Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war beim Beklagten seit 9. Juli 1984 mit einem Monatsgehalt von S 13.000, 14 mal jährlich, als Angestellte beschäftigt. Die Auszahlung des Gehalts erfolgte auf ein Gehaltskonto. Da ihr der Beklagte das Gehalt für November 1984 samt anteiligen Sonderzahlungen in Höhe von S 19.624 netto nicht überwies, erklärte sie mit Schreiben vom 3. Dezember 1984 ihren vorzeitigen Austritt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten an restlichem Gehalt, Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung einen der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 99.667 brutto und eine Barauslagendifferenz von S 489,50 netto. Sie brachte vor, daß ihr der Beklagte das ihr zustehende Novembergehalt trotz Nachfristsetzung und Androhung des Austritts nicht gezahlt habe. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das Novembergehalt sei in Anrechnung auf von der Klägerin bezogene Waren einbehalten worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich S 99.667 brutto und S 102,10 netto, jeweils samt Anhang, statt und wies das Mehrbegehren von S 387,40 netto samt Anhang ab. Es stellte im wesentlichen fest:
Die Klägerin hatte schon vor dem gegenständlichen Arbeitsverhältnis für den Beklagten gearbeitet. Ihre vor dem 9. Juli 1984 liegenden Ansprüche wurden in Textilien abgegolten. Als der Novemberbezug weder bar ausgezahlt noch auf ihr Konto überwiesen wurde, urgierte die Klägerin ihr Gehalt vorerst mündlich. Da diese Urgenzen nichts fruchteten, forderte die Klägerin den Beklagten mit eingeschriebenem Brief vom 3. Dezember 1984 auf, ihr das Gehalt entweder sofort bar auszuzahlen oder es so zu überweisen, daß sie spätestens am Freitag, dem 7. Dezember 1984, darüber verfügen könne; sollte sich das Geld am 7. Dezember 1984 noch immer nicht auf ihrem Konto befinden, sehe sie sich gezwungen, rechtliche Schritte gegen den Kläger zu unternehmen. Am letzten Tag der Nachfrist beendete die Klägerin nach Ablauf ihrer Arbeitszeit ihre Arbeit wie bisher um etwa 13,30 Uhr. Als sie wegging, teilte ihr die Gattin des Beklagten mit, daß noch ein freier Mitarbeiter des Beklagten namens J*** mit dem Geld kommen werde. Da sich ein Hinweis auf J*** mehrmals als leere Versprechung herausgestellt hatte, nahm die Klägerin diese Mitteilung nicht ernst und verließ den Arbeitsplatz. Am Nachmittag stellte sie bei Kassaschluß fest, daß auf ihrem Konto nichts eingegangen war. Mit eingeschriebenem Brief vom selben Tag erklärte sie ihren vorzeitigen Austritt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Austritt der Klägerin zu Recht erfolgt sei; die eingeklagten Ansprüche stünden der Klägerin mit Ausnahme von Barauslagen, welche sie für die Gattin des Beklagten persönlich aufgewendet habe, zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese wie folgt:Die Klägerin hatte schon vor dem gegenständlichen Arbeitsverhältnis für den Beklagten gearbeitet. Ihre vor dem 9. Juli 1984 liegenden Ansprüche wurden in Textilien abgegolten. Als der Novemberbezug weder bar ausgezahlt noch auf ihr Konto überwiesen wurde, urgierte die Klägerin ihr Gehalt vorerst mündlich. Da diese Urgenzen nichts fruchteten, forderte die Klägerin den Beklagten mit eingeschriebenem Brief vom 3. Dezember 1984 auf, ihr das Gehalt entweder sofort bar auszuzahlen oder es so zu überweisen, daß sie spätestens am Freitag, dem 7. Dezember 1984, darüber verfügen könne; sollte sich das Geld am 7. Dezember 1984 noch immer nicht auf ihrem Konto befinden, sehe sie sich gezwungen, rechtliche Schritte gegen den Kläger zu unternehmen. Am letzten Tag der Nachfrist beendete die Klägerin nach Ablauf ihrer Arbeitszeit ihre Arbeit wie bisher um etwa 13,30 Uhr. Als sie wegging, teilte ihr die Gattin des Beklagten mit, daß noch ein freier Mitarbeiter des Beklagten namens J*** mit dem Geld kommen werde. Da sich ein Hinweis auf J*** mehrmals als leere Versprechung herausgestellt hatte, nahm die Klägerin diese Mitteilung nicht ernst und verließ den Arbeitsplatz. Am Nachmittag stellte sie bei Kassaschluß fest, daß auf ihrem Konto nichts eingegangen war. Mit eingeschriebenem Brief vom selben Tag erklärte sie ihren vorzeitigen Austritt. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Austritt der Klägerin zu Recht erfolgt sei; die eingeklagten Ansprüche stünden der Klägerin mit Ausnahme von Barauslagen, welche sie für die Gattin des Beklagten persönlich aufgewendet habe, zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese wie folgt:
Karl J*** war bekannt, daß der Beklagte das Gehalt der Klägerin nur sehr schleppend ausgezahlt hatte. Er selbst erhielt keinen Auftrag des Beklagten, der Klägerin das Novembergehalt am 7. Dezember 1984 auszuzahlen.
Im übrigen billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.