Rechtssatz RS0021611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021611
Entscheidungsdatum
10.12.1997
Rechtssatz
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers reicht nicht so weit, daß er verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, daß zwei Arbeitskollegen, die sich miteinander nicht vertragen, im Betrieb nicht nur nicht mehr gemeinsam arbeiten, sondern überhaupt keinen Kontakt mehr miteinander haben. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß zwischen zwei Arbeitnehmern ein gutes Arbeitsklima herrscht.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 8/87
Entscheidungstext OGH 17.02.1987 14 ObA 8/87
- 9 ObA 285/97w
Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 285/97w
Vgl aber; Beisatz: Der Arbeitgeber ist aber im Rahmen der ihn treffenden Fürsorgepflicht verpflichtet, bei ehrverletzenden Äußerungen zwischen in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmern Abhilfe zu schaffen. - Entlassung (T1) Veröff: SZ 70/257
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021611
Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_014OBA00008_8700000_001