Die Revision ist nicht berechtigt.
Da im Revisionsverfahren keine der beiden Parteien auf die Frage, ob der Kläger vorzeitig ausgetreten sei, zurückkommt, genügt es darauf hinzuweisen, daß der für die Beurteilung dieser Frage maßgebliche objektive Erklärungswert seines Verhaltens die Annahme eines Austritts, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat wohl erklärt, daß er nicht mehr wolle und jetzt gehen werde, und er hat auch tatsächlich den Betrieb verlassen; er hatte aber schon vorher eine gleichlautende Erklärung abgegeben und trotzdem weitergearbeitet, so daß sie von R*** nicht ernst genommen worden war. Das Verhalten des Klägers war daher nicht derart eindeutig, daß es vom Erklärungsempfänger mit Überlegung aller Umstände (§ 863 ABGB) nur als vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgefaßt werden konnte. Wie es von ihm tatsächlich aufgefaßt wurde, ist allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes belanglos.Da im Revisionsverfahren keine der beiden Parteien auf die Frage, ob der Kläger vorzeitig ausgetreten sei, zurückkommt, genügt es darauf hinzuweisen, daß der für die Beurteilung dieser Frage maßgebliche objektive Erklärungswert seines Verhaltens die Annahme eines Austritts, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat wohl erklärt, daß er nicht mehr wolle und jetzt gehen werde, und er hat auch tatsächlich den Betrieb verlassen; er hatte aber schon vorher eine gleichlautende Erklärung abgegeben und trotzdem weitergearbeitet, so daß sie von R*** nicht ernst genommen worden war. Das Verhalten des Klägers war daher nicht derart eindeutig, daß es vom Erklärungsempfänger mit Überlegung aller Umstände (Paragraph 863, ABGB) nur als vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgefaßt werden konnte. Wie es von ihm tatsächlich aufgefaßt wurde, ist allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes belanglos.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die auf den § 82 lit f GewO 1859 gestützte Entlassung aufgelöst. Nach dieser durch den § 376 Z 47 Abs 1 GewO 1973 vorläufig aufrechterhaltenen Bestimmung kann ein Arbeiter u.a. dann entlassen werden, wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat. Diese Bestimmung ist im Sinne der analogen Vorschrift des § 27 Z 4 AngG auszulegen. Das Arbeitsversäumnis muß daher, um tatbestandsmäßig zu sein, erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren (Arb. 9991 mwH). Der Arbeitnehmer muß, um die Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens zu erfüllen, das Arbeitsversäumnis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Erheblich ist das Arbeitsversäumnis insbesondere dann, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt; dabei ist stets auf den Umstand des konkreten Falles abzustellen (Arb. 10.427 mwH). Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Meinung des Revisionswerbers vor. Die Erheblichkeit des Arbeitsversäumnisses ergibt sich nicht nur aus dem zwischen dem Verlassen des Betriebes um 9,30 Uhr und der Zustellung des Entlassungsschreibens an den Kläger um 14 Uhr liegenden Zeitraum. Abgesehen davon, daß der Kläger gar nicht behauptet hat, er wäre um diese Zeit in den Betrieb gefahren, um die Arbeit wieder anzutreten, wenn er das Entlassungsschreiben nicht erhalten hätte - aus seinen Parteiangaben ergibt sich das Gegenteil -, darf nicht außer acht gelassen werden, daß an diesem Tag, wie dem Kläger vom Abteilungsleiter S*** mitgeteilt worden war, viel Arbeit zu verrichten gewesen wäre. Die Voraussetzung der Erheblichkeit des Arbeitsversäumnisses ist aus diesen Gründen erfüllt.Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die auf den Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 gestützte Entlassung aufgelöst. Nach dieser durch den Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz eins, GewO 1973 vorläufig aufrechterhaltenen Bestimmung kann ein Arbeiter u.a. dann entlassen werden, wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat. Diese Bestimmung ist im Sinne der analogen Vorschrift des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG auszulegen. Das Arbeitsversäumnis muß daher, um tatbestandsmäßig zu sein, erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren (Arb. 9991 mwH). Der Arbeitnehmer muß, um die Voraussetzung eines schuldhaften Verhaltens zu erfüllen, das Arbeitsversäumnis vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Erheblich ist das Arbeitsversäumnis insbesondere dann, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder wegen des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung zukommt; dabei ist stets auf den Umstand des konkreten Falles abzustellen (Arb. 10.427 mwH). Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Meinung des Revisionswerbers vor. Die Erheblichkeit des Arbeitsversäumnisses ergibt sich nicht nur aus dem zwischen dem Verlassen des Betriebes um 9,30 Uhr und der Zustellung des Entlassungsschreibens an den Kläger um 14 Uhr liegenden Zeitraum. Abgesehen davon, daß der Kläger gar nicht behauptet hat, er wäre um diese Zeit in den Betrieb gefahren, um die Arbeit wieder anzutreten, wenn er das Entlassungsschreiben nicht erhalten hätte - aus seinen Parteiangaben ergibt sich das Gegenteil -, darf nicht außer acht gelassen werden, daß an diesem Tag, wie dem Kläger vom Abteilungsleiter S*** mitgeteilt worden war, viel Arbeit zu verrichten gewesen wäre. Die Voraussetzung der Erheblichkeit des Arbeitsversäumnisses ist aus diesen Gründen erfüllt.
Den Kläger trifft aber auch ein Verschulden an dem Arbeitsversäumnis. Richtig ist zwar, daß er sich über das Verhalten seines Arbeitskollegen L*** geärgert hat und daß ihm auch ein gewisses Maß an Erregung zuzubilligen ist. Diese Umstände vermögen aber die im Verlassen des Betriebes bestehende (Über-)Reaktion des Klägers nicht zu entschuldigen. Er wäre nämlich verpflichtet gewesen, seine Vorgesetzten von den Vorfällen zu verständigen und Abhilfe zu verlangen. Das Verhalten des Arbeitskollegen L*** war nämlich, so sehr es auch den Kläger verärgert hat, keineswegs so schwerwiegend, daß es ein sofortiges Verlassen des Betriebes, etwa um Tätlichkeiten des Arbeitskollegen gegen den Kläger zu entgehen, gerechtfertigt hätte. Es lag nicht einmal eine Ehrverletzung vor. Der dem Revisionswerber gegen die beklagte Partei erhobene Vorwurf, sie habe ihre Fürsorgepflicht dadurch verletzt, daß sie nicht für ein "zuträgliches Arbeitsklima" zwischen den Arbeitskollegen gesorgt und nicht alles unternommen habe, um einen weiteren Kontakt zwischen dem Kläger und L*** zu vermeiden und die Situation zu entschärfen, ist nicht berechtigt. Der Kläger übersieht, daß der Abteilungsleiter S*** ohnehin konkrete Schritte zur Bereinigung der Auseinandersetzungen unternahm, indem er die Vorbereitung eines neuen Säurebades anordnete, obwohl er das alte nicht für unbrauchbar hielt, und dem Kläger den Auftrag erteilte, die Arbeiten nicht mehr gemeinsam mit L***, sondern allein durchzuführen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers reicht aber nicht so weit, daß er verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, daß zwei Arbeitskollegen, die sich miteinander nicht vertragen, im Betrieb nicht nur nicht mehr gemeinsam arbeiten, sondern überhaupt keinen Kontakt mehr miteinander haben. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zwischen zwei Arbeitnehmern ein gutes Arbeitsklima herrscht. Der Abteilungsleiter hat im Rahmen des Möglichen ohnehin versucht, weitere Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und L*** zu vermeiden und die Situation zu beruhigen. Von der weiteren Auseinandersetzung, die der Kläger dann zum Anlaß nahm, den Betrieb zu verlassen, hatte er aber den Abteilungsleiter nicht mehr in Kenntnis gesetzt und eine Abhilfe nicht verlangt. Aus den dargelegten Gründen ist die Entlassung, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, gerechtfertigt, so daß dem Kläger die eingeklagten Ansprüche, welche eine ungerechtfertigte Entlassung voraussetzen, nicht zustehen.
Der Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.