Was zunächst den Vorwurf der Mängelrüge (Z 5) betrifft, das Erstgericht habe zu Punkt 3. des Urteilssatzes den Ausspruch, wonach der Angeklagte (auch) in Ansehung der vom Zeugen E*** zum Verkauf übernommenen Fotoausrüstung deren diebische Herkunft zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat (US 4), offenbar unzureichend begründet, weil aus den gesamten Verfahrensergebnissen genau das Gegenteil abzuleiten gewesen wäre, so wird mit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen nicht ein formaler Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Das Erstgericht hat in den Urteilsgründen alle jene Umstände berücksichtigt, auf die der Beschwerdeführer abstellt (US 8, 9); daß es daraus nicht jene Schlüsse gezogen hat, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will, stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) dar, wobei die bezügliche Argumentation der Tatrichter jedenfalls denkmöglich und keineswegs lebensfremd ist. Von einer bloßen Scheinbegründung, wie sie die Beschwerde reklamiert, kann somit nicht gesprochen werden.Was zunächst den Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft, das Erstgericht habe zu Punkt 3. des Urteilssatzes den Ausspruch, wonach der Angeklagte (auch) in Ansehung der vom Zeugen E*** zum Verkauf übernommenen Fotoausrüstung deren diebische Herkunft zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat (US 4), offenbar unzureichend begründet, weil aus den gesamten Verfahrensergebnissen genau das Gegenteil abzuleiten gewesen wäre, so wird mit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen nicht ein formaler Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Das Erstgericht hat in den Urteilsgründen alle jene Umstände berücksichtigt, auf die der Beschwerdeführer abstellt (US 8, 9); daß es daraus nicht jene Schlüsse gezogen hat, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will, stellt einen im Nichtigkeitsverfahren unbekämpfbaren Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) dar, wobei die bezügliche Argumentation der Tatrichter jedenfalls denkmöglich und keineswegs lebensfremd ist. Von einer bloßen Scheinbegründung, wie sie die Beschwerde reklamiert, kann somit nicht gesprochen werden.
Damit versagt aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), deren Ausführung sich in der Bezugnahme auf das Vorbringen in der Mängelrüge beschränkt; denn die auf Grund eines kritisch-psychologischen Vorganges gewonnene Überzeugung der Tatrichter vom inneren Vorhaben des Täters kann mit dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden (vgl. 11 Os 82/88; 13 Os 48/88 ua) und es sind die bezüglichen Beschwerdeausführungen nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der betreffenden Tatsachenfeststellung sprechende erhebliche Bedenken zu erwecken, die auf schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung beruhen oder sich aus aktenkundigen Beweisergebnissen ableiten, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in Ansehung der inneren Tatseite aufkommen lassen (EvBl. 1988/116). Die gegen den Schuldspruch zu Punkt 3. des Urteilssatzes erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die diebische Herkunft der tatgegenständlichen Fotoausrüstung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (US 4), übergeht, mithin nicht am gesamten Urteilssachverhalt festhält.Damit versagt aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), deren Ausführung sich in der Bezugnahme auf das Vorbringen in der Mängelrüge beschränkt; denn die auf Grund eines kritisch-psychologischen Vorganges gewonnene Überzeugung der Tatrichter vom inneren Vorhaben des Täters kann mit dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden vergleiche 11 Os 82/88; 13 Os 48/88 ua) und es sind die bezüglichen Beschwerdeausführungen nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der betreffenden Tatsachenfeststellung sprechende erhebliche Bedenken zu erwecken, die auf schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung beruhen oder sich aus aktenkundigen Beweisergebnissen ableiten, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in Ansehung der inneren Tatseite aufkommen lassen (EvBl. 1988/116). Die gegen den Schuldspruch zu Punkt 3. des Urteilssatzes erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die diebische Herkunft der tatgegenständlichen Fotoausrüstung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (US 4), übergeht, mithin nicht am gesamten Urteilssachverhalt festhält.
Im bezeichneten Umfang ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 StPO).Im bezeichneten Umfang ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Berechtigung kommt ihr hingegen insoweit zu, als sie sich (aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO) gegen die Annahme wendet, der Angeklagte habe die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben. Das Erstgericht hat die als erwiesen angenommene gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers (US 7) daraus abgeleitet, daß er die Tathandlungen wiederholt hat und den Zeugen F*** und H*** eine Garage zur Lagerung der Beute aus einem geplanten Einbruchsdiebstahl zur Verfügung stellen wollte, was im Zusammenhang damit, daß er mit dem Zeugen E*** auch über den Verkauf von Waffen und die gute Verwertbarkeit von gestohlenen Videogeräten gesprochen hat, auf sein Bestreben hindeute, mit Dieben "ins Geschäft" zu kommen (US 13, 14). Die Bezugnahme auf die Wiederholung der Tathandlungen, auf die das Gericht die Gewerbsmäßigkeit in erster Linie gründete (US 13), läßt jedoch, wie die Beschwerde zutreffend rügt, noch nicht den Schluß zu, daß der Angeklagte (nicht nur mit Wiederholungsvorsatz, sondern) in der (vorgefaßten) Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederholte Begehung von Hehlereistraftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wenn bedacht wird, daß es sich im Faktum 1 um eine "fremdnützige" Hehlerei gehandelt hat, der Angeklagte im Faktum 3 den nach Abzug des ihm geschuldeten Betrages von 2.000 S verbleibenden Erlös aus dem Verkauf der Fotoausrüstung dem Vortäter E*** ausgefolgt hat (S 5, 29/Bd. II) und er nur im Faktum 2 eine Einnahme von 2.000 S bis 3.000 S erwartet haben will (S 11/Bd. II). Indem das Urteil diese, gegen die Annahme einer vorgefaßten, auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme aus Hehlereitaten sprechenden Verfahrensergebnisse ungewürdigt gelassen, mithin den bekämpften Ausspruch insoweit unvollständig begründet hat und aus einem Begründungsmangel in Ansehung einer von mehreren Komponenten, auf die das Gericht seine Überzeugung gegründet hat, zugleich auch ein Mangel der aus allen Komponenten in ihrem Zusammenhang resultierenden Tatsachenfeststellung folgt (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 34 zu § 281 Z 5), war der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - spruchgemäß (teilweise) Folge zu geben (§ 285 e StPO), ohne daß auf die Subsumtionsrüge eingegangen zu werden braucht.Berechtigung kommt ihr hingegen insoweit zu, als sie sich (aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) gegen die Annahme wendet, der Angeklagte habe die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben. Das Erstgericht hat die als erwiesen angenommene gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers (US 7) daraus abgeleitet, daß er die Tathandlungen wiederholt hat und den Zeugen F*** und H*** eine Garage zur Lagerung der Beute aus einem geplanten Einbruchsdiebstahl zur Verfügung stellen wollte, was im Zusammenhang damit, daß er mit dem Zeugen E*** auch über den Verkauf von Waffen und die gute Verwertbarkeit von gestohlenen Videogeräten gesprochen hat, auf sein Bestreben hindeute, mit Dieben "ins Geschäft" zu kommen (US 13, 14). Die Bezugnahme auf die Wiederholung der Tathandlungen, auf die das Gericht die Gewerbsmäßigkeit in erster Linie gründete (US 13), läßt jedoch, wie die Beschwerde zutreffend rügt, noch nicht den Schluß zu, daß der Angeklagte (nicht nur mit Wiederholungsvorsatz, sondern) in der (vorgefaßten) Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederholte Begehung von Hehlereistraftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wenn bedacht wird, daß es sich im Faktum 1 um eine "fremdnützige" Hehlerei gehandelt hat, der Angeklagte im Faktum 3 den nach Abzug des ihm geschuldeten Betrages von 2.000 S verbleibenden Erlös aus dem Verkauf der Fotoausrüstung dem Vortäter E*** ausgefolgt hat (S 5, 29/Bd. römisch zwei) und er nur im Faktum 2 eine Einnahme von 2.000 S bis 3.000 S erwartet haben will (S 11/Bd. römisch zwei). Indem das Urteil diese, gegen die Annahme einer vorgefaßten, auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme aus Hehlereitaten sprechenden Verfahrensergebnisse ungewürdigt gelassen, mithin den bekämpften Ausspruch insoweit unvollständig begründet hat und aus einem Begründungsmangel in Ansehung einer von mehreren Komponenten, auf die das Gericht seine Überzeugung gegründet hat, zugleich auch ein Mangel der aus allen Komponenten in ihrem Zusammenhang resultierenden Tatsachenfeststellung folgt (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 34 zu Paragraph 281, Ziffer 5,), war der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - spruchgemäß (teilweise) Folge zu geben (Paragraph 285, e StPO), ohne daß auf die Subsumtionsrüge eingegangen zu werden braucht.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 11 zu § 390 a).Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch erfassende kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle vergleiche hiezu Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 11 zu Paragraph 390, a).