Rechtssatz RS0029834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029834
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Rechtssatz
Es besteht ein Unterschied, ob ein Arbeitnehmer sich durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetzt, daß er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann, oder ob sein pathologischer Alkoholmißbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht hat, daß ihm ein neuerlicher Rückfall nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden kann; letzterenfalls liegt ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 1 AngG nicht vor.Es besteht ein Unterschied, ob ein Arbeitnehmer sich durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetzt, daß er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann, oder ob sein pathologischer Alkoholmißbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht hat, daß ihm ein neuerlicher Rückfall nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden kann; letzterenfalls liegt ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne des Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG nicht vor.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 75/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 14 ObA 75/87
Veröff: WBl 1988,58 = DRdA 1990,297 (Mosler) = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Mannagetta)
Schlagworte
SW: Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige
Auflösung, Dienstverhältnis, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
Alkoholisierung, Berauschung, Trunksucht, Trunkenheit, Angestellte,
Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029834
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_014OBA00075_8700000_002