem Arbeitnehmer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen (Martinek-Schwarz aaO 232). Ebenso wie ein wichtiger Grund zur Entlassung im allgemeinen nicht angenommen werden kann, wenn der Auflösungstatbestand einem der im Gesetz namentlich angeführten Fälle nahekommt, aber eines der dort angeführten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt ist, kann die Abwesenheit der Klägerin vom Dienst nicht isoliert und ohne Bedachtnahme auf die Ursache beurteilt werden. War die Klägerin nicht in der Lage, sich aus eigener Willenskraft von ihrer Alkoholsucht zu befreien, dann war sie tatsächlich krank und konnte aus diesem Grunde während des Krankenstandes nicht wegen Unterlassung der Dienstleistung entlassen werden.
Auch wenn man ihr Gesamtverhalten nach dem Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG, dritter Tatbestand prüft (Arb. 6.511, 9.091, 10.212; SrM I A/d 41 ua), ändert dies nichts daran, daß es auch hier darauf ankommt, daß ihr Verhalten pflichtwidrig und schuldhaft gewesen sein mußte, um die Entlassung zu rechtfertigen (Kuderna aaO 89). Es ist daher der Revisionswerberin beizupflichten, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Es besteht ein Unterschied darin, ob ein Arbeitnehmer sich durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetzt, daß er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann, oder ob sein pathologischer Alkoholmißbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht hat, daß ihm ein neuerlicher Rückfall nicht mehr als Verschulden im Sinne der aufgezeigten Entlassungstatbestände zugerechnet werden kann. (Eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 27 Z 2 AngG wurde nicht behauptet.) Dazu hat das Berufungsgericht nicht eindeutig Stellung genommen, da es einerseits zwar von einer "unbeherrschbaren" Neigung der Klägerin zum Alkohol ausging, deren Auswirkungen aber im Ergebnis als schuldhaft ansah. Zur Klärung dieser Frage hätte es bei Vorliegen derart gewichtiger Indizien, die sich sowohl aus dem Vorbringen beider Teile als auch aus den getroffenen Feststellungen ergeben, noch der ergänzenden Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen bedurft, zumal hier die Schuldfrage nicht schlechthin auf die Unterlassung einer sofortigen Behandlung reduziert werden kann. Das Berufungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren noch durch Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen zu klären haben, ob dem Alkoholmißbrauch der Klägerin Krankheitswert zukam und inwieweit eine solche Krankheit durch sie überhaupt noch beherrschbar war.Auch wenn man ihr Gesamtverhalten nach dem Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, dritter Tatbestand prüft (Arb. 6.511, 9.091, 10.212; SrM römisch eins A/d 41 ua), ändert dies nichts daran, daß es auch hier darauf ankommt, daß ihr Verhalten pflichtwidrig und schuldhaft gewesen sein mußte, um die Entlassung zu rechtfertigen (Kuderna aaO 89). Es ist daher der Revisionswerberin beizupflichten, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war. Es besteht ein Unterschied darin, ob ein Arbeitnehmer sich durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetzt, daß er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann, oder ob sein pathologischer Alkoholmißbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht hat, daß ihm ein neuerlicher Rückfall nicht mehr als Verschulden im Sinne der aufgezeigten Entlassungstatbestände zugerechnet werden kann. (Eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG wurde nicht behauptet.) Dazu hat das Berufungsgericht nicht eindeutig Stellung genommen, da es einerseits zwar von einer "unbeherrschbaren" Neigung der Klägerin zum Alkohol ausging, deren Auswirkungen aber im Ergebnis als schuldhaft ansah. Zur Klärung dieser Frage hätte es bei Vorliegen derart gewichtiger Indizien, die sich sowohl aus dem Vorbringen beider Teile als auch aus den getroffenen Feststellungen ergeben, noch der ergänzenden Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen bedurft, zumal hier die Schuldfrage nicht schlechthin auf die Unterlassung einer sofortigen Behandlung reduziert werden kann. Das Berufungsgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren noch durch Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen zu klären haben, ob dem Alkoholmißbrauch der Klägerin Krankheitswert zukam und inwieweit eine solche Krankheit durch sie überhaupt noch beherrschbar war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.