[5] Letzterer Ausspruch steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht in Einklang.
[6] Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB idF BGBl I 2010/111 konnte nur eine Tat sein, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht war. Dabei war ausschließlich vom gesetzlichen Strafsatz ohne Berücksichtigung der bloß den Strafrahmen betreffenden Strafschärfung nach § 39 StGB auszugehen (Ratz in WK2 StGB § 21 [2011] Rz 3; vgl RIS-Justiz RS0125293).Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl I 2010/111 konnte nur eine Tat sein, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht war. Dabei war ausschließlich vom gesetzlichen Strafsatz ohne Berücksichtigung der bloß den Strafrahmen betreffenden Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB auszugehen (Ratz in WK2 StGB Paragraph 21, [2011] Rz 3; vergleiche RIS-Justiz RS0125293).
[7] Mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen wiederum kamen als Anlasstaten nur in Frage, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) begangen wurden.Mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen wiederum kamen als Anlasstaten nur in Frage, wenn sie unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) begangen wurden.
[8] Da die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Anordnung der Unterbringung ausschließlich auf Taten stützte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllten, verletzt das angefochtene Urteil § 21 Abs 2 und 3 StGB idF BGBl I 2010/111.Da die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Anordnung der Unterbringung ausschließlich auf Taten stützte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllten, verletzt das angefochtene Urteil Paragraph 21, Absatz 2 und 3 StGB in der Fassung BGBl I 2010/111.
[9] Die Gesetzesverletzung wirkte zum Nachteil des Angeklagten. Ihre Feststellung war daher nach § 292 letzter Satz StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Die Gesetzesverletzung wirkte zum Nachteil des Angeklagten. Ihre Feststellung war daher nach Paragraph 292, letzter Satz StPO auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
[10] Die Anordnung der Unterbringung war ersatzlos zu beseitigen, weil eine solche auch nach der geltenden Rechtslage nicht in Betracht kommt.
[11] Der Ausspruch über die Strafe war gemeinsam mit jenem über die Unterbringung aufzuheben, weil beide in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (§ 289 StPO; RIS-Justiz RS0100108, RS0115054). Die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB bildete bis zum Inkrafttreten des MaßnahmenvollzugsanpassungsG (MVAG) 2022 (BGBl I 2022/223) mit 1. März 2023 gemäß § 435 Abs 2 StPO einen „Teil des Ausspruchs über Strafe“ (stand diesem also – anders als vermögensrechtliche Anordnungen – nicht bloß gleich [vgl § 443 Abs 3 StPO]). Dessen Novellierung stellte übrigens lediglich eine „redaktionelle Anpassung“ dar. Ein Hinweis darauf, dass damit eine Änderung des strafrechtlichen Charakters dieser Form der Unterbringung (vgl auch § 431 Abs 3 und § 434 Abs 1 dritter Satz StPO) zum Ausdruck gebracht werden sollte, findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht (ErläutRV 1789 BlgNR XXVII. GP, 22). Die Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB ist daher – was ihr Verhältnis zum Strafausspruch betrifft – jenen gemäß §§ 22 f StGB nach wie vor vergleichbar.Der Ausspruch über die Strafe war gemeinsam mit jenem über die Unterbringung aufzuheben, weil beide in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (Paragraph 289, StPO; RIS-Justiz RS0100108, RS0115054). Die Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB bildete bis zum Inkrafttreten des MaßnahmenvollzugsanpassungsG (MVAG) 2022 (BGBl I 2022/223) mit 1. März 2023 gemäß Paragraph 435, Absatz 2, StPO einen „Teil des Ausspruchs über Strafe“ (stand diesem also – anders als vermögensrechtliche Anordnungen – nicht bloß gleich [vgl Paragraph 443, Absatz 3, StPO]). Dessen Novellierung stellte übrigens lediglich eine „redaktionelle Anpassung“ dar. Ein Hinweis darauf, dass damit eine Änderung des strafrechtlichen Charakters dieser Form der Unterbringung vergleiche auch Paragraph 431, Absatz 3 und Paragraph 434, Absatz eins, dritter Satz StPO) zum Ausdruck gebracht werden sollte, findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht (ErläutRV 1789 BlgNR römisch 27 . GP, 22). Die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist daher – was ihr Verhältnis zum Strafausspruch betrifft – jenen gemäß Paragraphen 22, f StGB nach wie vor vergleichbar.
[12] Bei der erforderlichen Strafneubemessung war von einem durch § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen (von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) auszugehen, weil der Angeklagte schon (mehr als) zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und diese zumindest zum Teil verbüßte (US 2 f iVm ON 33).Bei der erforderlichen Strafneubemessung war von einem durch Paragraph 39, Absatz eins, StGB erweiterten Strafrahmen (von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) auszugehen, weil der Angeklagte schon (mehr als) zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und diese zumindest zum Teil verbüßte (US 2 f in Verbindung mit ON 33).
[13] Die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die (mehrfache) Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) wurden erschwerend, verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB; vgl ON 14 S 13) hingegen mildernd gewertet.Die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die (mehrfache) Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) wurden erschwerend, verminderte Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; vergleiche ON 14 S 13) hingegen mildernd gewertet.
[14] Davon ausgehend erweist sich die verhängte Strafe als schuldangemessen.